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<title>News Anwaltskanzlei Hessling - Themengebiet - Verkehrsrecht</title>
<description>News Anwaltskanzlei Hessling - Themengebiet - Verkehrsrecht</description>
<link>http://http://hessling.dimento-media.de</link>
<language>de</language>
<copyright>Anwaltskanzlei Hessling</copyright>
<pubDate>Wed, 08 Feb 2012 01:06:29 +0100</pubDate>

<item>
<title><![CDATA[Private Parkplatzbesitzer dürfen unbefugt geparkte Fahrzeuge abschleppen lassen]]></title>
<description><![CDATA[<p>Unbefugt auf fremden Grundst&uuml;cken abgestellte Kraftfahrzeuge d&uuml;rfen abgeschleppt werden und m&uuml;ssen nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten herausgegeben werden. Schlie&szlig;lich darf der unmittelbare Grundst&uuml;cksbesitzer sich der verbotenen Eigenmacht unabh&auml;ngig davon erwehren, welches r&auml;umliche Ausma&szlig; sie hat und ob sie die Nutzungsm&ouml;glichkeit von ihr nicht betroffener Grundst&uuml;cksteile unber&uuml;hrt l&auml;sst.</p>
<p>Bundesgerichtshof, Urteil v. 5.6.2009 (V ZR 144/08)</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 121/09</p>]]></description>
<author>Marc Hessling</author>
<link>http://http://hessling.dimento-media.de/de/news/details/Private_Parkplatzbesitzer_duerfen_unbefugt_geparkte_Fahrzeuge_abschleppen_lassen/</link>
</item>
 
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<title><![CDATA[Übermäßiger Alkoholkonsum führt nicht automatisch zum Verlust der Fahrerlaubnis]]></title>
<description><![CDATA[<p>Eine Fahrerlaubnis kann wegen &uuml;berm&auml;&szlig;igem Alkoholkonsum nur dann entzogen werden, wenn die Trunkenheit einen Bezug zum Stra&szlig;enverkehr aufweist oder eine Alkoholabh&auml;ngigkeit besteht. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. </p><p>Der Kl&auml;ger ist Gastwirt und wohnt &uuml;ber seiner Gastst&auml;tte. In der Wohnung war er an einer t&auml;tlichen Auseinandersetzung beteiligt, bei der er seiner Stieftochter grundlos ins Gesicht geschlagen haben soll. Die herbeigerufene Polizei stellte beim ihm eine Alkoholkonzentration von 3,00 Promille fest. Nach Einholung eines verkehrsmedizinischen Gutachtens entzog die Verkehrsbeh&ouml;rde die Fahrerlaubnis. Die hiergegen eingelegte Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht hob die Entziehung der Fahrerlaubnis hingegen auf.</p><p>Die Fahrerlaubnis sei demjenigen zu entziehen, der entweder zwischen Alkoholkonsum und dem F&uuml;hren eines Kraftfahrzeuges nicht sicher trennen k&ouml;nne oder der alkoholabh&auml;ngig sei. Nach dem &uuml;ber den Kl&auml;ger eingeholten verkehrsmedizinischen Gutachten l&auml;gen Anhaltspunkte f&uuml;r eine Alkoholabh&auml;ngigkeit nicht vor. Es k&ouml;nne auch nicht davon ausgegangen werden, der Kl&auml;ger werde in Zukunft ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss f&uuml;hren. Der von der Polizei festgestellte Alkoholkonsum habe in keinerlei Zusammenhang mit dem Stra&szlig;enverkehr gestanden. Bisher sei der Kl&auml;ger insoweit auch nicht aufgefallen und nicht, wie z.B. ein Berufskraftfahrer, auf das regelm&auml;&szlig;ige F&uuml;hren eines Fahrzeuges im Stra&szlig;enverkehr angewiesen.</p><p><em>Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Aktenzeichen: 10 A 10062/07.OVG</em><br /></p>]]></description>
