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<title>News Anwaltskanzlei Hessling - Alle News</title>
<description>News Anwaltskanzlei Hessling - Alle News</description>
<link>http://http://hessling.dimento-media.de</link>
<language>de</language>
<copyright>Anwaltskanzlei Hessling</copyright>
<pubDate>Wed, 08 Feb 2012 00:46:08 +0100</pubDate>

<item>
<title><![CDATA[10-jähriges Betriebsjubiläum 2012]]></title>
<description><![CDATA[<p><span style="font-size: large;"><span style="font-family: comic sans ms,sans-serif;">Unsere Kanzlei feiert 2012 ihr 10-j&auml;hriges Bestehen.</span></span></p>
<p><span style="font-size: large;"><span style="font-family: comic sans ms,sans-serif;"></span></span></p>
<p><span style="font-size: large;"><span style="font-family: comic sans ms,sans-serif;">Wir sagen Danke f&uuml;r Ihr uns in dieser Zeit entgegengebrachtes Vertrauen.</span></span></p>
<p><span style="font-size: large;"><span style="font-family: comic sans ms,sans-serif;"></span></span></p>
<p><span style="font-size: large;"><span style="font-family: comic sans ms,sans-serif;">Marc Hessling <br />Rechtsanwalt</span></span></p>
<p style="text-align: center;"><span style="font-size: large;"><span style="font-family: comic sans ms,sans-serif;"><img style="margin: 5px; vertical-align: middle;" src="http://bilderpool.dimento-media.de/160/1/1831b92ba01f4509bfd8a2158c98edc8.jpg" alt="" /></span></span></p>]]></description>
<author>Marc Hessling</author>
<link>http://http://hessling.dimento-media.de/de/news/details/10jaehriges_Betriebsjubilaeum_2012/</link>
</item>
 
<item>
<title><![CDATA[BAG: Sozialauswahl und Altersdiskriminierung ]]></title>
<description><![CDATA[<div>Nach &sect; 1 Abs. 3 Satz 1 K&uuml;ndigungsschutzgesetz (KSchG) muss der Arbeitgeber bei K&uuml;ndigungen aus betrieblichen Gr&uuml;nden zwischen den von ihrer T&auml;tigkeit her vergleichbaren Arbeitnehmern eine Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten vornehmen. Eines der dabei zu ber&uuml;cksichtigenden Kriterien ist das Lebensalter. Die Regelung zielt darauf ab, &auml;ltere Arbeitnehmer bei K&uuml;ndigungen zu sch&uuml;tzen. Gem&auml;&szlig; &sect; 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG kann die Sozialauswahl zur Sicherung einer ausgewogenen Altersstruktur auch innerhalb von Altersgruppen - etwa der der 21 bis 30 Jahre alten, der der 31 bis 40 Jahre alten Arbeitnehmer usf. - vorgenommen werden. Das Lebensalter ist dann nur im Rahmen der jeweiligen Gruppe von Bedeutung. Der Altersaufbau der Belegschaft bleibt auf diese Weise weitgehend erhalten.<br /><br />Der gesetzliche Regelungskomplex der Sozialauswahl verst&ouml;&szlig;t nicht gegen das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung und dessen Ausgestaltung durch die Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000. Er f&uuml;hrt zwar zu einer unterschiedlichen Behandlung wegen des Alters. Diese ist aber durch rechtm&auml;&szlig;ige Ziele aus den Bereichen Besch&auml;ftigungspolitik und Arbeitsmarkt im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Buchst. a) der Richtlinie gerechtfertigt. Einerseits tragen die Regelungen den mit steigendem Lebensalter regelm&auml;&szlig;ig sinkenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt Rechnung. Andererseits wirken sie durch die M&ouml;glichkeit der Bildung von Altersgruppen der ausschlie&szlig;lich linearen Ber&uuml;cksichtigung des ansteigenden Lebensalters und einer mit ihr einhergehenden Benachteiligung j&uuml;ngerer Arbeitnehmer entgegen. Das Ziel, &auml;ltere Arbeitnehmer zu sch&uuml;tzen, und das Ziel, die berufliche Eingliederung j&uuml;ngerer Arbeitnehmer sicherzustellen, werden zu einem angemessenen Ausgleich gebracht. Dies dient zugleich der sozialpolitisch erw&uuml;nschten Generationengerechtigkeit und der Vielfalt im Bereich der Besch&auml;ftigung.