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<title>News Anwaltskanzlei Hessling - Themengebiet - Kündigung / Befristung</title>
<description>News Anwaltskanzlei Hessling - Themengebiet - Kündigung / Befristung</description>
<link>http://http://hessling.dimento-media.de</link>
<language>de</language>
<copyright>Anwaltskanzlei Hessling</copyright>
<pubDate>Wed, 08 Feb 2012 01:22:54 +0100</pubDate>

<item>
<title><![CDATA[BAG: Sozialauswahl und Altersdiskriminierung ]]></title>
<description><![CDATA[<div>Nach &sect; 1 Abs. 3 Satz 1 K&uuml;ndigungsschutzgesetz (KSchG) muss der Arbeitgeber bei K&uuml;ndigungen aus betrieblichen Gr&uuml;nden zwischen den von ihrer T&auml;tigkeit her vergleichbaren Arbeitnehmern eine Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten vornehmen. Eines der dabei zu ber&uuml;cksichtigenden Kriterien ist das Lebensalter. Die Regelung zielt darauf ab, &auml;ltere Arbeitnehmer bei K&uuml;ndigungen zu sch&uuml;tzen. Gem&auml;&szlig; &sect; 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG kann die Sozialauswahl zur Sicherung einer ausgewogenen Altersstruktur auch innerhalb von Altersgruppen - etwa der der 21 bis 30 Jahre alten, der der 31 bis 40 Jahre alten Arbeitnehmer usf. - vorgenommen werden. Das Lebensalter ist dann nur im Rahmen der jeweiligen Gruppe von Bedeutung. Der Altersaufbau der Belegschaft bleibt auf diese Weise weitgehend erhalten.<br /><br />Der gesetzliche Regelungskomplex der Sozialauswahl verst&ouml;&szlig;t nicht gegen das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung und dessen Ausgestaltung durch die Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000. Er f&uuml;hrt zwar zu einer unterschiedlichen Behandlung wegen des Alters. Diese ist aber durch rechtm&auml;&szlig;ige Ziele aus den Bereichen Besch&auml;ftigungspolitik und Arbeitsmarkt im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Buchst. a) der Richtlinie gerechtfertigt. Einerseits tragen die Regelungen den mit steigendem Lebensalter regelm&auml;&szlig;ig sinkenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt Rechnung. Andererseits wirken sie durch die M&ouml;glichkeit der Bildung von Altersgruppen der ausschlie&szlig;lich linearen Ber&uuml;cksichtigung des ansteigenden Lebensalters und einer mit ihr einhergehenden Benachteiligung j&uuml;ngerer Arbeitnehmer entgegen. Das Ziel, &auml;ltere Arbeitnehmer zu sch&uuml;tzen, und das Ziel, die berufliche Eingliederung j&uuml;ngerer Arbeitnehmer sicherzustellen, werden zu einem angemessenen Ausgleich gebracht. Dies dient zugleich der sozialpolitisch erw&uuml;nschten Generationengerechtigkeit und der Vielfalt im Bereich der Besch&auml;ftigung.<br /><br />Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat auf dieser Grundlage - wie schon die Vorinstanzen - die K&uuml;ndigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin abgewiesen, die ua. die Bildung und den Zuschnitt von Altersgruppen in einer Auswahlrichtlinie von Arbeitgeberin und Betriebsrat ger&uuml;gt hatte.<br /><br />Eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europ&auml;ischen Union nach Art.&nbsp;267 AEUV bedurfte es nicht. Die unionsrechtliche Lage ist durch mehrere Entscheidungen des Gerichtshofs aus den letzten Monaten hinreichend gekl&auml;rt.</div>
<p><em>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p style="text-align: left;"><strong>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Dezember 2011 - 2 AZR 42/10 -<br /></strong>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht K&ouml;ln, Urteil vom 14. August 2009 - 11 Sa 320/09 -</p>
</em></p>
<p style="text-align: left;"><!-- Ende des eingebetteten Dokumentes -->
<p><br />Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts 96/11<br />Q</p>
</p>]]></description>
<author>Marc Hessling</author>
<link>http://http://hessling.dimento-media.de/de/news/details/BAG_Sozialauswahl_und_Altersdiskriminierung/</link>
</item>
 
<item>
<title><![CDATA[BAG: Kündigung des Chefarztes einer katholischen Klinik wegen Wiederverheiratung ]]></title>
<description><![CDATA[<div>Die Wiederverheiratung eines katholischen Chefarztes an einem katholischen Krankenhaus rechtfertigt nicht in jedem Fall seine ordentliche K&uuml;ndigung. Zwar haben Religionsgemeinschaften und die ihnen zugeordneten Einrichtungen das verfassungsm&auml;&szlig;ige Recht, von ihren Besch&auml;ftigten ein loyales Verhalten im Sinne ihres jeweiligen Selbstverst&auml;ndnisses verlangen zu k&ouml;nnen. Als Loyalit&auml;tsversto&szlig; kommt auch der Abschluss einer nach katholischem Verst&auml;ndnis ung&uuml;ltigen Ehe in Betracht. Eine K&uuml;ndigung ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn der Loyalit&auml;tsversto&szlig; auch bei Abw&auml;gung der Interessen beider Vertragsteile im Einzelfall ein hinreichend schweres Gewicht hat.<br /><br />Der Kl&auml;ger trat im Jahr 2000 als Chefarzt in die Dienste der Beklagten, die mehrere Krankenh&auml;user betreibt. Der Dienstvertrag der Parteien wurde unter Zugrundelegung der vom Erzbischof von K&ouml;ln erlassenen Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverh&auml;ltnisse vom 23. September 1993 (GO) geschlossen. Nach deren Art. 4 wird von den Mitarbeitern die Anerkennung und Beachtung der Grunds&auml;tze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre erwartet. Nach Art. 5 Abs. 2 GO kommt eine K&uuml;ndigung aus kirchenspezifischen Gr&uuml;nden bei schwerwiegenden Loyalit&auml;tsverst&ouml;&szlig;en in Betracht. Als ein solcher Versto&szlig; wird auch der Abschluss einer nach dem Glaubensverst&auml;ndnis und der Rechtsordnung der Kirche ung&uuml;ltigen Ehe angesehen. Nachdem sich die erste Ehefrau des Kl&auml;gers von diesem getrennt hatte, lebte der Kl&auml;ger mit seiner jetzigen Frau von 2006 bis 2008 unverheiratet zusammen. Das war der Beklagten nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts bekannt. Nach seiner Scheidung von der ersten Ehefrau heiratete der Kl&auml;ger im Jahr 2008 seine jetzige Frau standesamtlich. Nachdem die Beklagte hiervon Kenntnis erlangt hatte, k&uuml;ndigte sie das Arbeitsverh&auml;ltnis mit Schreiben vom 30. M&auml;rz 2009 ordentlich zum 30. September 2009. Die Beklagte besch&auml;ftigt auch nicht katholische, wiederverheiratete Chef&auml;rzte. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben.<br /><br />Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision der Beklagten mit Urteil vom heutigen Tage zur&uuml;ckgewiesen. Die K&uuml;ndigung ist sozial ungerechtfertigt iSd. &sect; 1 KSchG. Zwar hat sich der Kl&auml;ger einen Loyalit&auml;tsversto&szlig; zuschulden kommen lassen, dem mit R&uuml;cksicht auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht betr&auml;chtliches Gewicht zukommt. Insgesamt &uuml;berwog jedoch das Interesse des Kl&auml;gers an der Fortsetzung des Arbeitsverh&auml;ltnisses. Dabei f&auml;llt in die Waagschale, dass die Beklagte selbst sowohl in ihrer Grundordnung als auch in ihrer Praxis auf ein durchgehend und ausnahmslos der katholischen Glaubens- und Sittenlehre verpflichtetes Lebenszeugnis ihrer leitenden Mitarbeiter verzichtet. Das zeigt sich sowohl an der Besch&auml;ftigung nichtkatholischer, wiederverheirateter &Auml;rzte als auch an der Hinnahme des nach dem Arbeitsvertrag an sich untersagten Lebens in nichtehelicher Gemeinschaft von 2006 bis 2008. Zu ber&uuml;cksichtigen war ferner, dass der Kl&auml;ger zu den Grunds&auml;tzen der katholischen Glaubens- und Sittenlehre nach wie vor steht und an ihren Anforderungen nur aus einem dem innersten Bezirk seines Privatlebens zuzurechnenden Umstand scheiterte. Bei dieser Lage war auch der ebenfalls grundrechtlich gesch&uuml;tzte Wunsch des Kl&auml;gers und seiner jetzigen Ehefrau zu achten, in einer nach den Ma&szlig;st&auml;ben des b&uuml;rgerlichen Rechts geordneten Ehe zusammenleben zu d&uuml;rfen.</div>