<author>Marc Hessling</author>
<link>http://http://hessling.dimento-media.de/de/news/details/Uebermaessiger_Alkoholkonsum_fuehrt_nicht_automatisch_zum_Verlust_der_Fahrerlaubnis/</link>
</item>
 
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<title><![CDATA[Drängeln im Stadtverkehr kann strafbare Nötigung sein]]></title>
<description><![CDATA[<p>Dichtes, bedr&auml;ngendes Auffahren auf den Vordermann kann &ndash; insbesondere<br />bei gleichzeitigem Bet&auml;tigen von Lichthupe und Hupe &ndash; den Tatbestand der<br />N&ouml;tigung gem&auml;&szlig; &sect; 240 Strafgesetzbuch erf&uuml;llen und zwar auch dann, wenn<br />es im inner&ouml;rtlichen Verkehr stattfindet, dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Ma&szlig;geblich sind jeweils die<br />Umst&auml;nde des Einzelfalls. Dies entschied die 1. Kammer des Zweiten<br />Senats des Bundesverfassungsgerichts. Damit war die<br />Verfassungsbeschwerde eines wegen versuchter N&ouml;tigung zu einer<br />Geldstrafe verurteilten Beschwerdef&uuml;hrers erfolglos. Der<br />Beschwerdef&uuml;hrer war mit seinem Fahrzeug innerorts &uuml;ber eine Strecke von<br />knapp 300 Metern bei einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h einem vor<br />ihm fahrenden Verkehrsteilnehmer dicht aufgefahren, um diesen zu<br />schnellerem Fahren oder einer Freigabe der Fahrbahn zu veranlassen.<br />Dabei hatte er seine Lichthupe und &ndash; teilweise &ndash; auch die Hupe<br />eingesetzt.<br /><br /><strong>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erw&auml;gungen zu Grunde:</strong><br />Gewaltanwendung im Sinne des N&ouml;tigungsparagrafen liegt vor, wenn der<br />T&auml;ter durch k&ouml;rperliche Kraftentfaltung Zwang auf sein Opfer aus&uuml;bt und<br />dieser Zwang nicht lediglich psychisch wirkt, sondern k&ouml;rperlich<br />empfunden wird. Pauschale Wertungen dar&uuml;ber, wann ein Verhalten im<br />Stra&szlig;enverkehr k&ouml;rperlichen Zwang auf einen anderen Verkehrsteilnehmer<br />aus&uuml;bt, k&ouml;nnen nicht getroffen werden. Vielmehr kommt es auf die<br />Umst&auml;nde des Einzelfalls an. Von Bedeutung sind unter anderem die Dauer<br />und Intensit&auml;t des bedr&auml;ngenden Auffahrens, die gefahrenen<br />Geschwindigkeiten, die allgemeine Verkehrssituation zum Zeitpunkt des<br />dichten Auffahrens und ob der T&auml;ter bei dem Auffahrvorgang zugleich Hupe<br />oder Lichthupe bet&auml;tigt hat. All diese Faktoren lassen einzeln oder im<br />Verbund R&uuml;ckschl&uuml;sse auf die Auswirkungen des auf seine strafrechtliche<br />Relevanz zu &uuml;berpr&uuml;fenden Verhaltens des Betroffenen zu. Werden diese<br />Auswirkungen k&ouml;rperlich empfunden, f&uuml;hren sie also zu physisch merkbaren<br />Angstreaktionen, liegt Zwang vor, der Gewalt sein kann. Auch innerorts<br />ist ein n&ouml;tigendes Verhalten grunds&auml;tzlich m&ouml;glich. Allerdings bedarf es<br />hier wegen der im Regelfall niedrigeren gefahrenen Geschwindigkeiten<br />einer besonders genauen Pr&uuml;fung, ob N&ouml;tigungsunrecht &ndash; insbesondere in<br />Abgrenzung zu einer blo&szlig;en Ordnungswidrigkeit durch Unterschreiten des<br />Sicherheitsabstandes &ndash; vorliegt.<br /><br />Diese Ma&szlig;st&auml;be hat das Landgericht nicht verkannt. Die angegriffene<br />Entscheidung ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.</p><p>Quelle: Pressemitteilung Nr. 47/2007 vom 17. April 2007<br />zum <a href="../../entscheidungen/rk20070329_2bvr093206.html">Beschluss</a> des BVerfG vom 29. M&auml;rz 2007 &ndash; 2 BvR 932/06 &ndash;<br /><br /></p>]]></description>