<br /><br />Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat auf dieser Grundlage - wie schon die Vorinstanzen - die K&uuml;ndigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin abgewiesen, die ua. die Bildung und den Zuschnitt von Altersgruppen in einer Auswahlrichtlinie von Arbeitgeberin und Betriebsrat ger&uuml;gt hatte.<br /><br />Eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europ&auml;ischen Union nach Art.&nbsp;267 AEUV bedurfte es nicht. Die unionsrechtliche Lage ist durch mehrere Entscheidungen des Gerichtshofs aus den letzten Monaten hinreichend gekl&auml;rt.</div>
<p><em>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p style="text-align: left;"><strong>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Dezember 2011 - 2 AZR 42/10 -<br /></strong>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht K&ouml;ln, Urteil vom 14. August 2009 - 11 Sa 320/09 -</p>
</em></p>
<p style="text-align: left;"><!-- Ende des eingebetteten Dokumentes -->
<p><br />Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts 96/11<br />Q</p>
</p>]]></description>
<author>Marc Hessling</author>
<link>http://http://hessling.dimento-media.de/de/news/details/BAG_Sozialauswahl_und_Altersdiskriminierung/</link>
</item>
 
<item>
<title><![CDATA[BAG: Keine Mitbestimmung bei Versetzungen während eines Arbeitskampfs?]]></title>
<description><![CDATA[<div>Die Versetzung arbeitswilliger Arbeitnehmer aus einem nicht bestreikten Betrieb in einen von einem Arbeitskampf betroffenen Betrieb desselben Arbeitgebers, die der Begrenzung von Streikfolgen dient, bedarf nicht der Zustimmung des Betriebsrats des abgebenden Betriebs nach &sect;&nbsp;99 Abs. 1 BetrVG. Dessen Mitbestimmungsrecht entf&auml;llt bei einem solchen Einsatz von Streikbrechern, weil ansonsten die Arbeitskampffreiheit des Arbeitgebers ernsthaft beeintr&auml;chtigt w&uuml;rde. <br /><br />Die Arbeitgeberin betreibt einen Lebensmittelgro&szlig;handel. Am Standort Frechen unterh&auml;lt sie zwei Betriebe, ihre Zentrale und ein Logistikzentrum. W&auml;hrend eines zun&auml;chst auf den Abschluss eines Verbandstarifvertrags und sp&auml;ter nur noch auf den Abschluss eines betriebsbezogenen Haustarifvertrags gerichteten Arbeitskampfs im Logistikzentrum versetzte sie dorthin arbeitswillige Arbeitnehmer der Zentrale vor&uuml;ber- gehend zur Streikabwehr. Den Betriebsrat der Zentrale beteiligte sie hieran nicht. <br /><br />Ihrem Antrag auf Feststellung, dass eine derartige personelle Ma&szlig;nahme nicht der Zustimmung des Betriebsrats der Zentrale bed&uuml;rfe, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts entsprochen. Eine Versetzung arbeitswilliger Arbeitnehmer von einem Betrieb des Arbeitgebers in einen ihm geh&ouml;renden bestreikten Betrieb zur Verrichtung von Streikbrucharbeit unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats des abgebenden Betriebs. Die mit dem gesetzlichen Zustimmungserfordernis und dem darauf bezogenen Anh&ouml;rungsverfahren verbundenen Erschwernisse sind geeignet, die Kampfparit&auml;t zu Lasten des Arbeitgebers ernsthaft zu beeintr&auml;chtigen. Dies gilt unabh&auml;ngig davon, ob der Streik auf den Abschluss eines Verbands- oder eines betriebsbezogenen Haustarifvertrags gerichtet ist. Der Arbeitgeber ist jedoch nach &sect;&nbsp;80 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 BetrVG verpflichtet, dem Betriebsrat rechtzeitig vor Durchf&uuml;hrung der personellen Ma&szlig;nahme mitzuteilen, welche Arbeitnehmer er vor&uuml;bergehend zur Streikabwehr einsetzen will.</div>
