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<title>News Anwaltskanzlei Hessling - Themengebiet - Zivilrecht</title>
<description>News Anwaltskanzlei Hessling - Themengebiet - Zivilrecht</description>
<link>http://http://hessling.dimento-media.de</link>
<language>de</language>
<copyright>Anwaltskanzlei Hessling</copyright>
<pubDate>Wed, 08 Feb 2012 01:04:40 +0100</pubDate>

<item>
<title><![CDATA[Bundesgerichtshof entscheidet über Informationspflichten der Bank zum Umfang der Einlagensicherung von Kundengeldern ]]></title>
<description><![CDATA[<div style="text-align: justify;">Der u. a. f&uuml;r das Bankrecht zust&auml;ndige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat &uuml;ber Schadensersatzanspr&uuml;che entschieden, die von zwei Anlegern gegen&uuml;ber einer Bank wegen angeblicher Schlechterf&uuml;llung der Informations- und Beratungspflichten &uuml;ber Umfang und H&ouml;he der Sicherung ihrer Spareinlagen im Falle der Insolvenz der Bank geltend gemacht wurden.</div>
<div style="text-align: left;">
<p align="justify">Die beiden Kl&auml;gerinnen unterhielten bei der BFI Bank AG Spareinlagen in Form von Sparbriefen sowie Festgeld von jeweils weit mehr als 20.000 &euro;. Im Juli 2003 wurde &uuml;ber das Verm&ouml;gen der BFI Bank AG, die nicht dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Banken e.V. angeschlossen war, sondern nur dem Einlagensicherungs- und Anlagenentsch&auml;digungsgesetz unterlag, das Insolvenz-verfahren er&ouml;ffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Aufgrund des Einlagensicherungsgesetzes erhielten die Kl&auml;gerinnen jeweils einen Entsch&auml;di-gungsbetrag von 20.000 &euro;. Den &uuml;berschie&szlig;enden Betrag ihrer Einlagen meldeten die Kl&auml;gerinnen zur Insolvenztabelle an und erhielten vom Beklagten darauf Abschlagszahlungen von ca. 30 %.</p>
<p align="justify">Wegen ihres restlichen Schadens verlangen sie ebenso wie etwa 80 weitere gesch&auml;digte Anleger der BFI Bank AG vom Beklagten die abgesonderte Befriedigung aus einer Versicherungsforderung. Die Insolvenzschuldnerin hatte bei der streitverk&uuml;ndeten Versicherung eine Haftpflichtversicherung f&uuml;r Verm&ouml;genssch&auml;den abgeschlossen. Die Kl&auml;gerinnen werfen der Insolvenz-schuldnerin vor allem vor, ihrer Pflicht nach &sect; 23a Abs. 1 des Kreditwesengesetzes*, Kunden in leicht verst&auml;ndlicher Form &uuml;ber die f&uuml;r die Einlagensicherung geltenden Bestimmungen einschlie&szlig;lich Umfang und H&ouml;he der Sicherung zu informieren, nicht nachgekommen zu sein. Das Landgericht hat den Klagen im Wesentlichen stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Die Revision der Kl&auml;gerinnen hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung und Verhandlung an das Berufungsgericht zur&uuml;ckverwiesen.</p>
<p align="justify">Der BGH hat die Auffassung des Berufungsgerichts best&auml;tigt, dass die beklagte Bank nicht gegen ihre Informationspflicht nach &sect; 23a Abs. 1 Satz 2 KWG, den Kunden vor Aufnahme der Gesch&auml;ftsbeziehung in leicht verst&auml;ndlicher Form &uuml;ber die f&uuml;r die Sicherung geltenden Bestimmungen einschlie&szlig;lich Umfang und H&ouml;he der Sicherung zu informieren, versto&szlig;en hat. Das Erfordernis der leichten Verst&auml;ndlichkeit der Information ist auch dann erf&uuml;llt, wenn die Information - wie hier - in den Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen des Kreditinstituts erteilt und der Kunde hierauf gesondert hingewiesen wurde. Einer gesonderten Unterzeichnung der Informationsschrift durch den Kunden bedarf es nicht. Dass die Bank ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen ist, hat nach allgemeinen Grunds&auml;tzen der Kunde zu beweisen. Dieser Beweis ist den Kl&auml;gerinnen - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat - nicht gelungen.</p>
<p align="justify">Dagegen hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Kl&auml;gerinnen wegen eines Beratungsverschuldens der Bank auf der Grundlage des tats&auml;chlichen Vorbringens der Kl&auml;gerinnen zu Unrecht verneint. Hierzu hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden, dass eine Bank bei Zustandekommen eines Beratungsvertrages einem Kunden, der ein besonderes Interesse an der Nominalsicherheit einer Geldanlage offenbart hat, keine Einlage bei ihr selbst empfehlen darf, wenn bei ihr nur die gesetzliche Mindestdeckung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentsch&auml;digungsgesetz besteht. Da das Berufungsgericht das Vorliegen der tats&auml;chlichen Voraussetzungen offengelassen bzw. nicht gepr&uuml;ft hat, m&uuml;ssen die gegebenenfalls erforderlichen Feststellungen nunmehr nachgeholt werden.</p>
