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<title>News Anwaltskanzlei Hessling - Themengebiet - Sozialrecht</title>
<description>News Anwaltskanzlei Hessling - Themengebiet - Sozialrecht</description>
<link>http://http://hessling.dimento-media.de</link>
<language>de</language>
<copyright>Anwaltskanzlei Hessling</copyright>
<pubDate>Wed, 08 Feb 2012 01:05:05 +0100</pubDate>

<item>
<title><![CDATA[BSG: Wertersatz bei rechtswidrigem Ein-Euro-Job]]></title>
<description><![CDATA[<p><span style="font-family: Arial; font-size: x-small;">Die Kl&auml;gerin begehrt die Zahlung von Arbeitsentgelt f&uuml;r T&auml;tigkeiten, die sie in der Zeit vom 7.&nbsp;M&auml;rz 2005 bis 6.&nbsp;September 2005 im Rahmen einer von dem beigeladenen Jobcenter veranlassten Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentsch&auml;digung bei einem Tr&auml;ger der freien Wohlfahrtspflege verrichtet hat. Die im Jahre 1964 geborene Kl&auml;gerin erhielt laufend Alg&nbsp;II. Mit Schreiben vom 2.&nbsp;Februar 2005 schlug ihr der Beigeladene eine "Besch&auml;ftigungsgelegenheit f&uuml;r Alg II-Bezieher" unter Benennung unterschiedlicher T&auml;tigkeiten bei der Beklagten mit einer Arbeitszeit von 15-20 Stunden und einer Angabe zu "Lohn/Gehalt: 1 Euro" vor. Die Kl&auml;gerin &uuml;bte daraufhin eine T&auml;tigkeit als Reini&shy;gungskraft in einem Altenheim mit einem Umfang von 20 Stunden pro Woche aus, die auf sechs Monate befristet war und f&uuml;r die eine Mehraufwandsentsch&auml;digung je geleisteter Besch&auml;ftigungs&shy;stunde in H&ouml;he von 2 Euro gew&auml;hrt wurde. Eine Klage der Kl&auml;gerin gegen die Beklagte vor den Arbeitsgerichten auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverh&auml;ltnisses hatte keinen Erfolg. Die weitere, auf Zahlung von Arbeitslohn gerichtete Klage verwies das Arbeitsgericht an das Sozialgericht. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify; line-height: 110%;"><span style="font-family: Arial; mso-bidi-font-family: Times New Roman;"><span style="font-size: x-small;">Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat mit dem Urteil vom 27. August 2011 das Urteil der Vor&shy;instanz aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zur&uuml;ckverwiesen.</span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify; line-height: 110%;"><span style="font-family: Arial; mso-bidi-font-family: Times New Roman;"><span style="font-size: x-small;">Keinen Erfolg hatte der Hauptantrag der Kl&auml;gerin, mit dem sie gegen die Beklagte Verg&uuml;tungsanspr&uuml;&shy;che geltend macht. Anspr&uuml;che der Kl&auml;gerin auf Arbeitsentgelt bestehen nicht, weil ihrer Besch&auml;ftigung kein Arbeitsverh&auml;ltnis zugrunde lag. Sie hat in diesem Zeitraum vielmehr eine Arbeitsgelegenheit ge&shy;gen Mehraufwandsentsch&auml;digung wahrgenommen; derartige Arbeiten begr&uuml;nden nach ausdr&uuml;cklicher gesetzlicher Regelung kein Arbeitsverh&auml;ltnis. Das Vorliegen einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehrauf&shy;wandsentsch&auml;digung ergibt sich aus den n&auml;heren Umst&auml;nden des Zustandekommens sowie der Durchf&uuml;hrung der T&auml;tigkeit. Das Jobcenter hat die Arbeiterwohlfahrt mit Bewilligungsbescheid vom 21.&nbsp;Januar 2005 ausdr&uuml;cklich mit der Schaffung von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentsch&auml;&shy;digung beauftragt. Der Beigeladene hat der Kl&auml;gerin mit Zuweisungsschreiben vom 2.&nbsp;Februar 2005 eine Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentsch&auml;digung f&uuml;r Alg&nbsp;II-Bezieher vorgeschlagen und mit der reduzierten Arbeitszeit und der H&ouml;he der Mehraufwandsentsch&auml;digung Merkmale einer Arbeitsgelegenheit benannt. Die auf Veranlassung des Jobcenters verrichtete T&auml;tigkeit stellte deshalb eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentsch&auml;digung dar. Es liegt keine Fallgestaltung vor, in der wegen eines gel&ouml;sten Zusammenhangs zwischen der Vermittlung in eine Arbeitsgelegenheit und g&auml;nzlich abweichenden T&auml;tigkeitsinhalten ein Arbeitsentgeltanspruch m&ouml;glich sein k&ouml;nnte.