<author>Marc Hessling</author>
<link>http://http://hessling.dimento-media.de/de/news/details/Draengeln_im_Stadtverkehr_kann_strafbare_Noetigung_sein/</link>
</item>
 
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<title><![CDATA[Keine Strafbarkeit wegen "Unfallflucht" bei mangelndem Vorsatz]]></title>
<description><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass die bisherige Rechtsprechung zur &quot;Verkehrsunfallflucht&quot; teilweise verfassungswidrig ist. Eine Strafbakeit wegen der Verkehrsunfallflucht kommt nunmehr nicht mehr in Betracht, wenn sie unvors&auml;tzlich erfolgte:</p><p>Nach &sect; 142 Abs. 1 des Strafgesetzbuches wird ein an einem Verkehrsunfall<br />Beteiligter bestraft, der sich in Kenntnis des Unfalls vom Unfallort<br />entfernt, ohne zuvor den anderen Unfallbeteiligten und Gesch&auml;digten die<br />Feststellung seiner Personalien erm&ouml;glicht zu haben. Nach &sect; 142 Abs. 2<br />Nr. 2 StGB wird dar&uuml;ber hinaus auch der Unfallbeteiligte bestraft, der<br />sich zwar berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat, die<br />erforderlichen Feststellungen aber nicht unverz&uuml;glich nachtr&auml;glich<br />erm&ouml;glicht. Letztere Tatbestandsalternative betrifft zum Beispiel den<br />Fall, dass der Unfallbeteiligte eine verletzte Person ins Krankenhaus<br />bringt.<br /><br />Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdef&uuml;hrer vom Amtsgericht Herford<br />wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt. Er hatte mit<br />seinem Auto beim verbotswidrigen &Uuml;berholen auf einem Baustellenabschnitt<br />Rollsplitt aufgewirbelt, wodurch an dem &uuml;berholten Fahrzeug Sch&auml;den in<br />H&ouml;he von knapp 1.900 Euro entstanden. Als der Beschwerdef&uuml;hrer auf das<br />Gel&auml;nde einer ca. 500 Meter entfernten Tankstelle einbog, machte ihn der<br />Gesch&auml;digte dort auf den Unfall aufmerksam. Der Beschwerdef&uuml;hrer<br />bestritt den &Uuml;berholvorgang und entfernte sich, ohne dem Gesch&auml;digten<br />die Feststellung seiner Personalien zu erm&ouml;glichen. Da dem<br />Beschwerdef&uuml;hrer nicht nachgewiesen werden konnte, das<br />schadensverursachende Ereignis bemerkt zu haben, schied nach Auffassung<br />des Amtsgerichts eine Verurteilung nach &sect; 142 Abs. 1 StGB aus. Das<br />Gericht sah aber die Tatbestandsalternative des &sect; 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB<br />als erf&uuml;llt an, da das unvors&auml;tzliche Entfernen vom Unfallort &ndash; also das<br />Entfernen in Unkenntnis des Unfalls &ndash; dem berechtigten oder<br />entschuldigten Entfernen gleichzusetzen sei und der Beschwerdef&uuml;hrer die<br />erforderlichen Feststellungen nicht nachtr&auml;glich erm&ouml;glicht habe. Mit<br />dieser Rechtsauffassung folgte das Gericht einer langj&auml;hrigen<br />Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.