<p align="justify">* &sect; 23 Abs. 1 Satz 2 KWG i. d. F. vom 1. August 1998:</p>
<p align="justify">Das Institut hat ferner Kunden, die nicht Institute sind, vor Aufnahme der Gesch&auml;ftsbeziehung schriftlich in leicht verst&auml;ndlicher Form &uuml;ber die f&uuml;r die Sicherung geltenden Bestimmungen einschlie&szlig;lich Umfang und H&ouml;he der Sicherung zu informieren.</p>
<p align="justify"><em>Urteile vom 14. Juli 2009 - XI ZR 152/08 und XI ZR 153/08 </em></p>
<p align="justify"><em>LG Dresden - Urteile vom 16. August 2007 - 9 O 3931/06 und 9 O 3932/06 </em></p>
<p align="justify"><em>OLG Dresden - Urteile vom 16. April 2008 - 8 U 1543/07 und 8 U 1544/07 </em></p>
<p align="justify"><em>Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs 150/09</em></p>
</div>]]></description>
<author>Marc Hessling</author>
<link>http://http://hessling.dimento-media.de/de/news/details/Bundesgerichtshof_entscheidet_ueber_Informationspflichten_der_Bank_zum_Umfang_der_Einlagensicherung_von_Kundengeldern/</link>
</item>
 
<item>
<title><![CDATA[Zulässigkeit einer Lehrerbewertung im Internet (www.spickmich.de)]]></title>
<description><![CDATA[<p align="justify">Die Parteien streiten &uuml;ber die Zul&auml;ssigkeit der Bewertung der Leistungen der Kl&auml;gerin als Lehrerin mit Namensnennung durch Sch&uuml;ler auf der Website www.spickmich.de, die von den Beklagten gestaltet und verwaltet wird. Zugang zu dem Portal haben nur registrierte Nutzer. Die Registrierung erfolgt nach Eingabe des Namens der Schule, des Schulortes, eines Benutzernamens und einer E-mail-Adresse. An die E-mail-Adresse wird ein Passwort versandt, das den Zugang zu dem Portal er&ouml;ffnet. Die mit den Schulnoten 1 bis 6 abzugebenden Bewertungen sind an vorgegebene Kriterien gebunden wie etwa "cool und witzig", "beliebt", "motiviert", "menschlich", "gelassen" und "guter Unterricht". Ein eigener Textbeitrag des Bewertenden ist nicht m&ouml;glich. Aus dem Durchschnitt der anonym abgegebenen Bewertungen wird eine Gesamtnote errechnet. Die Nutzer k&ouml;nnen au&szlig;erdem auf einer Zitatseite angebliche Zitate der bewerteten Lehrer einstellen. Die Kl&auml;gerin, deren Name und Funktion auch der Homepage der Schule, an der sie unterrichtet, entnommen werden kann, erhielt f&uuml;r das Unterrichtsfach Deutsch eine Gesamtbewertung von 4,3. Ihr zugeschriebene Zitate wurden bisher nicht eingestellt. Mit der Klage verfolgt die Kl&auml;gerin einen Anspruch auf L&ouml;schung bzw. Unterlassung der Ver&ouml;ffentlichung ihres Namens, des Namens der Schule, der unterrichteten F&auml;cher im Zusammenhang mit einer Gesamt- und Einzelbewertung und der Zitat- und Zeugnisseite auf der Homepage www.spickmich.de. Sie blieb in den Vorinstanzen erfolglos.</p>
<p align="justify">Der u. a. f&uuml;r den Schutz des Pers&ouml;nlichkeitsrechts und Anspr&uuml;che aus dem Bundesdatenschutzgesetz zust&auml;ndige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die dagegen von der Kl&auml;gerin eingelegte Revision zur&uuml;ckgewiesen.</p>
<p align="justify">Unter den Umst&auml;nden des Streitfalls hat der BGH die Erhebung, Speicherung und &Uuml;bermittlung der Daten trotz der fehlenden Einwilligung der Kl&auml;gerin f&uuml;r zul&auml;ssig gehalten. Zwar umfasst der Begriff der personenbezogenen Daten nicht nur klassische Daten wie etwa den Namen oder den Geburtsort, sondern auch Meinungs&auml;u&szlig;erungen und Beurteilungen, die sich auf einen bestimmten oder bestimmbaren Betroffenen beziehen. F&uuml;r die Erhebung, Speicherung und &Uuml;bermittlung solcher Daten in automatisierten Verfahren gelten grunds&auml;tzlich die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Erhebung und Speicherung von Daten zur &Uuml;bermittlung an Dritte ist auch ohne Einwilligung des Betroffenen nach &sect; 29 BDSG u.a. dann zul&auml;ssig, wenn ein Grund zu der Annahme eines schutzw&uuml;rdigen Interesses an dem Ausschluss