</span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify; line-height: 110%;"><span style="font-family: Arial; mso-bidi-font-family: Times New Roman;"><span style="font-size: x-small;">Hinsichtlich des Hilfsantrags der Kl&auml;gerin auf Wertersatz f&uuml;r die geleistete Arbeit im Wege eines &ouml;ffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs gegen das beigeladene Jobcenter ist die Revision im Sinne der Zur&uuml;ckverweisung an das Landessozialgericht begr&uuml;ndet. Die f&uuml;r einen Erstattungs&shy;anspruch erforderliche Verm&ouml;gensmehrung kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn es an einer "Zu&shy;s&auml;tzlichkeit" der Arbeitsgelegenheit fehlt. Da die Arbeit dann in Erf&uuml;llung einer Aufgabe erbracht wor&shy;den ist, die in jedem Fall h&auml;tte durchgef&uuml;hrt werden m&uuml;ssen, ist beim beg&uuml;nstigten Jobcenter durch die ersparten, aber notwendig gewesenen Aufwendungen zur Erf&uuml;llung dieser Aufgabe ein Verm&ouml;&shy;gensvorteil entstanden. Der Senat konnte auf Grund der Feststellungen des Landessozialgerichts nicht abschlie&szlig;end beurteilen, ob die von der Kl&auml;gerin verrichteten Reinigungsarbeiten zus&auml;tzlich waren. Soweit es zu einer Verm&ouml;gensmehrung insoweit gekommen sein sollte, muss sich das Job&shy;center die von der Kl&auml;gerin erbrachte Leistung ungeachtet des Umstandes zurechnen lassen, dass die Arbeitsgelegenheit bei der Arbeiterwohlfahrt durchgef&uuml;hrt worden ist.</span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify; line-height: 110%;"><span style="font-family: Arial; mso-bidi-font-family: Times New Roman;"><span style="font-size: x-small;">Kommt das Landessozialgericht zu dem Ergebnis, dass eine Zus&auml;tzlichkeit der Reinigungsarbeiten zu verneinen ist, wird es weiter zu pr&uuml;fen haben, ob diese Verm&ouml;gensverschiebung ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Als Rechtsgrund f&uuml;r die Verm&ouml;gensverschiebung kommen grunds&auml;tzlich ein bestandskr&auml;fti&shy;ger Zuweisungsbescheid bzw eine Eingliederungsvereinbarung in Betracht. In dem an die Kl&auml;gerin gerichteten Zuweisungsschreiben kann mangels abschlie&szlig;ender Regelung kein Verwaltungsakt ge&shy;sehen werden. Die hier fehlende Benennung der von dem Hilfebed&uuml;rftigen konkret auszu&uuml;benden T&auml;tigkeit ist unverzichtbar, weil allein das Jobcenter f&uuml;r die Eignung der Ma&szlig;nahme im Sinne einer Eingliederung des Leistungsberechtigten verantwortlich bleibt. </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify; line-height: 110%;"><span style="font-family: Arial; mso-bidi-font-family: Times New Roman;"><span style="font-size: x-small;">Az.:&nbsp; B 4 AS 1/10 R&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; A. S.&nbsp; ./.&nbsp; Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Karlsruhe-Stadt e.V.<br />&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; beigeladen: Jobcenter Stadt Karlsruhe</span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify; line-height: 110%;"><span style="font-family: Arial; mso-bidi-font-family: Times New Roman;"><span style="font-size: x-small;">Quelle: Pressemitteilung des Bundessozialgerichts 25/11</span></span></p>]]></description>
<author>Marc Hessling</author>
<link>http://http://hessling.dimento-media.de/de/news/details/BSG_Wertersatz_bei_rechtswidrigem_EinEuroJob/</link>
</item>
 
<item>
<title><![CDATA[BSG: Rechtswidriger Ein-Euro-Job kann Anspruch auf Wertersatz begründen]]></title>
<description><![CDATA[<p class="MsoNormal" style="text-align: center; line-height: 110%;" align="center"><span style="line-height: 110%; font-family: Arial; font-size: 12pt;"><span style="font-size: x-small;">Der Kl&auml;ger machte gegen&uuml;ber dem beklagten Jobcenter Wertersatz geltend f&uuml;r geleistete Arbeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentsch&auml;digung (sogenannter Ein-Euro-Job), bei der es nach den Feststellungen des Landessozialgerichts am Merkmal der Zus&auml;tzlichkeit fehlte. </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify; line-height: 110%;"><span style="font-family: Arial; mso-bidi-font-family: Times New Roman;"><span style="font-size: x-small;">Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat das beklagte Jobcenter in der Sitzung am 13.