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<title>News Anwaltskanzlei Hessling - Themengebiet - Personalvertretungsrecht</title>
<description>News Anwaltskanzlei Hessling - Themengebiet - Personalvertretungsrecht</description>
<link>http://http://hessling.dimento-media.de</link>
<language>de</language>
<copyright>Anwaltskanzlei Hessling</copyright>
<pubDate>Wed, 08 Feb 2012 01:24:17 +0100</pubDate>

<item>
<title><![CDATA[Arbeitgeber müssen dem Personalrat vor einer Probezeitkündigung nicht die Sozialdaten des Arbeitnehmers mitteilen]]></title>
<description><![CDATA[<div>Teilt der Arbeitgeber dem Personalrat im Rahmen der Benehmensherstellung zu einer beabsichtigten Probezeitk&uuml;ndigung nicht das Lebensalter und die ihm bekannten Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers mit, f&uuml;hrt dies nicht zur Unwirksamkeit der K&uuml;ndigung, wenn die K&uuml;ndigung wegen unzureichender Arbeitsleistung und mangelnder Bew&auml;hrung innerhalb der sechsmonatigen Probezeit erfolgt. Unterhaltspflichten und Lebensalter sind - f&uuml;r den Personalrat erkennbar - in diesem Fall schon deshalb unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt f&uuml;r den K&uuml;ndigungsschluss des Arbeitgebers ma&szlig;geblich, weil nach &sect; 1 Abs. 1 KSchG eine K&uuml;ndigung innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit nicht der sozialen Rechtfertigung bedarf. Die Wartezeit dient - von Missbrauchsf&auml;llen abgesehen - dazu, dem Arbeitgeber Gelegenheit zu geben, sich eine subjektive Meinung &uuml;ber Leistung und F&uuml;hrung des Arbeitnehmers zu bilden, die nicht einer &Uuml;berpr&uuml;fung nach objektiven Ma&szlig;st&auml;ben unterliegt. Im Fall eines aus Sicht des Arbeitgebers negativen Ergebnisses dieser Pr&uuml;fung soll er das Arbeitsverh&auml;ltnis frei k&uuml;ndigen k&ouml;nnen, ohne dass es auf entgegenstehende Interessen des Arbeitnehmers ankommt.<br /><br />Das beklagte Land k&uuml;ndigte am Ende der sechsmonatigen Probezeit das Arbeitsverh&auml;ltnis des Kl&auml;gers, weil es mit dessen Arbeitsleistungen nicht zufrieden war. Der Personalrat wurde zuvor im Einzelnen &uuml;ber die K&uuml;ndigungsgr&uuml;nde unterrichtet, nicht jedoch &uuml;ber das Alter und die Unterhaltspflichten des Kl&auml;gers. Die Vorinstanzen sahen hierin eine unzureichende Personalratsanh&ouml;rung und gaben der K&uuml;ndigungsschutzklage des Kl&auml;gers statt.<br /><br />Die Revision des beklagten Landes hatte vor dem&nbsp;BAG Erfolg. Die Klage wurde unter Aufhebung und Ab&auml;nderung der Urteile der Vorinstanzen abgewiesen.</div>
<p><em>
<p><strong>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. April 2009 - 6 AZR 516/08 -</strong><br />Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 10. Juni 2008 - 11 Sa 1397/07 -</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts 42/09</p>
</em></p>
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<p>&nbsp;</p>
</p>]]></description>
<author>Marc Hessling</author>
<link>http://http://hessling.dimento-media.de/de/news/details/Arbeitgeber_muessen_dem_Personalrat_vor_einer_Probezeitkuendigung_nicht_die_Sozialdaten_des_Arbeitnehmers_mitteilen/</link>
</item>
 
<item>
<title><![CDATA[BVerwG: Freigestellte Personalratsmitglieder müssen vor einer Beförderung nicht ausnahmslos auf einem höherwertigen Dienstposten erprobt werden]]></title>
<description><![CDATA[<p align="justify">Der Kl&auml;ger ist Rektor an einer Grundschule und freigestelltes Mitglied eines Bezirkspersonalrats. Er bewarb sich um die h&ouml;her bewertete Stelle eines Rektors an einer Grund- und Hauptschule und wurde als leistungsst&auml;rkster Bewerber ausgew&auml;hlt. Da er sich wegen seiner Freistellung als Personalratsmitglied weigerte, die freie Schulleiterstelle zun&auml;chst zum Zwecke der Erprobung zu &uuml;bernehmen, nahm das beklagte Land Abstand von der Bef&ouml;rderung. </p><p align="justify">Freigestellte Personalratsmitglieder sind nicht ausnahmslos verpflichtet, ihre Eignung vor einer Bef&ouml;rderung durch die T&auml;tigkeit auf einem h&ouml;her bewerteten Dienstposten unter Beweis zu stellen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. Zwar haben die Beamten generell ihre Eignung f&uuml;r ein Bef&ouml;rderungsamt dadurch nachzuweisen, dass sie die Aufgaben des angestrebten Dienstpostens &uuml;ber einen Zeitraum von mehreren Monaten probeweise tats&auml;chlich wahrnehmen. Mit dieser Dienstleistungspflicht kollidiert jedoch das ebenfalls gesetzlich normierte Verbot, Mitglieder von Personalvertretungen beruflich zu benachteiligen und Einfluss auf die Freistellung f&uuml;r die Personalratst&auml;tigkeit zu nehmen. Um die widerstreitenden Rechtsgrunds&auml;tze schonend zum Ausgleich zu bringen, hat der Dienstherr vorrangig zu pr&uuml;fen, ob der freigestellte Beamte, der als bestgeeigneter Bewerber f&uuml;r die Bef&ouml;rderung ausgew&auml;hlt worden ist, nach der Breite der bereits vorhandenen Erkenntnisse die Erprobung aller Voraussicht nach erfolgreich absolvieren w&uuml;rde. Erst wenn diese Prognose nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit getroffen werden kann, bleibt nur die M&ouml;glichkeit, dass das bisher freigestellte Personalratsmitglied seine Eignung f&uuml;r den h&ouml;her bewerteten Dienstposten tats&auml;chlich unter Beweis stellt, bevor es bef&ouml;rdert wird. </p><p align="justify">BVerwG 2 C 13.05 &ndash; Urteil vom 21. September 2006 </p><p align="justify">Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts 52/06</p>]]></description>
<author>Marc Hessling</author>
<link>http://http://hessling.dimento-media.de/de/news/details/BVerwG_Freigestellte_Personalratsmitglieder_muessen_vor_einer_Befoerderung_nicht_ausnahmslos_auf_einem_hoeherwertigen_Dienstposten_erprobt_werden/</link>
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