<p><em>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. September 2011 - 2 AZR 543/10 -<br />Vorinstanz: Landesarbeitsgericht D&uuml;sseldorf, Urteil vom 1. Juli 2010 - 5 Sa 996/09 - </em></p>
<!-- Ende des eingebetteten Dokumentes -->
<p><br /><br />Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts 69/11</p>]]></description>
<author>Marc Hessling</author>
<link>http://http://hessling.dimento-media.de/de/news/details/BAG_Kuendigung_des_Chefarztes_einer_katholischen_Klinik_wegen_Wiederverheiratung/</link>
</item>
 
<item>
<title><![CDATA[BAG: Außerdienstliche Aktivitäten für NPD und JN als Kündigungsgrund ]]></title>
<description><![CDATA[<div>Aktives Eintreten f&uuml;r eine verfassungsfeindliche Partei oder deren Jugendorganisation kann die personenbedingte K&uuml;ndigung eines im &ouml;ffentlichen Dienst besch&auml;ftigten Arbeitnehmers begr&uuml;nden. Das gilt auch dann, wenn die Partei nicht durch das Bundesverfassungsgericht f&uuml;r verfassungswidrig erkl&auml;rt worden ist. Hat allerdings der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen politischer Bet&auml;tigung abgemahnt, gibt er damit grunds&auml;tzlich zu erkennen, dass er die Fortsetzung des Arbeitsverh&auml;ltnisses f&uuml;r zumutbar erachtet, wenn zuk&uuml;nftig verfassungsfeindliche Aktivit&auml;ten unterbleiben. Er kann eine sp&auml;tere K&uuml;ndigung deshalb nicht ausschlie&szlig;lich auf Verhalten st&uuml;tzen, das schon seiner Abmahnung zugrunde lag. Die Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen verfassungsfeindlicher Bet&auml;tigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer eine ihm bei seiner Einstellung in den &ouml;ffentlichen Dienst zul&auml;ssigerweise gestellte Frage nach seiner Verfassungstreue bewusst falsch beantwortet oder relevante Umst&auml;nde trotz bestehender Offenbarungspflicht verschwiegen hat. <br /><br />In Anwendung dieser Grunds&auml;tze hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts best&auml;tigt, das sowohl die Anfechtung des Arbeitsvertrags als auch eine auf Aktivit&auml;ten f&uuml;r die NPD und deren Jugendorganisation (JN) gest&uuml;tzte K&uuml;ndigung eines Arbeitnehmers im &ouml;ffentlichen Dienst f&uuml;r unwirksam erkl&auml;rt hat. Der Kl&auml;ger, der Mitglied der NPD ist, war seit 2003 beim beklagten Land in der Finanzverwaltung t&auml;tig. Er war zust&auml;ndig f&uuml;r die Planung, Steuerung und &Uuml;berwachung von Druckauftr&auml;gen. Vor Begr&uuml;ndung des Arbeitsverh&auml;ltnisses hatte er sich in einer Erkl&auml;rung zu den Grunds&auml;tzen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekannt und angegeben, er sei nicht Mitglied einer Organisation, die diese Grundordnung bek&auml;mpfe. Nachdem das beklagte Land ihn im Oktober 2007 wegen verschiedener parteipolitischer Aktivit&auml;ten abgemahnt hatte, k&uuml;ndigte es das Arbeitsverh&auml;ltnis im Mai 2008 mit der Begr&uuml;ndung, der Kl&auml;ger habe durch Teilnahme an einer von der NPD abgehaltenen Gedenkveranstaltung erneut seine politische Treuepflicht verletzt. Zudem focht es den Arbeitsvertrag wegen arglistiger T&auml;uschung an. <br /><br />Die Anfechtung ist nicht berechtigt. Der Senat hatte aufgrund bindender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts davon auszugehen, dass sich der Kl&auml;ger bei Abgabe seiner Erkl&auml;rung eines Eignungsmangels nicht bewusst war. Auch ein Grund zur K&uuml;ndigung liegt nicht vor. Der Kl&auml;ger hat jedenfalls nach seiner Abmahnung bis zum Zugang der K&uuml;ndigung kein Verhalten gezeigt, das als aktives Bek&auml;mpfen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes angesehen werden kann. Ob die NPD und ihre Jugendorganisation als verfassungsfeindlich einzustufen sind und ob das abgemahnte Verhalten deutlich gemacht hat, dass der Kl&auml;ger m&ouml;gliche verfassungsfeindliche Ziele der NPD aktiv unterst&uuml;tzt, war nicht zu entscheiden.</div>
<p><em>&nbsp;&nbsp;&nbsp; </em></p>
<p><em><strong>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.&nbsp;Mai 2011 -&nbsp;2&nbsp;AZR 479/09&nbsp;-<br /></strong>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-W&uuml;rttemberg -&nbsp;Kammern Mannheim&nbsp;-, Urteil&nbsp;vom 2.&nbsp;Juni 2009 -&nbsp;14&nbsp;Sa 101/08&nbsp;- </em></p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts 35/11</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">Anmerkung:</span></strong></p>
<p>Die Entfernung solcher Mitarbeiter aus dem Betrieb sollte nicht nur f&uuml;r den &ouml;ffentlichen Dienst selbstverst&auml;ndlich sein.</p>
<p>Das Betriebsverfassungsgesetz bietet hier dem Betriebsrat M&ouml;glichkeiten entweder schon die Einstellung solcher Leute zu verhindern, oder sie aus dem Betrieb zu entfernen:</p>
<ul>
<li>Nach <strong>&sect; 99 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG</strong> kann der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung verweigern, wenn die durch Tatsachen begr&uuml;ndete Besorgnis besteht, dass der f&uuml;r die personelle Ma&szlig;nahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in &sect; 75 Abs. 1 BetrVG enthaltenen Grunds&auml;tze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Bet&auml;tigung, st&ouml;ren werde. Davon kann in diesem Zusammenhang jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn im Betrieb nicht unerheblich viele Arbeitnehmer mit Migrationshintergrund besch&auml;ftigt werden.</li>
<li>Nach <strong>&sect; 104 BetrVG</strong> kann der Betriebsrat die Entfernung eines betriebsst&ouml;renden Arbeitnehmers verlangen. Hat ein Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in &sect; 75 Abs. 1 BetrVG enthaltenen Grunds&auml;tze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Bet&auml;tigungen, den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gest&ouml;rt, so kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung verlangen. Folgt der Arbeitgeber diesem Verlangen des Betriebsrats nicht, kann der Betriebsrat den Arbeitgeber arbeitsgerichtlich hierzu zwingen.</li>
</ul>
<p>Von diesen M&ouml;glichkeiten sollte der Betriebsrat in solchen F&auml;llen dringend Gebrauch machen. Selbstverst&auml;ndlich sind wir den Betriebsrat dabei gerne behilflich.</p>
<p>&nbsp;<em>Anmerkung von Rechtsanwalt Marc Hessling</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<!-- Ende des eingebetteten Dokumentes -->
<p>&nbsp;</p>]]></description>
<author>Marc Hessling</author>
<link>http://http://hessling.dimento-media.de/de/news/details/BAG_Ausserdienstliche_Aktivitaeten_fuer_NPD_und_JN_als_Kuendigungsgrund/</link>
</item>
 
<item>
<title><![CDATA[BAG: Falsche Beantwortung der Frage nach einer Schwerbehinderung kann Arbeitsverhältnis aufs Spiel setzen]]></title>