<p><em>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<strong>Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.&nbsp;Dezember 2011 -&nbsp;1&nbsp;ABR 2/10 -<br /></strong>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht K&ouml;ln, Beschluss vom 13.&nbsp;August 2009 -&nbsp;7&nbsp;TaBV 116/08&nbsp;- </em></p>
<!-- Ende des eingebetteten Dokumentes -->
<p><br /><br />Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts 93/11</p>]]></description>
<author>Marc Hessling</author>
<link>http://http://hessling.dimento-media.de/de/news/details/BAG_Keine_Mitbestimmung_bei_Versetzungen_waehrend_eines_Arbeitskampfs/</link>
</item>
 
<item>
<title><![CDATA[Nachzahlungsansprüche jüngerer Arbeitnehmer bei altersdiskriminierenden Lebensaltersstufen in Tarifverträgen]]></title>
<description><![CDATA[<p>Der Beck-Blog (Prof. Dr. Stoffels) berichtet auf seinen Internetseiten &uuml;ber folgende interessante Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, &uuml;ber die leider keine Pressemitteilung des BAG vorliegt:</p>
<p>Die &bdquo;Stiftung Warentest test.de&ldquo; berichtet auf ihren <a href="http://www.test.de/themen/steuern-recht/meldung/Bundesarbeitsgericht-zum-Tarifvertrag-BAT-Mehr-Gehalt-fuer-junge-Mitarbeiter-4301674-4301676/">Internetseiten </a>&uuml;ber ein mit Spannung erwartetes Urteil des BAG zu m&ouml;glichen Gehaltsnachforderungen der im &ouml;ffentlichen Dienst des Landes Berlin besch&auml;ftigten Mitarbeiter. Hintergrund dieses Verfahrens ist, dass der Bundesangestelltentarifvertrag mit seinen Gehaltserh&ouml;hungen nach Lebensaltersstufen in Berlin noch l&auml;ngere Zeit nach der allgemeinen Abl&ouml;sung durch den TV&ouml;D anwendbar war. Auf Vorlage des BAG (Urteil vom<span class="zit">20.05.2010 - 6 AZR 148/09</span> (A), 6 AZR 148/09,&nbsp;hierzu <a href="http://blog.beck.de/2010/05/20/lebensaltersstufen-im-oeffentlichen-tarifrecht-diskriminierung-wegen-des-alters">BeckBlog vom 20.5.2010</a>) hatte der <span class="zit">EuGH (Urteil vom 8.9.2011</span>, BeckRS 2011, 81324, hierzu auch <a href="http://blog.beck.de/2011/09/09/eugh-zu-lebensalterstufen-im-oeffentlichen-tarifrecht">BeckBlog vom 9.9.2011</a>) hierin eine unzul&auml;ssige Altersdiskriminierung erkannt. Damit zeichnete sich ab, dass das Land Berlin mit nicht unerheblichen Gehaltsnachzahlungen j&uuml;ngerer Mitarbeiter zu rechnen hatte. Diese Konsequenzen hat jetzt offenbar das BAG gezogen. Mit<span class="zit"> Urteil <strong>vom 10.11.2011</strong></span><strong> (6 AZR 148/09)</strong> hat das <strong>Bundesarbeitsgericht</strong> entschieden, dass j&uuml;ngere Mitarbeiter, die rechtzeitig ihre Anspr&uuml;che geltend gemacht haben, einen <strong>Anspruch auf Gehalt nach der h&ouml;chsten Altersstufe</strong> haben. Vertreter der L&auml;nder Berlin und Hessen hatten daf&uuml;r pl&auml;diert, den Tarifparteien eine nachtr&auml;gliche Vereinbarung zu erm&ouml;glichen oder den Nachzahlungsanspruch zu reduzieren. Beides wiesen die Erfurter Richter nun zur&uuml;ck. &nbsp;Der Kl&auml;ger in diesem Verfahren, ein seinerzeit 39-j&auml;hriger Berliner Landes-Angestellter, hat jetzt r&uuml;ckwirkend ab September 2006 das Gehalt zu erhalten, das f&uuml;r 47-j&auml;hrige als H&ouml;chstgehalt in der Gehaltsgruppe vorgesehen war. F&uuml;r den Kl&auml;ger hei&szlig;t das: Er bekommt r&uuml;ckwirkend eine Gehaltserh&ouml;hung um 450 Euro brutto monatlich. In anderen F&auml;llen macht die altersbedingte Gehaltsdifferenz innerhalb ein und derselben Gehaltsgruppe bis zu 1 000 Euro brutto aus. Erstaunlich ist, dass das Urteil nicht allgemein bekannt gemacht worden ist. Weder liegt eine Pressemitteilung des BAG vor, noch finden sich entsprechende Meldungen in der Tagespresse.</p>