&nbsp;April 2011 verurteilt, an den Kl&auml;ger den Betrag von 149,28 Euro, auf den der Kl&auml;ger den Revisionsantrag be&shy;grenzt hatte, zu zahlen. Dem Kl&auml;ger steht gegen den Beklagten ein &ouml;ffentlich rechtlicher Erstattungs&shy;anspruch zu. Bei der Arbeitsgelegenheit, die vom Kl&auml;ger wahrgenommen worden ist, fehlte das Merkmal der Zus&auml;tzlichkeit. Ma&szlig;gebend f&uuml;r den durch diese nicht zus&auml;tzliche T&auml;tigkeit bedingten Verm&ouml;gensvorteil bei dem Beklagten ist, dass dieser durch die Schaffung der Arbeitsgelegenheit und die Zuweisung des Kl&auml;gers an den Ma&szlig;nahmetr&auml;ger die Arbeitsleistung veranlasst hat. Hinsichtlich der H&ouml;he des Erstattungsanspruchs ist das Landessozialgericht zun&auml;chst zutreffend davon ausge&shy;gangen, dass der Beklagte f&uuml;r die Arbeit des Kl&auml;gers das &uuml;bliche Arbeitsentgelt nach dem Tarifvertrag f&uuml;r das Speditionsgewerbe h&auml;tte aufwenden m&uuml;ssen und dem hieraus resultierenden Betrag die von dem Beklagten erbrachten Grundsicherungsleistungen (einschlie&szlig;lich der zu tragenden Aufwendun&shy;gen f&uuml;r die gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung) gegen&uuml;ber zu stellen sind. Anders als das Landessozialgericht entschieden hat, k&ouml;nnen hierbei jedoch nur Sozialleistungen ber&uuml;cksich&shy;tigt werden, die der Kl&auml;ger f&uuml;r die Zeit erhalten hat, in der er durch seine Arbeitsleistung eine Berei&shy;cherung des Beklagten bewirkt hat. Dies war hier der Zeitraum vom 25.&nbsp;April 2005 bis 18.&nbsp;Mai 2005. Das Landessozialgericht hat demgegen&uuml;ber zu Unrecht die gesamten Grundsicherungsleistungen f&uuml;r die Monate April und Mai 2005 ber&uuml;cksichtigt. </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify; line-height: 110%;"><span style="font-family: Arial; mso-bidi-font-family: Times New Roman;"><span style="font-size: x-small;">Az.:&nbsp; B 14 AS 98/10 R&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; S.&nbsp; ./.&nbsp; Jobcenter Mannheim</span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify; line-height: 110%;"><span style="font-family: Arial; mso-bidi-font-family: Times New Roman;"><span style="font-size: x-small;">Quelle: Pressemitteilung des Bundessozialgerichts 13/11</span></span></p>]]></description>
<author>Marc Hessling</author>
<link>http://http://hessling.dimento-media.de/de/news/details/BSG_Rechtswidriger_EinEuroJob_kann_Anspruch_auf_Wertersatz_begruenden/</link>
</item>
 
<item>
<title><![CDATA[Neue Sozialversicherungsrechtliche Rechengrößen 2010]]></title>
<description><![CDATA[<p>Die Rechengr&ouml;&szlig;en in der Sozialversicherung &auml;ndern sich <strong>2010</strong> wie folgt:</p>
<ol>
<li><strong>Beitragsbemessungsgrenze</strong> <strong>allgemeine Rentenversicherung</strong>: 5.500 &euro;/Monat und 66.000 &euro;/Jahr im Westen und 4.650 &euro;/Monat und 55.800 &euro;/Jahr im Osten</li>
<li><strong>Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung</strong>: 6.800 &euro;/Monat und 81.600 &euro;/Jahr im Westen und 5.700 &euro;/Monat 68.400 &euro;/Jahr im Osten</li>
<li><strong>Beitragsbemessungsgrenze Arbeitslosenversicherung</strong>: 5.500 &euro;/Monat und 66.000 &euro;/Jahr im Westen und 4.650 &euro;/Monat und 55.800 &euro;/Jahr im Osten</li>
<li><strong>Versicherungspflichtgrenze Kranken- u. Pflegeversicherung</strong>: 4.162,50 Euro &euro;/Monat und 49.950 &euro;/Jahr</li>
<li><strong>Beitragsbemessungsgrenze Kranken- u. Pflegeversicherung</strong>: 3.750 &euro;/Monat und 45.000 &euro;/Jahr</li>
<li><strong>Bezugsgr&ouml;&szlig;e in der Sozialversicherung</strong>: 2.555 &euro;/Monat und 30.660 &euro;/Jahr im Westen und 2.170 &euro;/Monat und 26.040 &euro;/Jahr im Osten</li>
<li><strong>Vorl&auml;ufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung</strong>: 32.003 &euro;</li>
</ol>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">Alle Angaben ohne Gew&auml;hr!</span></strong></p>]]></description>