<description><![CDATA[<div>Die falsche Beantwortung einer dem Arbeitnehmer bei der Einstellung zul&auml;ssigerweise gestellten Frage kann den Arbeitgeber dazu berechtigen, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger T&auml;uschung anzufechten. Das setzt voraus, dass die T&auml;uschung f&uuml;r den Abschluss des Arbeitsvertrags urs&auml;chlich war. Wirkt sich die T&auml;uschung im Arbeitsverh&auml;ltnis weiterhin aus, kann zudem eine K&uuml;ndigung gerechtfertigt sein.<br /><br />Auf dieser Grundlage hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts - ebenso wie die Vorinstanzen - entschieden, dass die von einem gr&ouml;&szlig;eren Softwareunternehmen erkl&auml;rte Anfechtung und K&uuml;ndigung des Arbeitsvertrags einer Au&szlig;endienstmitarbeiterin unwirksam sind. Die Kl&auml;gerin hatte bei der Einstellung die Frage nach dem Bestehen einer Schwerbehinderung unzutreffend verneint. Die T&auml;uschung war jedoch nicht urs&auml;chlich f&uuml;r den Abschluss des Arbeitsvertrags. Die Beklagte hat ausdr&uuml;cklich erkl&auml;rt, sie h&auml;tte die Kl&auml;gerin auch dann eingestellt, wenn diese die Frage wahrheitsgem&auml;&szlig; beantwortet h&auml;tte. Die Beklagte vermochte Anfechtung und K&uuml;ndigung auch nicht darauf zu st&uuml;tzen, dass die Kl&auml;gerin sie zugleich &uuml;ber ihre Ehrlichkeit get&auml;uscht habe. Die Annahme der Beklagten, die Kl&auml;gerin sei ehrlich, beruhte nicht auf deren falscher Antwort. Auf die seit In-Kraft-Treten des &sect; 81 Abs. 2 SGB IX zum 1. Juli 2001 und des AGG zum 18. August 2006 umstrittene Frage, ob sich der Arbeitgeber vor der Einstellung nach dem Bestehen einer Schwerbehinderung erkundigen darf, kam es nicht an.<br /><br />Die Kl&auml;gerin ihrerseits hat keinen Anspruch auf Entsch&auml;digung wegen einer Diskriminierung. Es gab keine ausreichenden Indiztatsachen daf&uuml;r, dass sie von der Beklagten wegen ihrer Behinderung benachteiligt wurde. Der Senat hat nicht entschieden, ob &sect; 15 AGG bei unzul&auml;ssig diskriminierenden K&uuml;ndigungen &uuml;berhaupt anwendbar ist.</div>
<p><em>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 AZR 396/10 -<br />Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Teilurteil vom 24. M&auml;rz 2010 - 6/7 Sa 1373/09 - </em></p>
<!-- Ende des eingebetteten Dokumentes -->
<p><br />Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts 58/11</p>]]></description>
<author>Marc Hessling</author>
<link>http://http://hessling.dimento-media.de/de/news/details/BAG_Falsche_Beantwortung_der_Frage_nach_einer_Schwerbehinderung_kann_Arbeitsverhaeltnis_aufs_Spiel_setzen/</link>
</item>
 
<item>
<title><![CDATA[BAG: Zugang einer Kündigung bei Übergabe des Kündigungsschreibens an den Ehegatten außerhalb der Wohnung ]]></title>
<description><![CDATA[<div>Die K&uuml;ndigung eines Arbeitsverh&auml;ltnisses wird als Willenserkl&auml;rung unter Abwesenden nach &sect;&nbsp;130 Abs.&nbsp;1 BGB erst wirksam, wenn sie dem K&uuml;ndigungsgegner zugegangen ist. Der K&uuml;ndigende tr&auml;gt das Risiko der &Uuml;bermittlung und des Zugangs der K&uuml;ndigungserkl&auml;rung. Diese ist erst dann zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt ist, dass dieser unter gew&ouml;hnlichen Umst&auml;nden unter Ber&uuml;cksichtigung der Verkehrsauffassung von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann. Wird das K&uuml;ndigungsschreiben einer Person &uuml;bergeben, die mit dem Arbeitnehmer in einer Wohnung lebt und die aufgrund ihrer Reife und F&auml;higkeiten geeignet erscheint, das Schreiben an den Arbeitnehmer weiterzuleiten, ist diese nach der Verkehrsanschauung als Empfangsbote des Arbeitnehmers anzusehen. Dies ist in der Regel bei Ehegatten der Fall. Die K&uuml;ndigungserkl&auml;rung des Arbeitgebers geht dem Arbeitnehmer allerdings nicht bereits mit der &Uuml;bermittlung an den Empfangsboten zu, sondern erst dann, wenn mit der Weitergabe der Erkl&auml;rung unter gew&ouml;hnlichen Verh&auml;ltnissen zu rechnen ist. <br /><br />Die Kl&auml;gerin war bei der Beklagten seit dem 3.&nbsp;Februar 2003 als Assistentin der Gesch&auml;ftsleitung besch&auml;ftigt. Auf das Arbeitsverh&auml;ltnis fand das K&uuml;ndigungsschutzgesetz keine Anwendung. Nach einem Konflikt verlie&szlig; die Kl&auml;gerin am 31.&nbsp;Januar 2008 ihren Arbeitsplatz. Mit einem Schreiben vom selben Tag k&uuml;ndigte die Beklagte das Arbeitsverh&auml;ltnis ordentlich zum 29.&nbsp;Februar 2008. Das K&uuml;ndigungsschreiben lie&szlig; sie durch einen Boten dem Ehemann der Kl&auml;gerin &uuml;berbringen, dem das Schreiben am Nachmittag des 31.&nbsp;Januar 2008 an seinem Arbeitsplatz in einem Baumarkt &uuml;bergeben wurde. Der Ehemann der Kl&auml;gerin lie&szlig; das Schreiben zun&auml;chst an seinem Arbeitsplatz liegen und reichte es erst am 1.&nbsp;Februar 2008 an die Kl&auml;gerin weiter. Mit ihrer Klage wollte die Kl&auml;gerin festgestellt wissen, dass ihr Arbeitsverh&auml;ltnis nicht mit dem 29.&nbsp;Februar 2008, sondern erst nach Ablauf der K&uuml;ndigungsfrist von einem Monat zum Monatsende mit dem 31.&nbsp;M&auml;rz 2008 beendet worden ist. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. <br /><br />Die Revision der Kl&auml;gerin hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Da das K&uuml;ndigungsschreiben der Beklagten vom 31.&nbsp;Januar 2008 der Kl&auml;gerin noch am selben Tag zugegangen ist, ist das Arbeitsverh&auml;ltnis der Parteien gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;622 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 BGB nach Ablauf der K&uuml;ndigungsfrist von einem Monat zum 29.&nbsp;Februar 2008 beendet worden. Nach der Verkehrsanschauung war der Ehemann der Kl&auml;gerin bei der &Uuml;bergabe des K&uuml;ndigungsschreibens am Nachmittag des 31.&nbsp;Januar 2008 Empfangsbote. Dem steht nicht entgegen, dass das Schreiben dem Ehemann der Kl&auml;gerin an seinem Arbeitsplatz in einem Baumarkt und damit au&szlig;erhalb der Wohnung &uuml;bergeben wurde. Entscheidend ist, dass unter normalen Umst&auml;nden nach der R&uuml;ckkehr des Ehemanns in die gemeinsame Wohnung mit einer Weiterleitung des K&uuml;ndigungsschreibens an die Kl&auml;gerin noch am 31.&nbsp;Januar 2008 zu rechnen war.</div>
<p><em>
<p>&nbsp;&nbsp;&nbsp;</p>
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9.&nbsp;Juni 2011 -&nbsp;6&nbsp;AZR 687/09&nbsp;-<br />Vorinstanz: Landesarbeitsgericht K&ouml;ln, Urteil vom 7.&nbsp;September 2009 -&nbsp;2&nbsp;Sa 210/09&nbsp;- </em></p>
<!-- Ende des eingebetteten Dokumentes -->
<p>Quelle: Pressemitteilung des BAG 48/11<br /></p>]]></description>
<author>Marc Hessling</author>
<link>http://http://hessling.dimento-media.de/de/news/details/BAG_Zugang_einer_Kuendigung_bei_Uebergabe_des_Kuendigungsschreibens_an_den_Ehegatten_ausserhalb_der_Wohnung/</link>
</item>
 
<item>
<title><![CDATA[BAG: Sachgrundlose Befristung und „Zuvor-Beschäftigung“]]></title>