der Datenerhebung und &ndash;speicherung nicht gegeben ist. Ein entgegenstehendes Interesse der Kl&auml;gerin hat der BGH nach Abw&auml;gung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einerseits und des Rechts auf freien Meinungsaustausch andererseits f&uuml;r nicht gegeben erachtet. Die Bewertungen stellen Meinungs&auml;u&szlig;erungen dar, die die berufliche T&auml;tigkeit der Kl&auml;gerin betreffen, bei der der Einzelne grunds&auml;tzlich nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsph&auml;re genie&szlig;t. Konkrete Beeintr&auml;chtigungen hat die Kl&auml;gerin nicht geltend gemacht. Die &Auml;u&szlig;erungen sind weder schm&auml;hend noch der Form nach beleidigend. Dass die Bewertungen anonym abgegeben werden, macht sie nicht unzul&auml;ssig, weil das Recht auf Meinungsfreiheit nicht an die Zuordnung der &Auml;u&szlig;erung an ein bestimmtes Individuum gebunden ist. Die Meinungsfreiheit umfasst grunds&auml;tzlich das Recht, das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen.</p>
<p align="justify">Auch die Zul&auml;ssigkeit der &Uuml;bermittlung der Daten an den Nutzer kann nur aufgrund einer Gesamtabw&auml;gung zwischen dem Pers&ouml;nlichkeitsschutz des Betroffenen und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Im Streitfall ist im Hinblick auf die geringe Aussagekraft und Eingriffsqualit&auml;t der Daten und die Zugangsbeschr&auml;nkungen zum Portal die Daten&uuml;bermittlung nicht von vornherein unzul&auml;ssig. Besondere Umst&auml;nde, die der &Uuml;bermittlung im konkreten Fall entgegenstehen k&ouml;nnten, hat die Kl&auml;gerin nicht vorgetragen.</p>
<p align="justify"><em><strong>BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 &ndash; VI ZR 196/08</strong> </em></p>
<p align="justify"><em>Quelle: Pressemitteilung des BGH 137/09</em></p>]]></description>
<author>Marc Hessling</author>
<link>http://http://hessling.dimento-media.de/de/news/details/Zulaessigkeit_einer_Lehrerbewertung_im_Internet_wwwspickmichde/</link>
</item>
 
<item>
<title><![CDATA[Unfallwageneigenschaft als Sachmangel eines Gebrauchtwagens]]></title>
<description><![CDATA[<div align="justify">Der unter anderem f&uuml;r das Kaufrecht zust&auml;ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte dar&uuml;ber zu entscheiden, ob ein gebrauchtes Kraftfahrzeug, das bei einem fr&uuml;heren Unfall einen &ndash; zwischenzeitlich reparierten &ndash; Schaden erlitten hat, der &uuml;ber einen &quot;Bagatellschaden&quot; hinausgeht, deswegen mangelhaft ist, weil es von der &uuml;blichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen abweicht (&sect;&nbsp;434 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 BGB). </div><p align="justify">Der heutigen Entscheidung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kl&auml;gerin kaufte von der Beklagten mit Vertrag vom 31. M&auml;rz/8. April 2005 einen gebrauchten Ford Cougar (Erstzulassung: 24. August 1999, Laufleistung: 54.795 Kilometer). Das Bestellformular enth&auml;lt folgende Rubriken, die keine Eintragungen der Parteien enthalten: </p><p align="justify">O Zahl, Art und Umfang von Unfallsch&auml;den laut Vorbesitzer: __________________________ </p><p align="justify">O Dem Verk&auml;ufer sind auf andere Weise Unfallsch&auml;den bekannt O ja O nein </p><p align="justify">Am 9. Mai 2005 erkl&auml;rte die Kl&auml;gerin die Anfechtung ihrer auf Abschluss des Kaufvertrags gerichteten Willenserkl&auml;rung. Sie begr&uuml;ndete dies damit, dass das Fahrzeug an der linken T&uuml;r und am linken hinteren Seitenteil einen Karosserieschaden erlitten habe, der ihr von der Beklagten auf zweimalige Nachfrage nicht offenbart worden sei. Die Beklagte bot Nachbesserung einer etwa nicht fachgerechten Reparatur des Schadens an. Dies lehnte die Kl&auml;gerin ab. Am 18. Mai 2005 erkl&auml;rte die Kl&auml;gerin den R&uuml;cktritt vom Kaufvertrag. </p><p align="justify">Mit ihrer Klage hat die Kl&auml;gerin im Wesentlichen R&uuml;ckzahlung des Kaufpreises gegen R&uuml;ckgabe des Fahrzeugs verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Sprungrevision der Kl&auml;gerin hat der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil aufgehoben und die Beklagte zur R&uuml;ckzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen R&uuml;ckgew&auml;hr des Fahrzeugs