<author>Marc Hessling</author>
<link>http://http://hessling.dimento-media.de/de/news/details/Neue_Sozialversicherungsrechtliche_Rechengroessen_2010/</link>
</item>
 
<item>
<title><![CDATA[Bundessozialgericht: Sperrzeit für Arbeitslosengeld nach Altersteilzeit]]></title>
<description><![CDATA[<p class="MsoNormal" style="text-align: justify; line-height: 110%;"><span style="font-family: Arial; mso-bidi-font-family: Times New Roman;"><span style="font-size: x-small;">Der 1942 geborene Kl&auml;ger stand bis 30.&nbsp;September 2005 bei der Firma H.P. in einem Arbeitsverh&auml;lt&shy;nis. Zuvor hatte er im November 2001 Altersteilzeit vereinbart, durch die das bis dahin unbefristete Arbeits&shy;verh&auml;ltnis ab 1.&nbsp;April 2002 in ein bis 30.&nbsp;September 2005 befristetes Arbeitsverh&auml;ltnis, beginnend mit dem 1.&nbsp;April 2002, mit einer Arbeitsphase bis 31.&nbsp;Dezember 2003 und einer daran an&shy;schlie&szlig;enden Freistellungsphase umgewandelt worden war. Die beklagte Bundesagentur f&uuml;r Arbeit hat die Zahlung von Arbeitslosengeld f&uuml;r die Zeit vom 1.&nbsp;Oktober bis 23.&nbsp;Dezember 2005 (12&nbsp;Wochen) wegen Eintritts einer Sperrzeit abgelehnt. Das Landessozialgericht hat die Klage abgewiesen. </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify; line-height: 110%;"><span style="font-family: Arial; mso-bidi-font-family: Times New Roman;"><span style="font-size: x-small;">Mit seiner <strong>Entscheidung vom 21.&nbsp;Juli 2009 hat der 7.&nbsp;Senat des Bundessozialgerichts &#8209;&nbsp;B&nbsp;7&nbsp;AL 6/08&nbsp;R&nbsp;-</strong> das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Ent&shy;scheidung an das Landessozialgericht zur&uuml;ckverwiesen. Zwar ist das Landessozialgericht zu Recht bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass der Kl&auml;ger mit der Altersteilzeitvereinbarung das Be&shy;sch&auml;ftigungsverh&auml;ltnis nicht bereits zum Beginn der Freistellungsphase, sondern erst nach Ende der Freistellungsphase gel&ouml;st hat; auch in der Freistellungsphase bestehen n&auml;mlich noch Bindungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die die Annahme einer Besch&auml;ftigungslosigkeit im Sinne eines (leistungsrechtlichen) Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnisses verneinen lassen. Das Landessozialgericht hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Kl&auml;ger f&uuml;r sein Verhalten einen wichtigen Grund hatte. Dies k&ouml;nnte insbesondere der Fall sein, wenn er zum Zeitpunkt der Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber beabsichtigt hat, nahtlos nach Ende der Altersteilzeit Altersrente zu be&shy;ziehen und deshalb prognostisch von einem sicheren Ausscheiden aus dem Arbeitsleben auszugehen war. W&auml;re dies der Fall, w&uuml;rde der Eintritt einer Sperrzeit den Zielen des Altersteilzeitgesetzes widersprechen. Ein wichtiger Grund f&uuml;r den Abschluss der Ver&shy;einbarung mit der Arbeitgeberin k&ouml;nnte auch darin bestehen, dass der Kl&auml;ger mit dieser Vereinbarung einer ansonsten drohenden rechtm&auml;&szlig;igen betriebsbedingten K&uuml;ndigung zuvorkam. </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify; line-height: 110%;"><span style="font-family: Arial; mso-bidi-font-family: Times New Roman;"><span style="font-size: x-small;"><em>Quelle: Pressemitteilung des Bundessozialgerichts v. 21.07.2009</em></span></span></p>]]></description>
<author>Marc Hessling</author>
<link>http://http://hessling.dimento-media.de/de/news/details/Bundessozialgericht_Sperrzeit_fuer_Arbeitslosengeld_nach_Altersteilzeit/</link>
</item>
 
<item>
<title><![CDATA[Bundessozialgericht: Kein Anspruch auf Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung]]></title>