<description><![CDATA[<div>Der M&ouml;glichkeit, ein Arbeitsverh&auml;ltnis ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre zu befristen, steht eine fr&uuml;here Besch&auml;ftigung des Arbeitnehmers nicht entgegen, wenn diese mehr als drei Jahre zur&uuml;ckliegt.<br /><br />Nach &sect;&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zul&auml;ssig. Das gilt nach &sect;&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 TzBfG nicht, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverh&auml;ltnis bestanden hat. Eine &bdquo;Zuvor-Besch&auml;ftigung&ldquo; im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht vor, wenn ein fr&uuml;heres Arbeitsverh&auml;ltnis mehr als drei Jahre zur&uuml;ckliegt. Das ergibt die an ihrem Sinn und Zweck orientierte, verfassungskonforme Auslegung der gesetzlichen Regelung. Diese soll zum einen Arbeitgebern erm&ouml;glichen, auf schwankende Auftragslagen und wechselnde Marktbedingungen durch befristete Einstellungen zu reagieren, und f&uuml;r Arbeitnehmer eine Br&uuml;cke zur Dauerbesch&auml;ftigung schaffen. Zum andern sollen durch das Verbot der &bdquo;Zuvor-Besch&auml;ftigung&ldquo; Befristungsketten und der Missbrauch befristeter Arbeitsvertr&auml;ge verhindert werden. Das Verbot kann allerdings auch zu einem Einstellungshindernis werden. Seine Anwendung ist daher nur insoweit gerechtfertigt, als dies zur Verhinderung von Befristungsketten erforderlich ist. Das ist bei lange Zeit zur&uuml;ckliegenden fr&uuml;heren Besch&auml;ftigungen typischerweise nicht mehr der Fall. Hier rechtfertigt der Gesetzeszweck die Beschr&auml;nkung der Vertragsfreiheit der Arbeitsvertragsparteien und die damit verbundene Einschr&auml;nkung der Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers nicht. Die Gefahr missbr&auml;uchlicher Befristungsketten besteht regelm&auml;&szlig;ig nicht mehr, wenn zwischen dem Ende des fr&uuml;heren Arbeitsverh&auml;ltnisses und dem sachgrundlos befristeten neuen Arbeitsvertrag mehr als drei Jahre liegen. Dieser Zeitraum entspricht auch der gesetzgeberischen Wertung, die in der regelm&auml;&szlig;igen zivilrechtlichen Verj&auml;hrungsfrist zum Ausdruck kommt.<br /><br />Die Kl&auml;gerin war beim beklagten Freistaat aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags vom 1.&nbsp;August 2006 bis 31.&nbsp;Juli 2008 als Lehrerin besch&auml;ftigt. W&auml;hrend ihres Studiums hatte sie vom 1.&nbsp;November 1999 bis 31.&nbsp;Januar 2000 insgesamt 50&nbsp;Stunden als studentische Hilfskraft f&uuml;r den Freistaat gearbeitet. Mit ihrer Klage hat sie sich gegen die Befristung ihres Arbeitsverh&auml;ltnisses gewandt.<br /><br />Die Klage hatte vor dem Siebten Senat -&nbsp;ebenso wie schon in den Vorinstanzen&nbsp;- keinen Erfolg. Die mehr als sechs Jahre zur&uuml;ckliegende fr&uuml;here Besch&auml;ftigung der Kl&auml;gerin stand der sachgrundlosen Befristung ihres Arbeitsvertrags nicht entgegen.</div>
<p><em>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6.&nbsp;April 2011 -&nbsp;7&nbsp;AZR 716/09&nbsp;-<br />Vorinstanz: S&auml;chsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 15.&nbsp;September 2009 -&nbsp;7&nbsp;Sa 13/09&nbsp;-</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitagerichts</p>
</em></p>
<p>&nbsp;</p>]]></description>
<author>Marc Hessling</author>
<link>http://http://hessling.dimento-media.de/de/news/details/BAG_Sachgrundlose_Befristung_und_ZuvorBeschaeftigung/</link>
</item>
 
<item>
<title><![CDATA[BAG: Kündigung wegen Verbüßung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe]]></title>
<description><![CDATA[<div>Die Verb&uuml;&szlig;ung einer mehrj&auml;hrigen Freiheitsstrafe ist grunds&auml;tzlich geeignet, die ordentliche K&uuml;ndigung des Arbeitsverh&auml;ltnisses zu rechtfertigen. Haben die der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Taten keinen Bezug zum Arbeitsverh&auml;ltnis, kommt regelm&auml;&szlig;ig nur eine personenbedingte K&uuml;ndigung in Betracht. Sowohl bei den Anforderungen an den K&uuml;ndigungsgrund als auch bei der einzelfallbezogenen Interessenabw&auml;gung&nbsp;ist zu ber&uuml;cksichtigen, dass der Arbeitnehmer seine Leistungsunm&ouml;glichkeit und die damit einhergehende St&ouml;rung des Arbeitsverh&auml;ltnisses selbst zu vertreten hat. Dem Arbeitgeber sind deshalb zur &Uuml;berbr&uuml;ckung der Fehlzeit typischerweise geringere Anstrengungen und Belastungen zuzumuten als bei einer Verhinderung des Arbeitnehmers etwa wegen Krankheit. Zudem ist auf die voraussichtliche Dauer der Leistungsunm&ouml;glichkeit Bedacht zu nehmen. Jedenfalls dann, wenn gegen den Arbeitnehmer rechtskr&auml;ftig eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verh&auml;ngt worden ist, kann der Arbeitgeber den Arbeitsplatz in der Regel dauerhaft neu besetzen.<br /><br />In Anwendung dieser Grunds&auml;tze hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts -&nbsp;anders als die Vorinstanz&nbsp;- die K&uuml;ndigungsschutzklage eines Arbeitnehmers abgewiesen. Der Kl&auml;ger war bei der Beklagten seit 1992 als Industriemechaniker besch&auml;ftigt. Im November 2006 wurde er in Untersuchungshaft genommen. Im Mai 2007 wurde er -&nbsp;bei fortbestehender Inhaftierung&nbsp;- zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die zur Bew&auml;hrung erfolgte Aussetzung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten widerrufen. Laut Vollzugsplan war die M&ouml;glichkeit eines offenen Vollzugs zun&auml;chst nicht vorgesehen. Eine dahingehende Pr&uuml;fung sollte erstmals im Dezember 2008 erfolgen. Die Beklagte besetzte den Arbeitsplatz des Kl&auml;gers dauerhaft mit einem anderen Arbeitnehmer und k&uuml;ndigte das Arbeitsverh&auml;ltnis im Februar 2008 ordentlich. <br /><br />Die K&uuml;ndigung ist aus einem in der Person des Kl&auml;gers liegenden Grund gerechtfertigt. Der Beklagten war es unter Ber&uuml;cksichtigung der Dauer der Freiheitsstrafe nicht zumutbar, an dem Arbeitsverh&auml;ltnis festzuhalten.</div>
<p><em>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. M&auml;rz 2011 - 2 AZR 790/09 -<br />Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 27. Mai 2009 - 2 Sa 1261/08 -</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts</p>
</em></p>
<p>&nbsp;</p>]]></description>
<author>Marc Hessling</author>
<link>http://http://hessling.dimento-media.de/de/news/details/BAG_Kuendigung_wegen_Verbuessung_einer_mehrjaehrigen_Freiheitsstrafe/</link>
</item>
 
<item>
<title><![CDATA[BAG: Kündigung wegen Arbeitsverweigerung aus Glaubensgründen ]]></title>
<description><![CDATA[<div>Weigert sich ein Arbeitnehmer aus religi&ouml;sen Gr&uuml;nden, eine Arbeitsaufgabe zu erf&uuml;llen, zu der er sich vertraglich verpflichtet hat, kann dies eine K&uuml;ndigung durch den Arbeitgeber rechtfertigen. Voraussetzung ist, dass keine naheliegenden anderen Besch&auml;ftigungsm&ouml;glichkeiten bestehen. Ein als "Ladenhilfe" in einem Einzelhandelsmarkt besch&auml;ftigter Arbeitnehmer muss mit der Zuweisung von Arbeitsaufgaben rechnen, die den Umgang mit Alkoholika erfordern. Macht er geltend, aus religi&ouml;sen Gr&uuml;nden an der Aus&uuml;bung vertraglich geschuldeter T&auml;tigkeiten gehindert zu sein, muss er dem Arbeitgeber mitteilen, worin genau die religi&ouml;sen Gr&uuml;nde bestehen, und aufzeigen, an welchen T&auml;tigkeiten er sich gehindert sieht. Besteht f&uuml;r den Arbeitgeber im Rahmen der von ihm zu bestimmenden betrieblichen Organisation die M&ouml;glichkeit einer vertragsgem&auml;&szlig;en Besch&auml;ftigung, die den religionsbedingten Einschr&auml;nkungen Rechnung tr&auml;gt, muss er dem Arbeitnehmer diese T&auml;tigkeit zuweisen.