verurteilt. Im &Uuml;brigen hat er die Sache an das Landgericht zur&uuml;ckverwiesen. </p><p align="justify">Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist der der Kl&auml;gerin verkaufte Gebrauchtwagen zwar nicht deshalb mangelhaft, weil das Fahrzeug nicht einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspr&auml;che (&sect; 434 Abs. 1 Satz 1 BGB). Denn eine Beschaffenheitsvereinbarung haben die Kaufvertragsparteien nicht getroffen. Da die Unfallsch&auml;den betreffenden Rubriken des Formulars keine Eintragungen der Parteien enthalten, fehlt es an einer positiven Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien, dass das Fahrzeug unfallfrei ist. Die Frage nach &quot;Zahl, Art und Umfang von Unfallsch&auml;den laut Vorbesitzer&quot; ist nicht mit &quot;keine&quot; oder &quot;nicht bekannt&quot; und die Frage &quot;dem Verk&auml;ufer sind auf andere Weise Unfallsch&auml;den bekannt&quot; ist nicht mit &quot;nein&quot; beantwortet; deshalb kommt eine negative Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien, dass das Fahrzeug m&ouml;glicherweise nicht unfallfrei ist, weil es dem Verk&auml;ufer unbekannte Unfallsch&auml;den hat, gleichfalls nicht in Betracht. </p><p align="justify">Da es somit im Hinblick auf die Unfallfreiheit an einer Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien fehlt und der reparierte Karosserieschaden auch nicht die Eignung des Fahrzeugs f&uuml;r die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung beeintr&auml;chtigt (&sect;&nbsp;434 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 BGB), ist f&uuml;r die Frage, ob der bei dem fr&uuml;heren Unfall eingetretene Schaden einen Sachmangel begr&uuml;ndet, auf die &uuml;bliche Beschaffenheit gleichartiger Sachen und darauf abzustellen, welche Beschaffenheit der K&auml;ufer nach der Art der Sache erwarten kann (&sect;&nbsp;434 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 BGB). Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der K&auml;ufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs grunds&auml;tzlich erwarten darf, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als &quot;Bagatellsch&auml;den&quot; gekommen ist. Der im Streitfall vorliegende Karosserieschaden an der linken T&uuml;r und dem linken hinteren Seitenteil des Fahrzeugs &ndash; ein mehr als 5 mm tiefer Blechschaden, dessen fachgerechte Beseitigung 1.774,67 &euro; kostet &ndash; ist nicht als &quot;Bagatellschaden&quot; anzusehen. </p><p align="justify">Das Landgericht wird nunmehr noch zu pr&uuml;fen haben, ob die von der Kl&auml;gerin geltend gemachten weiteren Anspr&uuml;che u. a. auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz begr&uuml;ndet sind. </p><p align="justify">BGH, Urteil vom 10.&nbsp;Oktober 2007 - VIII ZR 330/06 </p><p align="justify">Quelle: Pressemitteilung 143/07</p>]]></description>
<author>Marc Hessling</author>
<link>http://http://hessling.dimento-media.de/de/news/details/Unfallwageneigenschaft_als_Sachmangel_eines_Gebrauchtwagens/</link>
</item>
 
<item>
<title><![CDATA[Anforderungen an die Begründung einer Mieterhöhung bei Vereinbarung einer Teilinklusivmiete]]></title>
<description><![CDATA[<div align="justify">Der unter anderem f&uuml;r das Wohnraummietrecht zust&auml;ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zur Erh&ouml;hung von Bruttokaltmieten, die der Vermieter mit einem Mietspiegel begr&uuml;ndet, der Nettomieten ausweist, fortgef&uuml;hrt. </div><p align="justify">Dem heute verk&uuml;ndeten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kl&auml;gerin ist Vermieterin, die Beklagten sind Mieter einer Wohnung in D&uuml;sseldorf. Der Mietspiegel der Stadt D&uuml;sseldorf weist Nettomieten aus. Der Mietvertrag der Parteien sieht eine Teilinklusivmiete vor, mit der - abgesehen von Heizkosten, Kosten der Be- und Entw&auml;sserung sowie Kabelgeb&uuml;hren &ndash; auch die Nebenkosten abgegolten sind. </p><p align="justify">Mit Schreiben vom 28. Oktober 2004 verlangte die Kl&auml;gerin von den Beklagten Zustimmung zu einer Erh&ouml;hung der bisherigen Miete von monatlich 575,50 &euro; (zuz&uuml;glich der Kosten der Beheizung, Be- und Entw&auml;sserung, Kabelgeb&uuml;hren sowie eines &quot;Wertverbesserungszuschlags&quot; in H&ouml;he von monatlich 36,26 wegen einer fr&uuml;her