<!-- <rdf:RDF xmlns:rdf="http://www.w3.org/1999/02/22-rdf-syntax-ns#" xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/" xmlns:trackback="http://madskills.com/public/xml/rss/module/trackback/"> <rdf:Description rdf:about="http://blog.beck.de/2011/11/14/bag-nachzahlungsansprueche-juengerer-mitarbeiter-im-oeffentlichen-dienst-des-landes-berlin" dc:identifier="http://blog.beck.de/2011/11/14/bag-nachzahlungsansprueche-juengerer-mitarbeiter-im-oeffentlichen-dienst-des-landes-berlin" dc:title="BAG: Nachzahlungsanspr&uuml;che j&uuml;ngerer Mitarbeiter im &ouml;ffentlichen Dienst des Landes Berlin" trackback:ping="http://blog.beck.de/trackback/46321" /> </rdf:RDF> -->
<div id="trackback-url">Zit. nach <a title="Zur Quelle" href="http://blog.beck.de/2011/11/14/bag-nachzahlungsansprueche-juengerer-mitarbeiter-im-oeffentlichen-dienst-des-landes-berlin" target="_blank">Beck-Blog</a></div>]]></description>
<author>Marc Hessling</author>
<link>http://http://hessling.dimento-media.de/de/news/details/Nachzahlungsansprueche_juengerer_Arbeitnehmer_bei_altersdiskriminierenden_Lebensaltersstufen_in_Tarifvertraegen/</link>
</item>
 
<item>
<title><![CDATA[Kommentierte Musterbetriebsvereinbarungen sind bei WEKA-MEDIA erschienen - Das sagt die Presse dazu]]></title>
<description><![CDATA[<p>Inzwischen ist mein Werk "Kommentierte Musterbetriebsvereinbarungen&nbsp;im Verlag WEKA MEDIA erschienen.</p>
<p>N&auml;here Einzelheiten dazu finden Sie unter diesem Link:</p>
<p><a href="http://www.kanzlei-hessling.de/de/veroeffentlichungen/details/Marc_Hessling_Kommentierte_Betriebsvereinbarungen/">http://www.kanzlei-hessling.de/de/veroeffentlichungen/details/Marc_Hessling_Kommentierte_Betriebsvereinbarungen/</a></p>
<p>Das sagt die Presse zu "Kommentierte Musterbetriebsvereinbarungen":</p>
<p>"...<strong>Der WEKA-Verlag setzt mit diesem Werk einen neuen Ma&szlig;stab in Sachen Ver&ouml;ffentlichungen zu Betriebsvereinbarungen</strong>. W&auml;hrend die anderen Verlage und Autor/innen sich weitgehend damit begn&uuml;gen, Muster-Vereinbarungen zusammen- und ihnen einleitende Worte voran zu stellen, bietet dieses Buch mit CD-ROM eine umfassende Kommentierung jeder einzelnen Vereinbarung, zus&auml;tzlich Checklisten und Praxishilfen, die das Erstellen von Vereinbarungen wesentlich erleichtern sollen. Und auf der CD-ROM findet sich nicht nur der Text von Mustervereinbarungen, sondern das gesamte Buch mit allen Texten, Checklisten und Praxishilfen...</p>
<p>Trotz Kritik im Detail: <strong>Im Vergleich mit den anderen hier rezensierten und n&auml;her untersuchten B&uuml;chern und CD-ROM-Angeboten ist dies das empfehlenswerteste Werk mit Muster-Vereinbarungen und rangiert gleich hinter den Angeboten der Hans-B&ouml;ckler-Stiftung. </strong></p>
<p>Die Planung, in viertelj&auml;hrlichem Abstand Erg&auml;nzungen zu liefern, erm&ouml;glicht dem Verlag bzw. dem Autor, die Qualit&auml;t Schritt f&uuml;r Schritt zu verbessern, zumindest in der PC-Version. Diese d&uuml;rfte in der Praxis sowieso den Vorzug vor dem gedruckten Buch erhalten, da sie wesentlich einfacher und interaktiv zu nutzen ist..."</p>
<p>"...Der Weg, den der&nbsp;WEKA-Verlag ganz aktuell mit den "Kommentierten&nbsp;Betriebsvereinbarungen" gegangen ist,&nbsp;weist in die richtige Richtung. <strong>Hier&nbsp;wird der Leser nicht mit einem Text allein gelassen, sondern er bekommt die notwendigen Erl&auml;uterungen mitgeliefert</strong>..."<br />(aus: Das Internet-Magazin f&uuml;r Arbeitszeit und Zeitwirtschaft&nbsp;"Die ZeitSchrift", Ausgabe November 2011; herausgegeben von:<br />TEMPI GmbH, Bielefeld)</p>]]></description>
<author>Marc Hessling</author>
<link>http://http://hessling.dimento-media.de/de/news/details/Kommentierte_Musterbetriebsvereinbarungen_sind_bei_WEKAMEDIA_erschienen_Das_sagt_die_Presse_dazu/</link>