<description><![CDATA[<p class="MsoNormal" style="text-align: justify; line-height: 110%;"><span style="font-family: Arial; mso-bidi-font-family: Times New Roman;"><span style="font-size: x-small;">Der Kl&auml;ger hatte keinen Anspruch auf Abschluss einer Eingliederungs&shy;vereinbarung mit dem Grund&shy;sicherungstr&auml;ger oder zumindest darauf, Verhandlungen &uuml;ber eine Eingliederungsverein&shy;barung zu f&uuml;hren sowie ihm einen pers&ouml;nlichen Ansprechpartner zu benennen. Dies hat der 4.&nbsp;Senat des Bundessozialgerichts im Verfahren <strong>B&nbsp;4&nbsp;AS&nbsp;13/09&nbsp;R am 22.&nbsp;September 2009</strong> entschieden.</span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify; line-height: 110%;"><span style="font-family: Arial; mso-bidi-font-family: Times New Roman;"><span style="font-size: x-small;">Der Kl&auml;ger bezieht seit Februar 2005 Leistungen nach dem SGB&nbsp;II. Nachdem es Arbeitsgemeinschaft und Kl&auml;ger nicht gelungen war, in ein Gespr&auml;ch &uuml;ber die Eingliederung des Kl&auml;gers zu kommen, &uuml;bersandte die Beklagte dem Kl&auml;ger einen Entwurf einer Eingliederungsverein&shy;barung mit der Bitte, ein Exemplar unterschrieben zur&uuml;ckzusenden. Der Kl&auml;ger unterschrieb die Eingliederungsvereinbarung nicht und machte geltend, er habe keine Gelegenheit gehabt, sich in die Ein&shy;gliederungsvereinbarung einzubringen. Das Handeln der Beklagten sei rechtswidrig. Die Beklagte ersetzte daraufhin die Ein&shy;gliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt.</span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify; line-height: 110%;"><span style="font-family: Arial; mso-bidi-font-family: Times New Roman;"><span style="font-size: x-small;">Nach &sect; 15 Abs 1 Satz 1 SGB II soll die Agentur f&uuml;r Arbeit im Einvernehmen mit dem Kommunalen Tr&auml;ger mit jedem erwerbsf&auml;higen Hilfebed&uuml;rftigen die f&uuml;r seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren. Kommt eine solche Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die Regelungen, die Inhalt der Eingliederungsvereinbarung sein k&ouml;nnen, durch Verwaltungsalt erfolgen (&sect;&nbsp;15 Abs&nbsp;1 Satz&nbsp;6 SGB&nbsp;II). Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts handelt es sich bei &sect; 15 Abs 1 SGB II um eine reine Verfahrensvorschrift, die das Verhalten und Vorgehen der Grund&shy;sicherungstr&auml;ger -&nbsp;Arbeitsagentur und kommunaler Tr&auml;ger&nbsp;- steuern soll. Der Grundsicherungstr&auml;ger trifft daher eine nicht justiziable Opportunit&auml;tsentscheidung dar&uuml;ber, welchen Verfahrensweg er zur Erf&uuml;llung des Ziels der Ein&shy;gliederung des erwerbsf&auml;higen Hilfebed&uuml;rftigen w&auml;hlt. Der erwerbsf&auml;hige Hilfebed&uuml;rftige kann durch ein "Nichtverhandeln" keinen Rechtsverlust erleiden. Dem erwerbsf&auml;higen Hilfebed&uuml;rftige wird die M&ouml;glichkeit er&ouml;ffnet, das inhaltliche Ergebnis einer durch Verwaltungsakt ab&shy;gelehnten oder bewilligten Eingliederungsleistung im Sinne von &sect;&nbsp;15 Abs&nbsp;1 Satz&nbsp;2 SGB&nbsp;II gerichtlich voll &uuml;berpr&uuml;fen lassen.</span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify; line-height: 110%;"><span style="font-family: Arial; mso-bidi-font-family: Times New Roman;"><span style="font-size: x-small;">Auch auf die vom Kl&auml;ger geforderte Benennung eines pers&ouml;nlichen Ansprechpartners im Sinne des &sect;&nbsp;14 Abs&nbsp;1 Satz&nbsp;2 SGB&nbsp;II besteht nach Auffassung des 4.&nbsp;Senats des Bundessozialgerichts kein Rechtsanspruch. Ebenso wie bei den Regelungen &uuml;ber den Abschluss einer Eingliederungsverein&shy;barung handelt es sich insoweit um eine an den Grundsicherungstr&auml;ger adressierte verfahrens&shy;leitende Vorschrift auf dem Weg der Erreichung des Ziels der Eingliederung. Der Anspruch des Kl&auml;gers auf Eingliederungsleistungen wird dadurch nicht ber&uuml;hrt.</span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify; line-height: 110%;"><span style="font-family: Arial; mso-bidi-font-family: Times New Roman;"><span style="font-size: x-small;"><em>Quelle: Pressemitteilung des Bundessozialgerichts vom 22.09.2009</em></span></span></p>]]></description>
<author>Marc Hessling</author>
<link>http://http://hessling.dimento-media.de/de/news/details/Bundessozialgericht_Kein_Anspruch_auf_Abschluss_einer_Eingliederungsvereinbarung/</link>
</item>
 
<item>
<title><![CDATA[Bundessozialgericht: Kein Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmer]]></title>