durchgef&uuml;hrten Modernisierungsma&szlig;nahme, den die Mieter zus&auml;tzlich zur Miete zahlten) auf monatlich 690,60 &euro; ab dem 1. Januar 2005. Die Kl&auml;gerin gab dabei an, dass auf die Wohnung der Beklagten durchschnittliche Betriebskosten in H&ouml;he von 0,67 &euro;/m&sup2; entfielen. Die Beklagten stimmten der Mieterh&ouml;hung nicht zu. </p><p align="justify">Das Amtsgericht hat der auf Zustimmung zur Mieterh&ouml;hung gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen; es hat gemeint, dass das Zustimmungsverlangen nicht hinreichend begr&uuml;ndet und deshalb bereits formell unwirksam sei, weil die Kl&auml;gerin den auf die Wohnung der Beklagten entfallenden Betriebskostenanteil f&uuml;r den letzten Abrechnungszeitraum nicht konkret ausgewiesen habe. </p><p align="justify">Dem ist der Bundesgerichtshof entgegengetreten. Er hat erneut entschieden, dass die Angabe eines pauschalen Betriebskostensanteils im Mieterh&ouml;hungsverlangen der formellen Ordnungsm&auml;&szlig;igkeit des Erh&ouml;hungsverlangens nicht entgegensteht, sondern allein dessen materielle Berechtigung betrifft. Auf die H&ouml;he der in der Miete enthaltenen Betriebskosten kommt es ohnehin dann nicht an, wenn selbst die erh&ouml;hte Teilinklusivmiete &ndash; wie hier &ndash; noch unterhalb der orts&uuml;blichen Nettomiete liegt. </p><p align="justify">Der formellen Wirksamkeit des Mieterh&ouml;hungsverlangens steht auch nicht entgegen, dass die Kl&auml;gerin eine fr&uuml;here Mieterh&ouml;hung wegen einer Modernisierung nicht in die Ausgangsmiete von 575,50 &euro; eingerechnet hat, sondern diese fr&uuml;here Mieterh&ouml;hung in Form eines gesonderten &quot;Wertverbesserungszuschlags&quot; neben der Ausgangsmiete erhalten geblieben ist. Eine solche Mieterh&ouml;hung wird zwar Bestandteil der Grundmiete und kann nicht statt dessen als &quot;Zuschlag&quot; neben der Miete deklariert werden. Folglich h&auml;tte die Kl&auml;gerin den &quot;Wertverbesserungszuschlag&quot; zu der Ausgangsmiete ihres Mieterh&ouml;hungsverlangens hinzurechnen m&uuml;ssen. Die Nichteinrechnung ist aber lediglich ein inhaltlicher Fehler, der nicht die Unwirksamkeit des Mieterh&ouml;hungsverlangens zur Folge hat und sich hier im Ergebnis nicht auswirkte. </p><p align="justify">Da der Anspruch der Kl&auml;gerin auf Zustimmung zu einer Erh&ouml;hung der Teilinklusivmiete um 115,10&nbsp;&euro; auch materiell begr&uuml;ndet ist, wie bereits das Amtsgericht entschieden hat, war auf die Revision der Kl&auml;gerin das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das amtsgerichtliche Urteil zur&uuml;ckzuweisen. </p><p align="justify">Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Oktober 2007 &ndash; VIII ZR 331/06 </p><p align="justify">Quelle: Pressemitteilung BGH 142/07</p>]]></description>
<author>Marc Hessling</author>
<link>http://http://hessling.dimento-media.de/de/news/details/Anforderungen_an_die_Begruendung_einer_Mieterhoehung_bei_Vereinbarung_einer_Teilinklusivmiete/</link>
</item>
 
<item>
<title><![CDATA[Unwirksamkeit einer für den Mieter nicht hinreichend klaren und verständlichen Quotenabgeltungsklausel für Schönheitsreparaturen]]></title>
<description><![CDATA[<p align="justify">Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Formularklauseln in einem Mietvertrag fortgef&uuml;hrt, die den Mieter bei Beendigung des Mietverh&auml;ltnisses zur Zahlung eines vom Zeitablauf und von der Abnutzung der Wohnung abh&auml;ngigen Anteils an den Kosten f&uuml;r noch nicht f&auml;llige Sch&ouml;nheitsreparaturen verpflichten (Quotenabgeltungsklauseln). </p><p align="justify">Durch Urteil vom 18. Oktober 2006 (VIII ZR 52/06; Mitteilung der Pressestelle Nr. 141/2006) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Abgeltungsklauseln wegen unangemessener Benachteilung des Mieters gem&auml;&szlig; &sect; 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sind, wenn sie ihn zur Zahlung der Kosten f&uuml;r noch nicht f&auml;llige Sch&ouml;nheitsreparaturen nach feststehenden Prozents&auml;tzen auch dann verpflichten, wenn ein diesem Kostenanteil entsprechender Renovierungsbedarf aufgrund des tats&auml;chlichen Erscheinungsbilds der Wohnung noch nicht gegeben ist (Quotenabgeltungsklauseln mit &quot;starrer&quot; Abgeltungsquote). </p><p align="justify">Nunmehr hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch eine Quotenabgeltungsklausel, die die Beachtung des tats&auml;chlichen bzw. zu erwartenden Renovierungsbedarfs erm&ouml;glicht (Quotenabgeltungsklauseln mit &quot;flexibler&quot; Abgeltungsquote) im Einzelfall deshalb unwirksam sein kann, weil sie dem durchschnittlichen Mieter nicht hinreichend klar und verst&auml;ndlich macht, wie die Abgeltungsquote konkret zu berechnen ist, und damit gegen das in &sect; 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB normierte Transparenzgebot verst&ouml;&szlig;t. </p><p align="justify">Dem Urteil vom heutigen Tag lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kl&auml;ger waren von Mitte Mai 2001 bis Ende M&auml;rz 2004 Mieter einer Wohnung des Beklagten, die er ihnen renoviert &uuml;bergeben hatte. Nach dem Mietvertrag waren die Kl&auml;ger verpflichtet, Sch&ouml;nheitsreparaturen w&auml;hrend der Mietzeit regelm&auml;&szlig;ig nach Ablauf n&auml;her bestimmter, nach Nutzungsart der R&auml;ume gestaffelter Fristen von drei, f&uuml;nf bzw. sieben Jahren auszuf&uuml;hren (&sect; 16 Nr. 2 des Vertrags). Davon konnte abgewichen werden, wenn der Zustand der R&auml;ume eine Einhaltung der Frist nicht erfordert (&sect; 16 Nr. 4). Die streitgegenst&auml;ndliche Quotenabgeltungsklausel (&sect; 16 Nr. 7) lautete: </p><p align="justify">&quot;Sind bei Beendigung des Mietvertrags die Sch&ouml;nheitsreparaturen entsprechend Ziff. 2-4 nicht f&auml;llig, so zahlt der Mieter an den Vermieter einen Kostenersatz f&uuml;r die seit der letzten Durchf&uuml;hrung der Sch&ouml;nheitsreparaturen erfolgte Abwohnzeit im Fristenzeitraum gem&auml;&szlig; Ziff. 2 bis 4, sofern nicht der Mieter die Sch&ouml;nheitsreparaturen durchf&uuml;hrt oder sich nicht der unmittelbar folgende Nachmieter zur Durchf&uuml;hrung von Sch&ouml;nheitsreparaturen bereiterkl&auml;rt oder die Kosten hierf&uuml;r &uuml;bernimmt. </p><p align="justify">Die H&ouml;he dieses Kostenersatzes wird anhand eines Kostenvoranschlages eines von den Vertragsparteien ausgew&auml;hlten Fachbetriebes des Malerhandwerks &uuml;ber die &uuml;blicherweise bei der Renovierung der Mietr&auml;ume anfallenden Sch&ouml;nheitsreparaturen ermittelt. Sie entspricht dem Verh&auml;ltnis der in Ziff. 2 bis 4 festgesetzten Fristen f&uuml;r die Durchf&uuml;hrung der Sch&ouml;nheitsreparaturen und der Wohndauer seit den zuletzt durchgef&uuml;hrten Sch&ouml;nheitsreparaturen.&quot; </p><p align="justify">Mit ihrer Klage haben die Kl&auml;ger Auszahlung ihres Kautionsguthabens verlangt. Gest&uuml;tzt auf den Kostenvoranschlag eines Malerbetriebs hat der Beklagte die Aufrechnung mit einem von ihm geltend gemachten Gegenanspruch auf der Grundlage der Quotenabgeltungsklausel f&uuml;r das Lackieren von Fenstern, Fensterb&auml;nken, Fu&szlig;leisten und T&uuml;ren erkl&auml;rt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. </p><p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten zur&uuml;ckgewiesen. </p><p align="justify">1. Allerdings l&auml;sst die Quotenabgeltungsklausel in &sect;&nbsp;16 Nr.&nbsp;7 des Mietvertrags eine Auslegung zu, bei der ihr sachlicher Regelungsgehalt nach &sect; 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht zu beanstanden ist, wenn die Wohnung wie in dem zu entscheidenden Fall dem Mieter vom Vermieter renoviert &uuml;bergeben worden ist. Ob oder mit welchem Inhalt Quotenabgeltungsklauseln auch bei unrenoviert oder renovierungsbed&uuml;rftig &uuml;berlassenen Wohnungen zul&auml;ssig sind, hat der Bundesgerichtshof offen gelassen. </p><p align="justify">&sect;&nbsp;16 Nr.&nbsp;7 des Mietvertrags erm&ouml;glicht bei der Berechnung der Abgeltungsquote die zur Vermeidung einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters gebotene Ber&uuml;cksichtigung des tats&auml;chlichen Erhaltungszustands der Wohnung. Denn sie kn&uuml;pft ausdr&uuml;cklich an die in &sect;&nbsp;16 Nr. 2 bis 4 geregelten Fristen f&uuml;r die Durchf&uuml;hrung der Sch&ouml;nheitsreparaturen an und erkl&auml;rt f&uuml;r die Abgeltungsquote das Verh&auml;ltnis dieser Fristen zu der Wohndauer seit den zuletzt durchgef&uuml;hrten Sch&ouml;nheitsreparaturen f&uuml;r ma&szlig;geblich. Versteht man die Quotenabgeltungsklausel dahin, dass die bisherige Wohndauer ins Verh&auml;ltnis zu setzen ist zu