<br /><br />In Anwendung dieser Grunds&auml;tze hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben, die die - ordentliche - K&uuml;ndigung eines Arbeitsverh&auml;ltnisses f&uuml;r wirksam erachtet hat. Der Kl&auml;ger ist gl&auml;ubiger Moslem. Er war seit 1994 als Mitarbeiter eines gro&szlig;en Warenhauses t&auml;tig. Seit dem Jahr 2003 wurde er als "Ladenhilfe" besch&auml;ftigt. Im Februar 2008 weigerte er sich, im Getr&auml;nkebereich zu arbeiten. Er berief sich auf seinen Glauben, der ihm jegliche Mitwirkung bei der Verbreitung von Alkoholika verbiete. Die Beklagte k&uuml;ndigte daraufhin das Arbeitsverh&auml;ltnis.<br /><br />Die Revision des Kl&auml;gers f&uuml;hrte zur Zur&uuml;ckverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Ob die Weigerung des Kl&auml;gers, in der Getr&auml;nkeabteilung zu arbeiten, der Beklagten einen Grund zur K&uuml;ndigung gab, steht noch nicht fest und bedarf der weiteren Sachaufkl&auml;rung. Den Darlegungen des Kl&auml;gers l&auml;sst sich nicht hinreichend deutlich entnehmen, welche T&auml;tigkeiten ihm seine religi&ouml;se &Uuml;berzeugung verbietet. Dementsprechend kann auch nicht abschlie&szlig;end beurteilt werden, ob es der Beklagten m&ouml;glich war, dem Kl&auml;ger eine andere Arbeit zu &uuml;bertragen.</div>
<p><em>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 AZR 636/09 -<br />Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 20. Januar 2009 - 5 Sa 270/08- </em></p>
<!-- Ende des eingebetteten Dokumentes -->
<p><br />Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitagerichts</p>]]></description>
<author>Marc Hessling</author>
<link>http://http://hessling.dimento-media.de/de/news/details/BAG_Kuendigung_wegen_Arbeitsverweigerung_aus_Glaubensgruenden/</link>
</item>
 
<item>
<title><![CDATA[BAG: Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes - Kleinbetriebsklausel ]]></title>
<description><![CDATA[<div>Nach &sect; 23 Abs. 1 des K&uuml;ndigungsschutzgesetzes genie&szlig;en Arbeitnehmer in Betrieben, in denen in der Regel nur zehn oder weniger Arbeitnehmer besch&auml;ftigt sind, keinen K&uuml;ndigungsschutz. Die darin liegende Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern gr&ouml;&szlig;erer und kleinerer Betriebe verst&ouml;&szlig;t nicht gegen Art. 3 GG. Sie ist sachlich gerechtfertigt, weil Kleinbetriebe typischerweise durch enge pers&ouml;nliche Zusammenarbeit, geringere Finanzausstattung und einen Mangel an Verwaltungskapazit&auml;t gepr&auml;gt sind. <strong>Auch wenn ein Unternehmer mehrere Kleinbetriebe unterh&auml;lt, werden die Zahlen der dort Besch&auml;ftigten nicht automatisch zusammengerechnet, wenn es sich tats&auml;chlich um organisatorisch hinreichend verselbst&auml;ndigte Einheiten und deshalb um selbst&auml;ndige Betriebe handelt. Es ist aber sicherzustellen, dass damit aus dem Geltungsbereich des Gesetzes nicht auch Einheiten gr&ouml;&szlig;erer Unternehmen herausfallen, auf die die typischen Merkmale des Kleinbetriebs (enge pers&ouml;nliche Zusammenarbeit etc.) nicht zutreffen.</strong> Das wiederum ist nicht stets schon dann der Fall, wenn dem Betrieb auch nur eines dieser typischen Merkmale fehlt. Ma&szlig;gebend sind vielmehr die Umst&auml;nde des Einzelfalls. <br /><br />Die Beklagte besch&auml;ftigte an ihrem Sitz in Leipzig mindestens acht, an ihrem Standort Hamburg sechs Arbeitnehmer. Im Januar 2006 setzte sie in Hamburg einen vor Ort mitarbeitenden Betriebsleiter ein, den sie - wie sie behauptet hat - bevollm&auml;chtigte, dort Einstellungen und Entlassungen vorzunehmen. Der Kl&auml;ger war in der Betriebsst&auml;tte Hamburg seit 1990 als Hausmeister und Haustechniker t&auml;tig. Ein vergleichbarer Arbeitnehmer wurde im Jahr 2003 eingestellt, ist deutlich j&uuml;nger als der Kl&auml;ger und - anders als dieser - keiner Person zum Unterhalt verpflichtet. Im M&auml;rz 2006 k&uuml;ndigte die Beklagte das Arbeitsverh&auml;ltnis mit dem Kl&auml;ger unter Berufung auf betriebliche Gr&uuml;nde. Die Vorinstanzen haben der Klage wegen unzureichender Sozialauswahl stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat das K&uuml;ndigungsschutzgesetz f&uuml;r anwendbar gehalten, weil die Kapitalausstattung der Beklagten nicht gering gewesen sei und ihr Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer in Hamburg nicht mitgearbeitet habe.<br /><br />Die Revision der Beklagten war vor dem Bundesarbeitsgericht erfolgreich. Sie f&uuml;hrte zur Zur&uuml;ckverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist es im Streitfall nicht aus verfassungsrechtlichen Gr&uuml;nden geboten, beide Betriebst&auml;tten auch dann als einheitlichen Betrieb im k&uuml;ndigungsschutzrechtlichen Sinne anzusehen, wenn sie organisatorisch selbst&auml;ndig sind. Ob dies zutrifft, bedarf weiterer Feststellungen durch das Landesarbeitsgericht.</div>
<p><em>
<p>&nbsp;&nbsp;</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 2 AZR 392/08 -<br />Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 17. Januar 2008 - 7 Sa 41/07 -</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts 83/10</p>
</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<!-- Ende des eingebetteten Dokumentes -->
<p><br /></p>]]></description>
<author>Marc Hessling</author>
<link>http://http://hessling.dimento-media.de/de/news/details/BAG_Geltungsbereich_des_Kuendigungsschutzgesetzes_Kleinbetriebsklausel/</link>
</item>
 
<item>
<title><![CDATA[EGMR: Kündigung von Kirchenangestellten wegen Ehebruchs]]></title>
<description><![CDATA[<p class="ecxmsonormal" style="text-align: center; margin-top: 0pt; margin-bottom: 0pt;"><span class="Hyperlink--Char"><span class="Hyperlink--Char" style="font-style: italic; font-family: 'Arial'; font-size: 11pt; font-weight: bold;"><a href="http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/view.asp?action=html&amp;documentId=874337&amp;portal=hbkm&amp;source=externalbydocnumber&amp;table=F69A27FD8FB86142BF01C1166DEA398649"><span class="Hyperlink--Char"><span class="Hyperlink--Char" style="font-style: italic; font-family: 'Arial'; font-size: 11pt; font-weight: bold;">Obst gegen Deutschland</span></span></a><span class="ecxmsonormal--Char" style="font-style: italic; font-family: 'Arial', 'Arial'; font-size: 11pt; font-weight: bold;"> </span><span class="ecxmsonormal--Char" style="font-style: italic; font-family: 'Arial', 'Arial'; font-size: 11pt;">(Beschwerde-Nr. 425/03)</span></span></span></p>
<p class="ecxmsonormal" style="text-align: center; margin-top: 0pt; margin-bottom: 0pt;"><a href="http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/view.asp?action=html&amp;documentId=874339&amp;portal=hbkm&amp;source=externalbydocnumber&amp;table=F69A27FD8FB86142BF01C1166DEA398649"><span class="Hyperlink--Char"><span class="Hyperlink--Char" style="font-style: italic; font-family: 'Arial'; font-size: 11pt; font-weight: bold;">Sch&uuml;th gegen Deutschland</span></span></a><span class="ecxmsonormal--Char" style="font-style: italic; font-family: 'Arial', 'Arial'; font-size: 11pt; font-weight: bold;"> </span><span class="ecxmsonormal--Char" style="font-style: italic; font-family: 'Arial', 'Arial'; font-size: 11pt;">(Beschwerde-Nr. 1620/03)</span></p>