<description><![CDATA[<p class="MsoNormal" style="text-align: justify; line-height: 110%;"><span style="font-family: Arial; mso-bidi-font-family: Times New Roman;"><span style="font-size: x-small;">Die Kl&auml;gerin betreibt gewerbsm&auml;&szlig;ige Arbeitnehmer&uuml;berlassung und zeigte f&uuml;r die Zeit von M&auml;rz bis August 2005 Arbeitsausfall an; gleichzeitig beantragte sie die Gew&auml;hrung von Kurz&shy;arbeitergeld. Die Beklagte lehnte dies ab, weil &sect;&nbsp;11 Abs&nbsp;4 Arbeitnehmer&uuml;berlassungsgesetz (A&Uuml;G) die Zahlung von Kurzarbeitergeld f&uuml;r Leiharbeitnehmer ausschlie&szlig;e.</span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify; line-height: 110%;"><span style="font-family: Arial; mso-bidi-font-family: Times New Roman;"><span style="font-size: x-small;">Mit seiner <strong>Entscheidung vom 21.&nbsp;Juli 2009 hat der 7.&nbsp;Senat des Bundessozialgerichts &#8209;&nbsp;B&nbsp;7&nbsp;AL 3/08&nbsp;R&nbsp;&#8209;</strong> die Entscheidung der Beklagten im Ergebnis best&auml;tigt, dabei jedoch offen gelassen, ob sich das Verbot der Zahlung von Kurzarbeitergeld bereits aus &sect;&nbsp;11 Abs&nbsp;4 Satz&nbsp;2 A&Uuml;G aF ergibt. Ebenso wurde offen gelassen, ob die Kl&auml;gerin &uuml;berhaupt wirksam durch individuelle Vereinbarungen mit den betroffenen Arbeitnehmern Kurzarbeit einf&uuml;hren konnte. Jedenfalls ist der Arbeitsausfall in Zeit&shy;arbeitsunternehmen grunds&auml;tzlich branchen&uuml;blich und damit vermeidbar im Sinne der gesetzlichen Regelung des &sect;&nbsp;170 SGB&nbsp;III. Konjunkturell bedingte, vor&uuml;bergehende Auftragsnachfrager&uuml;ckg&auml;nge bei Zeitarbeits&shy;unternehmen sind f&uuml;r diese Branche typusbildend und normativ dem Risikobereich des Arbeitgebers zu&shy;geordnet, wie insbesondere die Regelung des &sect;&nbsp;11 Abs&nbsp;4 A&Uuml;G zeigt. Sie unterliegen deshalb dem grunds&auml;tzlichen Ausschluss des &sect;&nbsp;170 Abs&nbsp;4 Satz&nbsp;2 Nr&nbsp;1 SGB&nbsp;III f&uuml;r die Gew&auml;hrung von Kurzarbeitergeld.</span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify; line-height: 110%;"><span style="font-family: Arial; mso-bidi-font-family: Times New Roman;"><span style="font-size: x-small;"><em>Quelle: Pressemitteilung des Bundessozialgerichts v. 21.07.2009</em></span></span></p>]]></description>
<author>Marc Hessling</author>
<link>http://http://hessling.dimento-media.de/de/news/details/Bundessozialgericht_Kein_Kurzarbeitergeld_fuer_Leiharbeitnehmer/</link>
</item>
 
<item>
<title><![CDATA[Bundessozialgericht: Widerspruch bei Betriebsübergang sperrzeitneutral]]></title>
<description><![CDATA[<p><span style="font-family: Arial; mso-bidi-font-family: Times New Roman;"><span style="font-size: x-small;">Der 11.&nbsp;Senat des Bundessozialgerichts hat mit Urteil vom 8.&nbsp;Juli 2009 entschieden, dass der Wider&shy;spruch eines Arbeitnehmers bei Betriebs&uuml;bergang als solcher keinen sperrzeitrelevanten Sachverhalt darstellt. Allerdings h&auml;lt der Senat f&uuml;r Fallgestaltungen der vorliegenden Art an seiner Rechtsprechung fest, dass ein wichtiger Grund zur L&ouml;sung des Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnisses durch Aufhebungsvertrag nur besteht, wenn dem Arbeitnehmer anderenfalls objektiv rechtm&auml;&szlig;ig zum selben Zeitpunkt gek&uuml;ndigt worden und ihm die Hinnahme der K&uuml;ndigung nicht zumutbar gewesen w&auml;re. Dies wird das Landessozialgericht noch zu kl&auml;ren haben. </span></span></p>
<p><span style="font-family: Arial; mso-bidi-font-family: Times New Roman;"><span style="font-size: x-small;"><em>Urteil des Bundessozialgerichts v. 08.07.2009, <span style="font-family: Arial; mso-bidi-font-family: Times New Roman;"><span style="font-size: x-small;">Az.:&nbsp; B 11 AL 17/08 R</span></span></em></span></span></p>
<p><span style="font-family: Arial; mso-bidi-font-family: Times New Roman;"><span style="font-size: x-small;"><span style="font-family: Arial; mso-bidi-font-family: Times New Roman;"><em>Quelle: Pressemitteilung des Bundessozialgerichts v. 08.07.2009</em></span></span></span></p>]]></description>
<author>Marc Hessling</author>