</item>
 
<item>
<title><![CDATA[Bundesarbeitsgericht: Sondertarifvertrag für studentische Aushilfskräfte ]]></title>
<description><![CDATA[<div>Ein Tarifvertrag &uuml;ber Sonderregelungen f&uuml;r studentische aushilfsweise Besch&auml;ftigte, der gegen&uuml;ber den &bdquo;Normalbesch&auml;ftigten&ldquo; modifizierte, wohl teilweise deutlich abgesenkte Arbeitsbedingungen vorsieht, ist nicht allein deshalb als solcher unwirksam, weil einige, auch zentrale, Bestimmungen m&ouml;glicherweise wegen Versto&szlig;es gegen Gleichbehandlungsgebote oder Diskriminierungsverbote rechtsunwirksam sind. Nur wenn der Tarifvertrag den an einen ordnungsgem&auml;&szlig; zustande gekommenen Vertrag zu stellenden Anforderungen nicht gen&uuml;gt oder seine Regelungen insgesamt unwirksam oder unanwendbar sind, kann der Tarifvertrag als solcher keine Geltung beanspruchen. <br /><br />Der Kl&auml;ger ist eingeschriebener Student. Er ist seit einigen Jahren auf einem Gro&szlig;flughafen auf der Grundlage eines Aushilfsarbeitsvertrages mit nicht von vornherein festgelegten, vom Bedarf abh&auml;ngig gemachten Arbeitszeiten besch&auml;ftigt, wobei die konkreten Arbeitseins&auml;tze im Einzelfall &uuml;bereinstimmend festgelegt werden. Es ist lediglich f&uuml;r die Vorlesungszeit eine H&ouml;chstarbeitszeit von 19,5 und f&uuml;r die vorlesungsfreie Zeit von 38,5 Stunden vereinbart. Der beklagte Flughafenbetreiber ist im kommunalen Arbeitgeberverband organisiert, so dass er an die Tarifvertr&auml;ge f&uuml;r den &ouml;ffentlichen Dienst im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverb&auml;nde (TV&ouml;D) tarifgebunden ist. Die Beklagte wendet dieses Tarifrecht nicht auf das mit dem Kl&auml;ger bestehende Arbeitsverh&auml;ltnis an, obwohl dieser Mitglied der tarifschlie&szlig;enden Gewerkschaft ver.di ist. Sie beruft sich darauf, dass sie mit ver.di zum 1. August 2007 einen Haustarifvertrag f&uuml;r studentische aushilfsweise Besch&auml;ftigte abgeschlossen hat, der f&uuml;r diesen Personenkreis abweichende Arbeitsbedingungen vorsieht. U.a. ist das Entgelt gegen&uuml;ber demjenigen, das die Beklagte nach dem TV&ouml;D f&uuml;r die entsprechende T&auml;tigkeit zu zahlen hat, wohl geringer; die Bezugszeitr&auml;ume zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sind wesentlich verl&auml;ngert, wobei die Entgeltfortzahlung der H&ouml;he nach begrenzt ist. Den Haustarifvertrag haben f&uuml;r ver.di deren Verhandlungsf&uuml;hrer und eine stellvertretende Landesbezirksleiterin unterzeichnet. Einer Beschwerde des Kl&auml;gers gegen diesen Tarifabschluss hat der Kontroll- und Beschwerdeausschuss der Gewerkschaft stattgegeben. <br /><br />Die auf die Anwendbarkeit des TV&ouml;D f&uuml;r den Dienstleistungsbereich Flugh&auml;fen (TV&ouml;D-F) gerichtete Feststellungsklage blieb wie in den Vorinstanzen auch vor dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Der Haustarifvertrag wurde seitens ver.di von den f&uuml;r einen Tarifabschluss Vertretungsbefugten unterzeichnet. Etwaige M&auml;ngel bei der innerverbandlichen Willensbildung f&uuml;hrten nicht zur Unwirksamkeit des Vereinbarten. Diese Rechtsfolge ergibt sich auch nicht aus einem durchschlagenden inhaltlichen Mangel des Tarifvertrages, weil dieser auch von Rechts wegen nicht zu beanstandende Regelungen enth&auml;lt. Er verdr&auml;ngt deshalb in seinem Anwendungsbereich den TV&ouml;D-F, dessen Anwendbarkeit der Kl&auml;ger nicht verlangen kann. Der Senat hatte angesichts des bei ihm allein anh&auml;ngigen Feststellungsantrages nicht zu entscheiden, ob in einzelnen Bestimmungen des verdr&auml;ngenden Tarifvertrages gegen Gleichbehandlungsgebote oder Diskriminierungsverbote versto&szlig;en wird und welche Rechtsfolgen sich hieraus erg&auml;ben.</div>