<p class="ecxmsonormal" style="text-align: center; margin-top: 12pt; margin-bottom: 0pt;"><span class="ecxmsonormal--Char" style="font-family: 'Arial', 'Arial'; font-size: 11pt; font-weight: bold;">K&Uuml;NDIGUNG VON KIRCHENANGESTELLTEN WEGEN EHEBRUCHS:</span></p>
<p class="ecxmsonormal" style="text-align: center; margin-top: 0pt; margin-bottom: 0pt;"><span class="ecxmsonormal--Char" style="font-family: 'Arial', 'Arial'; font-size: 11pt; font-weight: bold;">GERICHTE M&Uuml;SSEN ZWISCHEN RECHTEN BEIDER PARTEIEN ABW&Auml;GEN </span><span class="ecxmsonormal--Char" style="font-family: 'Arial', 'Arial'; font-size: 11pt; font-weight: bold;">UND ART DER T&Auml;TIGKEIT BER&Uuml;CKSICHTIGEN</span></p>
<p class="ecxmsonormal" style="text-align: center; margin-top: 12pt; margin-bottom: 0pt;"><span class="ecxmsonormal--Char" style="font-style: italic; font-family: 'Arial', 'Arial'; font-size: 11pt;">Einstimmig:</span></p>
<p class="ecxmsonormal" style="text-align: center; margin-top: 12pt; margin-bottom: 0pt;"><span class="ecxmsonormal--Char" style="font-style: italic; font-family: 'Arial', 'Arial'; font-size: 11pt; font-weight: bold;">Keine Verletzung von Artikel 8</span><span class="ecxmsonormal--Char" style="font-style: italic; font-family: 'Arial', 'Arial'; font-size: 11pt;"> <span class="ecxmsonormal--Char" style="font-family: 'Arial', 'Arial'; font-size: 11pt; font-weight: bold;">(Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens)</span></span></p>
<p class="ecxmsonormal" style="text-align: center; margin-top: 0pt; margin-bottom: 0pt;"><span class="ecxmsonormal--Char" style="font-style: italic; font-family: 'Arial', 'Arial'; font-size: 11pt; font-weight: bold;">der Europ&auml;ischen Menschenrechtskonvention</span><span class="ecxmsonormal--Char" style="font-style: italic; font-family: 'Arial', 'Arial'; font-size: 11pt;"> <span class="ecxmsonormal--Char" style="font-family: 'Arial', 'Arial'; font-size: 11pt; font-weight: bold;">im Fall Obst</span></span></p>
<p class="ecxmsonormal" style="text-align: center; margin-top: 12pt; margin-bottom: 0pt;"><span class="ecxmsonormal--Char" style="font-style: italic; font-family: 'Arial', 'Arial'; font-size: 11pt; font-weight: bold;">Verletzung von Artikel 8 im Fall Sch&uuml;th</span></p>
<p class="ecxmsonormal" style="text-align: center; margin-top: 0pt; margin-bottom: 0pt;">&nbsp;</p>
<p class="ecxmsonormal" style="text-align: justify; margin-top: 12pt; margin-bottom: 0pt;"><span class="ecxmsonormal--Char" style="font-family: 'Arial', 'Arial'; font-size: 11pt;">Beide F&auml;lle betrafen die K&uuml;ndigung eines Arbeitsverh&auml;ltnisses durch einen kirchlichen Arbeitgeber wegen eines au&szlig;erehelichen Verh&auml;ltnisses des Arbeitnehmers. Der Europ&auml;ische Gerichtshof&nbsp; f&uuml;r Menschenrechte (EGMR) befasste sich zum ersten Mal mit der K&uuml;ndigung von Kirchenangestellten aufgrund von Handlungen, die dem Privatleben zuzuordnen sind.</span></p>
<p class="ecxmsonormal" style="text-align: justify; margin-top: 12pt; margin-bottom: 0pt;"><span class="ecxmsonormal--Char" style="font-family: 'Arial', 'Arial'; font-size: 11pt;"><strong>Sachverhaltszusammenfassung:</strong></span></p>
<p class="ecxmsonormal" style="text-align: justify; margin-top: 12pt; margin-bottom: 0pt;"><span class="ecxmsonormal--Char" style="font-family: 'Arial', 'Arial'; font-size: 11pt; font-weight: bold;">Michael Obst</span><span class="ecxmsonormal--Char" style="font-family: 'Arial', 'Arial'; font-size: 11pt;"> ist deutscher Staatsb&uuml;rger, 1959 geboren, und lebt in Neu-Anspach. Er wuchs als Mormone auf und heiratete 1980 diesem Glauben entsprechend. Nach einer Reihe von T&auml;tigkeiten in der Mormonenkirche wurde er 1986 deren Gebietsdirektor &Ouml;ffentlichkeitsarbeit f&uuml;r Europa. Anfang Dezember 1993 wandte er sich mit der Bitte um Rat an seinen zust&auml;ndigen Seelsorger und vertraute ihm an, dass es mit seiner Ehe seit Jahren bergab gehe und er ein au&szlig;ereheliches Verh&auml;ltnis mit einer anderen Frau gehabt habe; dem Rat des Seelsorgers folgend sprach er schlie&szlig;lich mit seinem Dienstvorgesetzten &uuml;ber die Angelegenheit. Dieser informierte ihn wenige Tage sp&auml;ter &uuml;ber seine fristlose K&uuml;ndigung. Herr Obst wurde sp&auml;ter in einem internen Disziplinarverfahren exkommuniziert.</span></p>
<p class="ecxmsonormal" style="text-align: justify; margin-top: 12pt; margin-bottom: 0pt;"><span class="ecxmsonormal--Char" style="font-family: 'Arial', 'Arial'; font-size: 11pt;">Herr Obst klagte vor dem Arbeitsgericht Frankfurt gegen seine K&uuml;ndigung, die das Gericht mit Urteil vom Januar 1995 f&uuml;r ung&uuml;ltig erkl&auml;rte. Das Landesarbeitsgericht Hessen best&auml;tigte das Urteil zun&auml;chst, das Bundesarbeitsgericht hob es aber auf und verwies den Fall zur&uuml;ck. Nach Auffassung des&nbsp; Bundesarbeitsgerichts hatte Herr Obst die aus seinem Arbeitsvertrag resultierenden Pflichten verletzt.&nbsp; Das Gericht bezog sich au&szlig;erdem auf ein Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juni 1985 zur Wirksamkeit von K&uuml;ndigungen kirchlicher Mitarbeiter wegen der Verletzung von Loyalit&auml;tspflichten. Kirchliche Arbeitgeber h&auml;tten demnach das Recht, Arbeitsverh&auml;ltnisse eigenst&auml;ndig zu regeln, Arbeitsgerichte seien allerdings an die religi&ouml;sen und moralischen Ma&szlig;st&auml;be der Kirchen nur insoweit gebunden, als diese nicht mit den Grunds&auml;tzen der Rechtsordnung in Konflikt st&uuml;nden. Die von der Mormonenkirche geforderte Pflicht zur ehelichen Treue widerspreche der Rechtsordnung aber nicht, da der Ehe im deutschen Grundgesetz auch eine herausragende Bedeutung zukomme. Die K&uuml;ndigung sei f&uuml;r die Kirche notwendig gewesen, um ihre Glaubw&uuml;rdigkeit zu bewahren, die angesichts von Herrn Obsts Verantwortlichkeiten als Gebietsdirektor &Ouml;ffentlichkeitsarbeit f&uuml;r Europa in Frage gestanden habe. Im &Uuml;brigen sei die Kirche nicht verpflichtet gewesen, eine vorherige Abmahnung auszusprechen, da Herrn Obst im Anbetracht seiner langj&auml;hrigen T&auml;tigkeit f&uuml;r die Kirche die Schwere seines Fehlverhaltens habe bewusst sein m&uuml;ssen. Nach der Zur&uuml;ckverweisung wies das Landesarbeitsgericht die Klage Herrn Obsts im Januar 1998 ab.</span></p>
<p class="ecxmsonormal" style="text-align: justify; margin-top: 12pt; margin-bottom: 0pt;"><span class="ecxmsonormal--Char" style="font-family: 'Arial', 'Arial'; font-size: 11pt;">Die Revision zum Bundesarbeitsgericht blieb erfolglos. Im Juni 2002 entschied das Bundesverfassungsgericht unter Berufung auf sein Grundsatzurteil vom 4. Juni 1985, die Verfassungsbeschwerde Herrn Obsts nicht zur Entscheidung anzunehmen.</span></p>