<link>http://http://hessling.dimento-media.de/de/news/details/Bundessozialgericht_Widerspruch_bei_Betriebsuebergang_sperrzeitneutral/</link>
</item>
 
<item>
<title><![CDATA[BSG: Höheres Insolvenzgeld trotz Lohnverzichts]]></title>
<description><![CDATA[<p class="MsoNormal" style="text-align: justify; line-height: 110%; tab-stops: 6.0cm 12.0cm;"><span style="font-family: Arial; mso-bidi-font-family: Times New Roman;"><span style="font-size: x-small;">Eine tarifliche Lohnverzichtsvereinbarung kann bei drohender Insolvenz des Arbeitgebers mit der Wirkung gek&uuml;ndigt werden, dass die bis dahin durch den Verzicht aufgelaufenen Lohnbestand&shy;teile f&uuml;r die Berechnung des Insolvenzgeldes von Bedeutung sein k&ouml;nnen. Das gilt aber nur insoweit, als die Lohnbestandteile im Insolvenzgeld-Zeitraum erarbeitet sind und deshalb Arbeitsentgelt "f&uuml;r" die der Insolvenz vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverh&auml;ltnisses darstellen.&nbsp;</span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify; line-height: 110%; tab-stops: 6.0cm 12.0cm;"><span style="font-family: Arial; mso-bidi-font-family: Times New Roman;"><span style="font-size: x-small;">Dies hat der 11.&nbsp;Senat des Bundessozialgerichts am 4. M&auml;rz 2009 im Falle des Arbeitnehmers eines insolventen K&uuml;chen&shy;m&ouml;belherstellers entschieden, der h&ouml;heres Insolvenzgeld f&uuml;r die Zeit von August bis Oktober 2003 unter Ber&uuml;cksichtigung aller Tariflohnerh&ouml;hungen einschlie&szlig;lich Weihnachts- und Urlaubsgeld geltend gemacht hatte. Hierauf hatte die Belegschaft bis September 2003 w&auml;hrend der knapp einj&auml;hrigen Laufzeit eines Restrukturierungstarifvertrags verzichtet. Wegen der drohenden Insolvenz hatte die Gewerkschaft diesen Tarifvertrag im September 2003 gek&uuml;ndigt. </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify; line-height: 110%; tab-stops: 6.0cm 12.0cm;"><span style="font-family: Arial; mso-bidi-font-family: Times New Roman;"><span style="font-size: x-small;"><em>Urteil des Bundessozialgerichts v. 04.03.2009, <span style="font-family: Arial; mso-bidi-font-family: Times New Roman;"><span style="font-size: x-small;">Az.:&nbsp; B <span>11</span> A<span>L</span> <span>8</span>/0<span>8</span> R&nbsp;&nbsp;</span></span></em></span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify; line-height: 110%; tab-stops: 6.0cm 12.0cm;"><span style="font-family: Arial; mso-bidi-font-family: Times New Roman;"><span style="font-size: x-small;"><span style="font-family: Arial; mso-bidi-font-family: Times New Roman;"><em>Quelle: Pressemitteilung des Bundessozialgerichts v. 04.03.2009</em></span></span></span></p>]]></description>
<author>Marc Hessling</author>
<link>http://http://hessling.dimento-media.de/de/news/details/BSG_Hoeheres_Insolvenzgeld_trotz_Lohnverzichts/</link>
</item>
 
<item>
<title><![CDATA[Änderungen im Sozialrecht 2009]]></title>
<description><![CDATA[<p><strong>Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung:<br /></strong>Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung sinkt ab dem 01.01.2009 dauerhaft von derzeit 3,3 Prozent auf 3,0 Prozent. Zus&auml;tzlich wird der Beitragssatz befristet bis zum 30.06.2010 auf 2,8 Prozent abgesenkt.</p>
<p><strong>Kurzarbeit:<br /></strong>Zum 01.01.2009 wird die Bezugsfrist f&uuml;r Kurzarbeitergeld von sechs auf 18 Monate verl&auml;ngert. Die Verl&auml;ngerung gilt f&uuml;r alle Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2009 entsteht. Au&szlig;erdem soll die Weiterqualifizierung von Arbeitnehmern w&auml;hrend des Bezugs von Kurarbeitergeld gef&ouml;rdert werden. Hierf&uuml;r werden ab dem 01.01.2009 Mittel des Europ&auml;ischen Sozialfonds zur Verf&uuml;gung gestellt. Die Unterst&uuml;tzung erfolgt durch Zahlung von Zusch&uuml;ssen zu den Weiterbildungskosten in den Betrieben.</p>
<p><strong>Es gelten folgende neue Sozialversicherungsrechnungsgr&ouml;&szlig;en:</strong></p>
<ul>
<li>Beitragsbemessungsgrenze (gesetzliche Rentenversicherung): 5.400 Euro/Monat (West) &ndash; 4.550 Euro/Monat (Ost) </li>
<li>Beitragsbemessungsgrenze (knappschaftl. Rentenversicherung): 6.650 Euro/Monat (West) - 5.600 Euro Euro/Monat (Ost) </li>