<p><em>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. November 2011 - 4 AZR 856/09 -<br />Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil 23. Oktober 2009 - 3/5 Sa 228/09 - </em></p>
<!-- Ende des eingebetteten Dokumentes -->
<p><br /><br />Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts 89/11</p>]]></description>
<author>Marc Hessling</author>
<link>http://http://hessling.dimento-media.de/de/news/details/Bundesarbeitsgericht_Sondertarifvertrag_fuer_studentische_Aushilfskraefte/</link>
</item>
 
<item>
<title><![CDATA[BAG: Zur Verwendung von "Geheimsprache" bei Arbeitszeugnisformulierungen]]></title>
<description><![CDATA[<div>Nach &sect; 109 Abs. 1 GewO hat der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverh&auml;ltnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis darf gem&auml;&szlig; &sect; 109 Abs. 2 Satz 2 GewO keine Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der &auml;u&szlig;eren Form oder dem Wortlaut ersichtliche Aussage &uuml;ber den Arbeitnehmer zu treffen (Grundsatz der Zeugnisklarheit).<br /><br />Der Kl&auml;ger war in der Zeit vom 1. April 2004 bis zum 28. Februar 2007 als Mitarbeiter im &bdquo;SAP Competence Center&ldquo; der Beklagten besch&auml;ftigt. Die Beklagte erteilte ihm unter dem Beendigungsdatum ein Zeugnis. Dieses enthielt auszugsweise folgenden Absatz:<br /><br />
<p>&nbsp;</p>
<blockquote>&bdquo;Wir haben den Kl&auml;ger als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte. Der Kl&auml;ger war jederzeit bereit, sich &uuml;ber die normale Arbeitszeit hinaus f&uuml;r die Belange des Unternehmens einzusetzen. Er erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit.&ldquo;</blockquote>
<p>&nbsp;</p>
Der Kl&auml;ger wendet sich, soweit f&uuml;r die Revisionsinstanz noch ma&szlig;geblich, gegen die Formulierung &bdquo;kennen gelernt&ldquo;. Er hat die Auffassung vertreten, diese Formulierung werde in der Berufswelt &uuml;berwiegend negativ verstanden. Damit bringe der Arbeitgeber verschl&uuml;sselt zum Ausdruck, dass gerade das Gegenteil der jeweiligen Aussage zutreffe. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. <br /><br />Die Revision des Kl&auml;gers war vor dem Neunten Senat ohne Erfolg. Die im Zeugnis der Beklagten enthaltene Formulierung, &bdquo;als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt&ldquo;, erweckt aus Sicht des objektiven Empf&auml;ngerhorizonts nicht den Eindruck, die Beklagte attestiere dem Kl&auml;ger in Wahrheit Desinteresse und fehlende Motivation.</div>
<p><em>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. November 2011 - 9 AZR 386/10 -<br />Vorinstanz: Landesarbeitsgericht K&ouml;ln, Urteil vom 18. Dezember 2009 - 11 Sa 1092/08 -</p>
</em></p>
<!-- Ende des eingebetteten Dokumentes -->
<p><br /><br /><em>Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts 88/11</em></p>]]></description>
<author>Marc Hessling</author>
<link>http://http://hessling.dimento-media.de/de/news/details/BAG_Zur_Verwendung_von_Geheimsprache_bei_Arbeitszeugnisformulierungen/</link>
</item>
 
<item>
<title><![CDATA[Bundesarbeitsgericht: Mehrmalige Inanspruchnahme der Pflegezeit?]]></title>