der Zeit, nach der bei Fortdauer des Mietverh&auml;ltnisses voraussichtlich eine Renovierung erforderlich sein w&uuml;rde, sind die Interessen des betreffenden Mieters gewahrt. </p><p align="justify">Endet das Mietverh&auml;ltnis zum Beispiel nach vier Jahren, hat aber der Mieter die Wohnung nicht st&auml;rker abgenutzt, als es nach zwei Jahren zu erwarten w&auml;re, besteht &ndash; ausgehend von einem &uuml;blichen Renovierungsintervall von f&uuml;nf Jahren f&uuml;r Wohnr&auml;ume &ndash; Renovierungsbedarf voraussichtlich erst nach insgesamt zehn Jahren. Werden dem Mieter in diesem Fall 4/10 der Renovierungskosten auferlegt, hat er nicht mehr zu leisten, als es dem Grad seiner Abnutzung entspricht (tats&auml;chliche Wohndauer/voraussichtlicher Renovierungsbedarf). Dasselbe Ergebnis kann auf einfachere Weise dadurch erzielt werden, dass bei der Berechnung der Quote zwar die Regelfrist zugrunde gelegt wird, dazu aber nicht die tats&auml;chliche Wohndauer, sondern die der Abnutzung entsprechende (fiktive) Wohndauer ins Verh&auml;ltnis gesetzt wird. In dem hier gebildeten Beispiel betr&auml;gt die der Abnutzung entsprechende Wohndauer zwei Jahre. Bei einer Regelfrist von f&uuml;nf Jahren folgt daraus eine identische Beteiligungsquote von 2/5 (fiktive Wohndauer/Regelfrist). </p><p align="justify">2. Die vom Beklagten verwendete Quotenabgeltungsklausel benachteiligt die Kl&auml;ger aber deshalb unangemessen, weil dem durchschnittlichen Mieter nicht hinreichend klar und verst&auml;ndlich wird, wie die Abgeltungsquote konkret zu berechnen ist. Die Klausel verst&ouml;&szlig;t deshalb gegen das in &sect; 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB normierte Transparenzgebot. Dieses schlie&szlig;t das Bestimmtheitsgebot ein, dem eine Formularbestimmung nur dann gen&uuml;gt, wenn sie im Rahmen des rechtlich und tats&auml;chlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und pr&auml;zise wie m&ouml;glich umschreibt. Dem wird die hier zu beurteilende Quotenabgeltungsklausel nicht gerecht. </p><p align="justify">Einem nicht juristisch gebildeten Vertragspartner erschlie&szlig;t sich schon nicht ohne Weiteres, dass die Ma&szlig;geblichkeit der &quot;Abwohnzeit im Fristenzeitraum gem&auml;&szlig; Ziffern 2 bis 4&quot; dem Mieter auch bei der Berechnung der Quote den Einwand offen halten soll, er habe die Wohnung nur unterdurchschnittlich genutzt. </p><p align="justify">Vor allem aber bleibt zweifelhaft, wie der Fristenzeitraum gem&auml;&szlig; Ziffer 2 bis 4 zu bestimmen ist. Da die Anwendbarkeit der Quotenabgeltungsklausel voraussetzt, dass die Sch&ouml;nheitsreparaturen noch nicht f&auml;llig sind, kann es nur auf den Zeitraum ankommen, nach dem eine Renovierung in Zukunft voraussichtlich erforderlich sein wird. Es liegt nahe, diesen Zeitraum in der Weise zu bestimmen, dass das Wohnverhalten des bisherigen Mieters hypothetisch fortgeschrieben und festgestellt wird, wann bei einer Fortdauer des Mietverh&auml;ltnisses Renovierungsbedarf zu erwarten w&auml;re. Im oben gebildeten Beispielsfall f&uuml;hrt dies zu einer Beteiligungsquote des Mieters von 4/10 (2/5). </p><p align="justify">Der Wortlaut der Klausel erm&ouml;glicht im Beispielsfall dem Vermieter aber auch eine unangemessene Kostenbeteiligung des Mieters in H&ouml;he von 4/7. Der Fristenzeitraum gem&auml;&szlig; &sect; 16 Nr. 2 bis 4 kann bei der Berechnung der Quote n&auml;mlich auch in der Weise bestimmt werden, dass zu der tats&auml;chlichen Wohndauer des Mieters derjenige Zeitraum addiert wird, der sich ergibt, wenn man von der Regelfrist f&uuml;r die Renovierung die der Abnutzung durch den Mieter entsprechende fiktive Mietdauer abzieht. Im Beispielsfall betr&auml;gt die Regelfrist des Renovierungsintervalls f&uuml;nf Jahre. Hat der Mieter davon nach dem Abnutzungsgrad der Wohnung zwei Jahre abgewohnt, verbleibt eine Restlaufzeit von drei Jahren. Damit erg&auml;be sich ein Renovierungsintervall von sieben Jahren, wenn zur vierj&auml;hrigen Mietzeit lediglich diese drei Jahre hinzugerechnet werden. Bei einer sich hieraus ergebenden Beteiligungsquote von 4/7 m&uuml;sste der Mieter mehr als die H&auml;lfte der Renovierungskosten tragen, obwohl er durch sein Wohnverhalten tats&auml;chlich nur 2/5 des Renovierungsaufwands verursacht hat. </p><p align="justify">Urteil vom 26. September 2007 - VIII ZR 143/06 </p><p align="justify">Quelle: Pressemitteilung des BGH 137/07</p>]]></description>