<li>Beitragsbemessungsgrenze (Arbeitslosenversicherung): 5.400 Euro/Monat (West) - 4.550 Euro/Monat (Ost) </li>
<li>Jahresarbeitsentgeltgrenze (Kranken- u. Pflegeversicherung): 48.600 Euro/Jahr (West) - 48.600 Euro/Jahr (Ost) </li>
<li>Beitragsbemessungsgrenze (Kranken- u. Pflegeversicherung): 44.100 Euro/Jahr (West) - 44.100 Euro/Jahr (Ost) </li>
<li>Bezugsgr&ouml;&szlig;e in der Sozialversicherung: 2.520 Euro/Monat (West) - 2.135 Euro/Monat (Ost)</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>]]></description>
<author>Marc Hessling</author>
<link>http://http://hessling.dimento-media.de/de/news/details/Aenderungen_im_Sozialrecht_2009/</link>
</item>
 
<item>
<title><![CDATA[Änderungen im Pflegeversicherungsrecht - Auswirkungen auch auf das Arbeitsrecht]]></title>
<description><![CDATA[<p>Der Bundestag hat am 14.03.2008 die Reform der Pflegeversicherung verabschiedet. Kernpunkte der Reform sind die sechsmonatige unbezahlte Freistellung von Arbeitnehmern zur Pflege von Angeh&ouml;rigen (in akuten F&auml;llen auch eine kurzfristige Freistellung von bis zu zehn Tagen), die Erh&ouml;hung der Sachleistungsbeitr&auml;ge sowie die zus&auml;tzlichen Leistungsbeitr&auml;ge f&uuml;r Demenzkranke und Behinderte. Auf der anderen Seite steigt der Pflegebeitragssatz ab dem 01.07.2008 um 0,25 Prozent auf 1,95 Prozent.</p><p><strong>Die Kernpunkte der Pflegereform im &Uuml;berblick:</strong> </p><ul><li>Jeder B&uuml;rger hat ab dem 01.01.2009 einen Rechtsanspruch auf umfassende Pflegeberatung und Hilfe durch seine Pflegekasse. So genannte Fallmanager k&uuml;mmern sich dann gezielt um die Unterst&uuml;tzung des Einzelnen und seiner Angeh&ouml;rigen. </li><li><strong>Arbeitnehmer, die Angeh&ouml;rige pflegen, k&ouml;nnen eine bis zu sechsmonatige unbezahlte Freistellung von der Arbeit in Anspruch nehmen. In der Zeit bleiben sie aber sozialversichert. Ausgenommen davon sind Kleinbetriebe mit f&uuml;nfzehn oder weniger Besch&auml;ftigten. Daneben gibt es f&uuml;r akute F&auml;lle Anspruch auf unbezahlte kurzfristige Freistellung bis zu zehn Tage. </strong></li><li>Bis 2012 werden die ambulanten Sachleistungsbetr&auml;ge stufenweise angehoben: in der Pflegestufe I von 384 Euro monatlich auf 450 Euro, in der Pflegestufe II von 921 Euro auf 1.100 Euro und in Pflegestufe der III von 1.432 auf 1.550 Euro. </li><li>Das Pflegegeld wird in allen Pflegestufen angehoben. Die station&auml;ren Sachleistungsbetr&auml;ge der Stufen I und II bleiben zun&auml;chst unver&auml;ndert. Die Stufe III und Stufe III/H&auml;rtef&auml;lle werden bis 2012 ebenfalls stufenweise angehoben. Das gilt auch f&uuml;r die Kurzzeitpflege. </li><li>Ab 2015 werden die Leistungen der Pflegeversicherung in einem dreij&auml;hrigen Rhythmus dynamisiert. </li><li>Demenzkranke und Behinderte erhalten zus&auml;tzliche Leistungsbetr&auml;ge. Sie werden im ambulanten Bereich von bisher 460 Euro auf bis zu 2.400 Euro j&auml;hrlich angehoben. </li><li>Die Pflegekassen sind k&uuml;nftig verpflichtet, binnen f&uuml;nf Wochen &uuml;ber Pflegeantr&auml;ge zu entscheiden. Liegt der Antragssteller im Krankenhaus, verk&uuml;rzt sich diese Frist auf eine Woche. Die Vorversicherungszeit wird von f&uuml;nf auf zwei Jahre verk&uuml;rzt. </li><li>Krankenkassen und Pflegeinrichtungen sind verpflichtet, verbindliche Standards f&uuml;r die Pflegequalit&auml;t zu vereinbaren. Es soll strenge Qualit&auml;tspr&uuml;fungen geben. Ab 2011 werden ambulante und station&auml;re Pflegeinrichtungen einmal im Jahr unangemeldet gepr&uuml;ft. Bis dahin wird jede Pflegeeinrichtung mindestens einmal gepr&uuml;ft. </li><li>Auf der anderen Seite steigt der Pflegebeitragssatz ab dem 01.07.2008 um 0,25 Prozent auf 1,95 Prozent. Kinderlose zahlen k&uuml;nftig 2,2 Prozent. Der neue Satz soll die Leistungen der Pflegeversicherung bis etwas 2014/2015 finanzieren.</li></ul>]]></description>
<author>Marc Hessling</author>
<link>http://http://hessling.dimento-media.de/de/news/details/Aenderungen_im_Pflegeversicherungsrecht_Auswirkungen_auch_auf_das_Arbeitsrecht/</link>
</item>

</channel>
</rss>