<description><![CDATA[<div>Gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Gesetzes &uuml;ber die Pflegezeit (PflegeZG) sind Besch&auml;ftigte in Betrieben, in denen der Arbeitgeber mehr als 15&nbsp;Arbeitnehmer besch&auml;ftigt, von der Arbeitsleistung vollst&auml;ndig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebed&uuml;rftigen nahen Angeh&ouml;rigen in h&auml;uslicher Umgebung pflegen. Die Pflegezeit nach &sect;&nbsp;3 PflegeZG betr&auml;gt f&uuml;r jeden pflegebed&uuml;rftigen nahen Angeh&ouml;rigen h&ouml;chstens sechs Monate (&sect;&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 PflegeZG).<br /><br />Unter dem 12.&nbsp;Februar 2009 teilte der Kl&auml;ger der beklagten Arbeitgeberin mit, er werde im Zeitraum vom 15.&nbsp;bis 19.&nbsp;Juni 2009 seine pflegebed&uuml;rftige Mutter (Pflegestufe&nbsp;I) unter Inanspruchnahme von Pflegezeit nach &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 PflegeZG in h&auml;uslicher Umgebung pflegen. Dem stimmte die Beklagte zu. Mit Schreiben vom 9.&nbsp;Juni 2009 zeigte der Kl&auml;ger an, er werde seine Mutter auch am 28. und 29.&nbsp;Dezember 2009 pflegen. Die Beklagte widersprach dem. Der Kl&auml;ger sei nicht berechtigt, f&uuml;r denselben Angeh&ouml;rigen Pflegezeit in mehreren Zeitabschnitten zu nehmen. Der Kl&auml;ger begehrt die Feststellung, dass ihm weiterhin Pflegezeit bis zu einer Gesamtdauer von sechs Monaten abz&uuml;glich der bereits genommenen Woche zusteht.<br /><br />Die Klage war vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts&nbsp;-&nbsp;wie schon in den Vorinstanzen&nbsp;- ohne Erfolg. &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 PflegeZG gibt dem Arbeitnehmer ein einmaliges Gestaltungsrecht, das er durch die Erkl&auml;rung gegen&uuml;ber dem Arbeitgeber, Pflegezeit zu nehmen, aus&uuml;bt. Mit der erstmaligen Inanspruchnahme von Pflegezeit ist dieses Recht erloschen. Dies gilt selbst dann, wenn die genommene Pflegezeit die H&ouml;chstdauer von sechs Monaten unterschreitet.</div>
<p><em>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. November 2011 - 9 AZR 348/10 -<br />Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-W&uuml;rttemberg, Urteil vom 31. M&auml;rz 2010 - 20 Sa 87/09 - </em></p>
<!-- Ende des eingebetteten Dokumentes -->
<p><br /><br /><em>Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts 87/11</em></p>]]></description>
<author>Marc Hessling</author>
<link>http://http://hessling.dimento-media.de/de/news/details/Bundesarbeitsgericht_Mehrmalige_Inanspruchnahme_der_Pflegezeit/</link>
</item>
 
<item>
<title><![CDATA[BAG: Verlängerung der Elternzeit ]]></title>
<description><![CDATA[<div>Nach &sect; 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG m&uuml;ssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen wollen, gegen&uuml;ber dem Arbeitgeber erkl&auml;ren, f&uuml;r welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Eine damit festgelegte Elternzeit kann der Arbeitnehmer gem&auml;&szlig; &sect; 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG nur verl&auml;ngern, wenn der Arbeitgeber zustimmt.<br /><br />Die Kl&auml;gerin ist seit 2005 bei der Beklagten als Arbeiterin in Vollzeit besch&auml;ftigt. Am 3. Januar 2008 gebar sie ihr f&uuml;nftes Kind und nahm deshalb bis 2. Januar 2009 Elternzeit in Anspruch. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2008 bat sie die Beklagte erfolglos, der Verl&auml;ngerung ihrer Elternzeit um ein weiteres Jahr zuzustimmen. Sie berief sich auf ihren Gesundheitszustand. Nachdem die Kl&auml;gerin ab dem 5. Januar 2009 ihre Arbeit nicht wieder aufnahm, erteilte ihr die Beklagte eine Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, der Verl&auml;ngerung der Elternzeit zuzustimmen und die Abmahnung aus der Personalakte der Kl&auml;gerin zu entfernen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, der Arbeitgeber d&uuml;rfe die Zustimmung zur Verl&auml;ngerung der Elternzeit bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs frei verweigern. Die Beklagte habe nicht rechtsmissbr&auml;uchlich gehandelt. Die Abmahnung sei berechtigt gewesen, da die Kl&auml;gerin unentschuldigt der Arbeit fern geblieben sei.