<p class="ecxmsonormal" style="text-align: justify; margin-top: 12pt; margin-bottom: 0pt;"><span class="ecxmsonormal--Char" style="font-family: 'Arial', 'Arial'; font-size: 11pt; font-weight: bold;">Bernhard Sch&uuml;th</span><span class="ecxmsonormal--Char" style="font-family: 'Arial', 'Arial'; font-size: 11pt;"> ist deutscher Staatsb&uuml;rger, 1957 geboren, und lebt in Essen. Er war seit Mitte der 1980er Jahre bei der katholischen Pfarrgemeinde St. Lambertus in Essen als Organist und Chorleiter angestellt, als er sich 1994 von seiner Frau trennte. Von 1995 an lebte er mit seiner neuen Partnerin zusammen. Nachdem seine Kinder im Kindergarten davon gesprochen hatten, dass Herr Sch&uuml;th wieder Vater werden w&uuml;rde, f&uuml;hrte der Dekan der Gemeinde im Juli 1997 zun&auml;chst ein Gespr&auml;ch mit ihm. Wenige Tage sp&auml;ter sprach die Gemeinde seine K&uuml;ndigung mit Wirkung ab April 1998 aus, da er gegen die Grundordnung der Katholischen Kirche f&uuml;r den kirchlichen Dienst im Rahmen kirchlicher Arbeitsverh&auml;ltnisse versto&szlig;en habe. Indem er au&szlig;erhalb der von ihm geschlossenen Ehe mit einer anderen Frau zusammenlebte, die von ihm ein Kind erwartete, habe er nicht nur Ehebruch begangen, sondern sich auch der Bigamie schuldig gemacht.</span></p>
<p class="ecxmsonormal" style="text-align: justify; margin-top: 12pt; margin-bottom: 0pt;"><span class="ecxmsonormal--Char" style="font-family: 'Arial', 'Arial'; font-size: 11pt;">Herr Sch&uuml;th klagte vor dem Arbeitsgericht Essen gegen seine K&uuml;ndigung, die das Gericht mit Urteil vom Dezember 1997 f&uuml;r ung&uuml;ltig erkl&auml;rte. Das Landesarbeitsgericht D&uuml;sseldorf best&auml;tigte das Urteil zun&auml;chst, aber das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil auf und verwies den Fall zur&uuml;ck. Nach Auffassung des&nbsp; Bundesarbeitsgerichts h&auml;tte das Landesarbeitsgericht den Dekan der Gemeinde anh&ouml;ren m&uuml;ssen, um festzustellen, ob dieser in einem pers&ouml;nlichen Gespr&auml;ch versucht hatte, Herrn Sch&uuml;th zur Beendigung seines au&szlig;erehelichen Verh&auml;ltnisses zu bewegen. Wie im Fall Obst bezog sich das Gericht auf das Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts und unterstrich, dass die von der Katholischen Kirche geforderte Pflicht zur ehelichen Treue der Rechtsordnung nicht widerspreche.&nbsp;</span></p>
<p class="ecxmsonormal" style="text-align: justify; margin-top: 12pt; margin-bottom: 0pt;"><span class="ecxmsonormal--Char" style="font-family: 'Arial', 'Arial'; font-size: 11pt;">Nach der Zur&uuml;ckverweisung wies das Landesarbeitsgericht die Klage Herrn Sch&uuml;ths im Februar 2000 ab. Es befand, dass der Dekan angesichts der Entschlossenheit Herrn Sch&uuml;ths, seine neue Beziehung aufrechtzuerhalten, berechtigterweise habe annehmen k&ouml;nnen, dass eine Abmahnung &uuml;berfl&uuml;ssig sei. Nach Auffassung des Gerichts habe die Gemeinde Herrn Sch&uuml;th nicht ohne den Verlust jeglicher Glaubw&uuml;rdigkeit weiter besch&auml;ftigen k&ouml;nnen, da seine T&auml;tigkeit in enger Verbindung mit der kirchlichen Mission gestanden habe.</span></p>
<p class="ecxmsonormal" style="text-align: justify; margin-top: 12pt; margin-bottom: 0pt;"><span class="ecxmsonormal--Char" style="font-family: 'Arial', 'Arial'; font-size: 11pt;">Die Revision zum Bundesarbeitsgericht blieb erfolglos. Im Juli 2002 entschied das Bundesverfassungsgericht unter Berufung auf sein Grundsatzurteil vom 4. Juni 1985, die Verfassungsbeschwerde Herrn Sch&uuml;ths nicht zur Entscheidung anzunehmen.</span></p>
<p class="ecxmsonormal" style="text-align: justify; margin-top: 24pt; margin-bottom: 0pt;"><span class="ecxmsonormal--Char" style="font-family: 'Arial', 'Arial'; font-size: 11pt; font-weight: bold;">Beschwerde, Verfahren und Zusammensetzung des Gerichtshofs</span></p>
<p class="ecxmsonormal" style="text-align: justify; margin-top: 12pt; margin-bottom: 0pt;"><span class="ecxmsonormal--Char" style="font-family: 'Arial', 'Arial'; font-size: 11pt;">Unter Berufung auf Artikel 8 beklagten sich beide Beschwerdef&uuml;hrer &uuml;ber die Weigerung der deutschen Arbeitsgerichte, ihre K&uuml;ndigung aufzuheben.</span></p>
<p class="ecxmsobodytext" style="text-align: justify; margin-top: 12pt; margin-bottom: 0pt;"><span class="ecxmsobodytext--Char" style="font-family: 'Arial', 'Arial'; font-size: 11pt;">Die Beschwerde Herrn Obsts wurde am 2. Januar 2003, die Beschwerde Herrn Sch&uuml;ths am 11 Januar 2003 beim Europ&auml;ischen Gerichtshof f&uuml;r Menschenrechte eingelegt. Im Fall Obst gab die Mormonenkirche, im Fall Sch&uuml;th die Katholische Di&ouml;zese Essen als Drittpartei eine schriftliche Stellungnahme ab.</span></p>
<p class="ecxmsonormal" style="text-align: justify; margin-top: 12pt; margin-bottom: 0pt;">
<p class="ecxmsonormal" style="text-align: justify; margin-top: 12pt; margin-bottom: 0pt;"><span class="ecxmsonormal--Char" style="font-family: 'Arial', 'Arial'; font-size: 11pt;"><span class="ecxmsonormal--Char" style="font-style: italic; font-family: 'Arial', 'Arial'; font-size: 11pt; font-weight: bold;"></span></span></p>
<span class="ecxmsonormal--Char" style="font-family: 'Arial', 'Arial'; font-size: 11pt; font-weight: bold;">Entscheidung des Gerichtshofs</span></p>
<p class="ecxmsonormal" style="text-align: justify; margin-top: 12pt; margin-bottom: 0pt;"><span class="ecxmsonormal--Char" style="font-family: 'Arial', 'Arial'; font-size: 11pt;">In beiden F&auml;llen hatte der Gerichtshof dar&uuml;ber zu befinden, ob die von den deutschen Arbeitsgerichten vorgenommene Abw&auml;gung zwischen dem Recht der Beschwerdef&uuml;hrer auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens nach Artikel 8 einerseits und den Konventionsrechten der Katholischen Kirche und der Mormonenkirche andererseits den Beschwerdef&uuml;hrern einen ausreichenden K&uuml;ndigungsschutz gew&auml;hrt hatte. Der Gerichtshof unterstrich, dass die Eigenst&auml;ndigkeit von Religionsgemeinschaften gegen unzul&auml;ssige staatliche Einmischung nach Artikel 9 (Religionsfreiheit) in Verbindung mit Artikel 11 (Vereinigungsfreiheit) gesch&uuml;tzt war.</span></p>
<p class="ecxmsonormal" style="text-align: justify; margin-top: 12pt; margin-bottom: 0pt;"><span class="ecxmsonormal--Char" style="font-family: 'Arial', 'Arial'; font-size: 11pt;">Mit seinen Arbeitsgerichten und einem f&uuml;r die &Uuml;berpr&uuml;fung von deren Entscheidungen zust&auml;ndigen Verfassungsgericht erf&uuml;llte Deutschland im Grundsatz die positive Verpflichtung des Staates gegen&uuml;ber Kl&auml;gern in arbeitsrechtlichen Streitf&auml;llen. In den beiden vorliegenden F&auml;llen hatten die Beschwerdef&uuml;hrer vor einem Arbeitsgericht geklagt, das dazu befugt war, &uuml;ber die Wirksamkeit ihrer K&uuml;ndigung nach staatlichem Arbeitsrecht unter Ber&uuml;cksichtigung des kirchlichen Arbeitsrechtes zu entscheiden. In beiden F&auml;llen war das Bundesarbeitsgericht zu der Auffassung gelangt, dass die von der Mormonenkirche und der Katholischen Kirche geforderte Pflicht zur ehelichen Treue der Rechtsordnung nicht widerspreche.</span></p>
<p class="ecxmsonormal" style="text-align: justify; margin-top: 12pt; margin-bottom: 0pt;"><span class="ecxmsonormal--Char" style="font-family: 'Arial', 'Arial'; font-size: 11pt;">Der Gerichtshof stellte fest, dass die deutschen Arbeitsgerichte im <span class="ecxmsonormal--Char" style="font-family: 'Arial', 'Arial'; font-size: 11pt; font-weight: bold;">Fall Obst</span> alle wesentlichen Gesichtspunkte des Falls ber&uuml;cksichtigt und eine sorgf&auml;ltige Abw&auml;gung der Interessen vorgenommen hatten. Sie hatten herausgestellt, dass die Mormonenkirche erst dadurch in die Lage versetzt war, Herrn Obst aufgrund von Ehebruch zu k&uuml;ndigen, dass er die Kirche aus eigener Initiative dar&uuml;ber informiert hatte. Nach Auffassung der deutschen Gerichte kam seine K&uuml;ndigung einer notwendigen Ma&szlig;nahme gleich, um die Glaubw&uuml;rdigkeit der Kirche zu wahren, insbesondere angesichts seiner hervorgehobenen Position. Weiterhin waren die Gerichte darauf eingegangen, warum die Kirche nicht verpflichtet war, eine vorherige Abmahnung auszusprechen, und sie hatten darauf hingewiesen, dass der Schaden f&uuml;r Herrn Obst durch die K&uuml;ndigung, unter anderem in Anbetracht seines noch relativ jungen Alters, begrenzt war.</span></p>