<author>Marc Hessling</author>
<link>http://http://hessling.dimento-media.de/de/news/details/Unwirksamkeit_einer_fuer_den_Mieter_nicht_hinreichend_klaren_und_verstaendlichen_Quotenabgeltungsklausel_fuer_Schoenheitsreparaturen/</link>
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<title><![CDATA[Lärm am Urlaubsort- 25 % Reisepreisminderung möglich]]></title>
<description><![CDATA[<p>Dauerhafter und intensiver Baustellenl&auml;rm erlaubt eine Minderung des Reisepreises um 25 Prozent - dabei ist bei der Herabsetzung der Gesamtreisepreis heranzuziehen, wenn es sich faktisch um eine Pauschalreise handelt. So lautet eine aktuelle Entscheidung des AG M&uuml;nchen. </p><p>Die sp&auml;teren Kl&auml;ger buchten f&uuml;r den Zeitraum Ende Februar 2006 bis Anfang M&auml;rz 2006 von der sp&auml;teren Beklagten eine Reise auf die Philippinen, bei zwei der drei Kl&auml;ger waren im Reisepaket auch mehrere Tauchg&auml;nge enthalten. Als sie dort ankamen, stellten sie fest, dass in unmittelbarer Nachbarschaft der Hotelanlage zwei Baustellen lagen, auf denen unaufh&ouml;rlich zwischen 7 Uhr und 19 Uhr gearbeitet wurde. Eine dritte Baustelle befand sich etwas weiter weg, aber noch in H&ouml;rweite. Eine Baustelle befand sich nur wenige Meter hinter den Bungalows der Kl&auml;ger, die zweite Baustelle befand sich direkt neben der Tauchschule am Hotelstrand rund 30 Meter von der Hotelanlage entfernt. Auf Grund des L&auml;rms konnten sich die Urlauber weder am Pool noch am Hotelstrand noch in den Bungalows mit normaler Lautst&auml;rke verst&auml;ndigen. Eine Ausweichm&ouml;glichkeit bestand nicht. </p><p>Aus diesen Gr&uuml;nden minderten die Kl&auml;ger den Reisepreis um 25 Prozent und wollten diese Summen (637,25, 625 sowie 752,50 Euro) von der Reiseveranstalterin zur&uuml;ck.</p><p>Diese weigerte sich zu bezahlen. Insbesondere k&ouml;nne nicht der gesamte Reisepreis gemindert werden, da die Flugleistungen, die Transferleistungen, die Verpflegung sowie die Tauchleistungen mangelfrei erbracht wurden. Die zust&auml;ndige Richterin beim AG M&uuml;nchen gab den Kl&auml;gern Recht.</p><p>Auf Grund der unstreitig vorhandenen L&auml;rmbel&auml;stigung h&auml;tten die Kl&auml;ger nebst Begleiter sich tags&uuml;ber an keiner Stelle der Anlage unbeeintr&auml;chtigt aufhalten k&ouml;nnen. Ausweichm&ouml;glichkeiten h&auml;tten nicht bestanden. Es handele sich um eine kleine Insel, bei der der Bade- und Tauchanteil den wesentlichsten Urlaubszweck ausmachten. Eine Minderung des Reisepreises um 25 Prozent sei daher sogar noch moderat. Diese Minderung sei aus dem Gesamtreisepreis zu ermitteln. Auch wenn einzelne Teile (z.B. Flug, Verpflegung) mangelfrei gewesen seien, sei der Reisepreis aus der erbrachten Pauschalverg&uuml;tung zu bestimmen. Der Wert der Einzelleistung sei nicht ma&szlig;geblich.&nbsp; Das beziehe sich auch auf die zus&auml;tzlich gebuchten Tauchg&auml;nge. Diese fakultativ angebotene Zusatzleistung sei von der Beklagten aus Sicht des Kunden als Gesamtpaket mit Flug und Unterkunft angeboten worden. <br /><br />Die Tauchlehrg&auml;nge k&ouml;nnten zwar herausgerechnet werden. Insgesamt sei die Reise aber als &bdquo;Sportreise angeboten worden, so dass sich eine Aufspaltung in einen Flug-/Unterbringungs- sowie Sportteil verbiete. Dar&uuml;ber hinaus sei auch der Tauchlehrgang nicht mangelfrei erbracht worden. Der eigentliche Tauchvorgang sei zwar ordnungsgem&auml;&szlig; durchgef&uuml;hrt worden. Zum Tauchen geh&ouml;re aber neben dem eigentlichen Tauchen auch die Belehrung und Einweisung sowie auch die anschlie&szlig;ende Erholungsphase. Die Tauchschule befand sich unstreitig direkt neben einer der Gro&szlig;baustellen. Die Kl&auml;ger h&auml;tten sich daher nach den Tauchg&auml;ngen aufgrund des L&auml;rms nicht ausruhen k&ouml;nnen, was nicht nur den Tauchgenuss schm&auml;lere, sondern auch gesundheitsgef&auml;hrdend sei.<br /></p><p>&nbsp;</p><br /><em>AG M&uuml;nchen AZ 133 C 25925/06</em><br />]]></description>
<author>Marc Hessling</author>
<link>http://http://hessling.dimento-media.de/de/news/details/Laerm_am_Urlaubsort_25_Reisepreisminderung_moeglich/</link>
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