<br /><br />Die Revision der Kl&auml;gerin hat vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg und f&uuml;hrt zur Zur&uuml;ckverweisung an das Landesarbeitsgericht. Der Arbeitgeber muss nach billigem Ermessen entsprechend &sect; 315 Abs. 3 BGB dar&uuml;ber entscheiden, ob er der Verl&auml;ngerung der Elternzeit zustimmt. Hierzu hat das Landesarbeitsgericht noch tats&auml;chliche Feststellungen zu treffen. Es wird dann erneut dar&uuml;ber zu entscheiden haben, ob die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen ist.</div>
<p><em>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.&nbsp;Oktober 2011 -&nbsp;9&nbsp;AZR 315/10&nbsp;- <br />Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-W&uuml;rttemberg - Kammern Freiburg - Teilurteil vom 14.&nbsp;April&nbsp;2010 -&nbsp;10&nbsp;Sa 59/09&nbsp;- </em></p>
<!-- Ende des eingebetteten Dokumentes -->
<p><br /><br />Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts 80/11</p>]]></description>
<author>Marc Hessling</author>
<link>http://http://hessling.dimento-media.de/de/news/details/BAG_Verlaengerung_der_Elternzeit/</link>
</item>
 
<item>
<title><![CDATA[BAG: Leiharbeitnehmer - Interessenausgleich beim Entleiher ]]></title>
<description><![CDATA[<div>Der Arbeitgeber hat im Falle einer Betriebs&auml;nderung in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;111 Satz&nbsp;1 BetrVG mit dem Betriebsrat &uuml;ber einen Interessenausgleich zu beraten. Bei der Ermittlung dieses Schwellenwerts sind Leiharbeitnehmer, die l&auml;nger als drei Monate im Unter- nehmen eingesetzt sind, zu ber&uuml;cksichtigen, obwohl sie nicht in einem Arbeitsverh&auml;ltnis zum Entleiher stehen. Unterl&auml;sst der Arbeitgeber die gebotene Beratung mit dem Betriebsrat, haben Arbeitnehmer, die infolge der Betriebs&auml;nderung ihren Arbeitsplatz verlieren, einen Anspruch auf eine Abfindung als Nachteilsausgleich (&sect; 113 Abs. 3 BetrVG).<br /><br />Die Beklagte betreibt ein Unternehmen, das sich mit dem Verkauf und dem Verlegen von Bodenbel&auml;gen befasst. In der Vergangenheit besch&auml;ftigte sie regelm&auml;&szlig;ig 20 eigene Arbeitnehmer sowie seit Anfang November 2008 eine Leiharbeitnehmerin. Ende Mai 2009 k&uuml;ndigte sie die Arbeitsverh&auml;ltnisse aller elf gewerblichen Arbeitnehmer. Verhandlungen mit dem Betriebsrat &uuml;ber einen Interessenausgleich lehnte sie ab. Der infolge dieser Betriebs&auml;nderung entlassene Kl&auml;ger verlangte deswegen einen Nachteilsausgleich. Das Landesarbeitsgericht hat - anders als das Arbeitsgericht - die Klage abgewiesen. <br /><br />Die Revision des Kl&auml;gers war vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolgreich. Die Beklagte besch&auml;ftigte zum Zeitpunkt der Betriebs&auml;nderung Ende Mai 2009 in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer. Die l&auml;nger als ein halbes Jahr im Unternehmen eingesetzte Leiharbeitnehmerin war bei der Feststellung des Schwellenwerts zu ber&uuml;cksichtigen. Wegen der unterbliebenen Beteiligung des Betriebsrats steht dem Kl&auml;ger eine Abfindung als Nachteilsausgleich zu.</div>
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.&nbsp;Oktober 2011 -&nbsp;1&nbsp;AZR 335/10&nbsp;-<br />Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 31.&nbsp;M&auml;rz 2010 -&nbsp;3&nbsp;Sa 53/10&nbsp;- </em></p>
<!-- Ende des eingebetteten Dokumentes -->
<p><br /><br />Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts 79/11</p>]]></description>
<author>Marc Hessling</author>
<link>http://http://hessling.dimento-media.de/de/news/details/BAG_Leiharbeitnehmer_Interessenausgleich_beim_Entleiher/</link>
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