<br /><br />Die gegen die Verurteilung gerichtete Verfassungsbeschwerde war<br />erfolgreich. Die 1. Kammer des Zweiten Senats des<br />Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die Erstreckung der<br />Strafbarkeit nach &sect; 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB auf F&auml;lle, in denen sich der<br />Unfallbeteiligte in Unkenntnis des Unfalls vom Unfallort entfernt<br />(&bdquo;unvors&auml;tzliches Entfernen&ldquo;), gegen das strafrechtliche Analogieverbot<br />(Art. 103 Abs. 2 GG) verst&ouml;&szlig;t.<br /><br /><strong>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erw&auml;gungen zu Grunde:</strong><br />Das strafrechtliche Analogieverbot schlie&szlig;t jede Rechtsanwendung aus,<br />die &uuml;ber den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht. Da<br />Gegenstand der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen immer nur der<br />Gesetzestext sein kann, markiert der m&ouml;gliche Wortsinn des Gesetzes die<br />&auml;u&szlig;erste Grenze zul&auml;ssiger richterlicher Interpretation. Der Auslegung<br />des &sect; 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB, die auch das unvors&auml;tzliche &ndash; und nicht nur<br />das berechtigte oder entschuldigte &ndash; Sich-Entfernt-Haben vom Unfallort<br />unter diese Norm subsumiert, steht die Grenze des m&ouml;glichen Wortsinns<br />der Begriffe &bdquo;berechtigt oder entschuldigt&ldquo; entgegen. Diese beiden<br />gesetzlichen Begriffe kennzeichnen einen Sachverhalt, der an den in &sect;<br />142 Abs. 1 StGB beschriebenen anschlie&szlig;t: Wer sich als Unfallbeteiligter<br />an einem Unfallort befindet und also die erforderlichen Feststellungen<br />erm&ouml;glichen muss, darf sich unter bestimmten, durch die Begriffe<br />&bdquo;berechtigt oder entschuldigt&ldquo; n&auml;her gekennzeichneten Voraussetzungen<br />entfernen; er muss dann aber die Feststellungen nachtr&auml;glich<br />erm&ouml;glichen. &Uuml;ber diesen Sinngehalt geht das unvors&auml;tzliche Sich-<br />Entfernt-Haben hinaus. Wer sich &bdquo;berechtigt oder entschuldigt&ldquo; vom<br />Unfallort entfernt, handelt unter ganz anderen Voraussetzungen als<br />derjenige, der das mangels Kenntnis des Unfallgeschehens tut.<br /><br />Dieses Ergebnis wird durch historische Auslegungsgesichtspunkte<br />gest&uuml;tzt. Dem Gesetzgeber kam es darauf an, &bdquo;auch nachtr&auml;gliche<br />Feststellungen zu erm&ouml;glichen, wenn sich ein Beteiligter ausnahmsweise<br />vom Unfallort entfernen durfte&ldquo;. Der Gesetzgeber begr&uuml;ndete dies damit,<br />dass von dem Unfallbeteiligten &bdquo;ein gewisses Ma&szlig; an Mitwirkung gefordert<br />werden&ldquo; k&ouml;nne, wenn ihm die Rechtsordnung das Sich-Entfernen erm&ouml;gliche.<br />Eine ausdr&uuml;ckliche und ausnahmsweise Erlaubnis, sich zu entfernen,<br />vertr&auml;gt sich nicht mit einer Auslegung des &sect; 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB, die<br />jegliches straflose Sich-Entfernt-Haben unter die Norm fasst.</p><p>Quelle: Pressemitteilung Nr. 35/2007 vom 30. M&auml;rz 2007 <br />Zum <a href="../../entscheidungen/rk20070319_2bvr227306.html">Beschluss</a> des BVerfG vom 19. M&auml;rz 2007 &ndash; 2 BvR 2273/06 &ndash;<br /><br /></p>]]></description>
<author>Marc Hessling</author>
<link>http://http://hessling.dimento-media.de/de/news/details/Keine_Strafbarkeit_wegen_Unfallflucht_bei_mangelndem_Vorsatz/</link>
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