<p class="ecxmsobodytext" style="text-align: justify; margin-top: 12pt; margin-bottom: 0pt;"><span class="ecxmsobodytext--Char" style="font-family: 'Arial', 'Arial'; font-size: 11pt;">Die Tatsache, dass die deutschen Gerichte den Interessen der Mormonenkirche nach sorgf&auml;ltiger Abw&auml;gung ein gr&ouml;&szlig;eres Gewicht einger&auml;umt hatten als denen Herrn Obsts, stand nicht an sich in Konflikt mit der Konvention. Der Gerichtshof fand die Schlussfolgerung der deutschen Gerichte nachvollziehbar, dass die Mormonenkirche Herrn Obst keine unannehmbaren Verpflichtungen auferlegt hatte. Da er als Mormone aufgewachsen war, war er sich dar&uuml;ber im Klaren gewesen, oder h&auml;tte es sein sollen, welche Bedeutung die eheliche Treue f&uuml;r seinen Arbeitgeber hatte und dass sein au&szlig;ereheliches Verh&auml;ltnis mit den erh&ouml;hten Loyalit&auml;tspflichten als Direktor &Ouml;ffentlichkeitsarbeit f&uuml;r Europa unvereinbar war.</span></p>
<p class="ecxmsobodytext" style="text-align: justify; margin-top: 12pt; margin-bottom: 0pt;"><span class="ecxmsobodytext--Char" style="font-family: 'Arial', 'Arial'; font-size: 11pt;">Im Gegensatz dazu merkte der Gerichtshof im <span class="ecxmsobodytext--Char" style="font-family: 'Arial', 'Arial'; font-size: 11pt; font-weight: bold;">Fall Sch&uuml;th</span> an, dass sich das Landesarbeitsgericht darauf beschr&auml;nkt hatte festzustellen, dass er als Organist und Chorleiter zwar nicht in die Gruppe derjenigen Mitarbeiter fiel, deren K&uuml;ndigung im Falle schweren Fehlverhaltens zwangsl&auml;ufig war, etwa derjenigen in seelsorgerischen und klerikalen Berufen sowie in leitenden Positionen, aber dass seine T&auml;tigkeit dennoch so eng mit der Mission der Katholischen Kirche verbunden war, dass sie ihn nicht weiter besch&auml;ftigen konnte, ohne jegliche Glaubw&uuml;rdigkeit zu verlieren. Das Landesarbeitsgericht hatte dieses Argument nicht weiter ausgef&uuml;hrt, sondern schien lediglich die Meinung des kirchlichen Arbeitgebers in dieser Frage wiedergegeben zu haben.</span></p>
<p class="ecxmsobodytext" style="text-align: justify; margin-top: 12pt; margin-bottom: 0pt;"><span class="ecxmsobodytext--Char" style="font-family: 'Arial', 'Arial'; font-size: 11pt;">Zudem hatten die Arbeitsgerichte das <span class="ecxmsobodytext--Char" style="font-style: italic; font-family: 'Arial', 'Arial'; font-size: 11pt;">de facto</span>-Familienleben Herrn Sch&uuml;ths oder dessen Schutz nicht einmal erw&auml;hnt. Die Interessen des kirchlichen Arbeitgebers waren folglich nicht gegen Herrn Sch&uuml;ths Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens abgewogen worden, sondern lediglich gegen sein Interesse, seinen Arbeitsplatz zu behalten. Eine gr&uuml;ndlichere Pr&uuml;fung w&auml;re bei der Abw&auml;gung der konkurrierenden Rechte und Interessen angemessen gewesen.</span></p>
<p class="ecxmsobodytext" style="text-align: justify; margin-top: 0pt; margin-bottom: 0pt;"><span class="ecxmsobodytext--Char" style="font-family: 'Arial', 'Arial'; font-size: 11pt;">&nbsp;</span></p>
<p class="ecxmsobodytext" style="text-align: justify; margin-top: 0pt; margin-bottom: 0pt;"><span class="ecxmsobodytext--Char" style="font-family: 'Arial', 'Arial'; font-size: 11pt;">Zwar erkannte der Gerichtshof an, dass Herr Sch&uuml;th, indem er seinen Arbeitsvertrag unterzeichnet hatte, gegen&uuml;ber der Katholischen Kirche eine Loyalit&auml;tsverpflichtung eingegangen war,&nbsp;die sein Recht auf Achtung des Privatlebens in gewissem Ma&szlig;e einschr&auml;nkte. Seine Unterzeichnung des Vertrages konnte aber nicht als eindeutiges Versprechen verstanden werden, im Fall einer Trennung oder Scheidung ein enthaltsames Leben zu f&uuml;hren. Die deutschen Arbeitsgerichte hatten kaum ber&uuml;cksichtigt, dass es keine Medienberichterstattung &uuml;ber seinen Fall gegeben hatte und dass er, nach 14 Jahren im Dienst der Gemeinde, die Position der Katholischen Kirche offenbar nicht angefochten hatte.</span></p>
<p class="ecxmsobodytext" style="text-align: justify; margin-top: 12pt; margin-bottom: 0pt;"><span class="ecxmsobodytext--Char" style="font-family: 'Arial', 'Arial'; font-size: 11pt;">Die Tatsache, dass ein von einem kirchlichen Arbeitgeber gek&uuml;ndigter Mitarbeiter nur begrenzte M&ouml;glichkeiten hatte, eine neue Stelle zu finden, war nach Auffassung des Gerichtshofs von besonderer Bedeutung. Dies galt besonders, wenn der gek&uuml;ndigte Arbeitnehmer eine spezifische Qualifikation hatte, die es ihm schwierig oder gar unm&ouml;glich machte, eine neue Arbeit au&szlig;erhalb der Kirche zu finden, wie im Fall von Herrn Sch&uuml;th, der nunmehr einer Teilzeitbesch&auml;ftigung in einer evangelischen Gemeinde nachging. In diesem Zusammenhang merkte der Gerichtshof an, dass die Vorschriften der Evangelischen Kirche f&uuml;r die Besch&auml;ftigung von Nichtmitgliedern der Kirche vorsahen, dass diese nur in Ausnahmef&auml;llen und nur im Rahmen einer Zusatzbesch&auml;ftigung angestellt werden konnten.</span></p>
<p class="ecxmsobodytext" style="text-align: justify; margin-top: 12pt; margin-bottom: 0pt;"><span class="ecxmsobodytext--Char" style="font-family: 'Arial', 'Arial'; font-size: 11pt;">Der Gerichtshof befand, dass die Abw&auml;gung der deutschen Arbeitsgerichte zwischen den Rechten Herrn Sch&uuml;ths und denen des kirchlichen Arbeitgebers nicht in &Uuml;bereinstimmung mit der Konvention vorgenommen worden war.</span></p>
<p class="ecxmsobodytext" style="text-align: justify; margin-top: 12pt; margin-bottom: 0pt;"><span class="ecxmsobodytext--Char" style="font-family: 'Arial', 'Arial'; font-size: 11pt;">Der Gerichtshof kam jeweils einstimmig zu dem Schluss, dass <span style="font-family: ">im Fall Obst keine Verletzung von Artikel 8</span> vorlag und dass <span style="font-family: ">im Fall Sch&uuml;th eine Verletzung von Artikel 8 </span>vorlag.</span></p>
<p class="ecxmsonormal" style="text-align: justify; margin-top: 12pt; margin-bottom: 0pt;"><span class="ecxmsonormal--Char" style="font-family: 'Arial', 'Arial'; font-size: 11pt;"><em>Quelle: Pressemitteilung des Gerichts</em></span></p>
<p class="ecxmsonormal" style="text-align: justify; margin-top: 12pt; margin-bottom: 0pt;"><span class="ecxmsonormal--Char" style="font-family: 'Arial', 'Arial'; font-size: 11pt;"></span></p>
<p class="ecxmsonormal" style="text-align: justify; margin-top: 12pt; margin-bottom: 0pt;"><span class="ecxmsonormal--Char" style="font-family: 'Arial', 'Arial'; font-size: 11pt;"><em><strong>Anmerkung von RA Marc Hessling:</strong></em></span></p>
<p class="ecxmsonormal" style="text-align: justify; margin-top: 12pt; margin-bottom: 0pt;"><span class="ecxmsonormal--Char" style="font-family: 'Arial', 'Arial'; font-size: 11pt;"><em>Die ergangenen Entscheidungen stellen zwar bedauerlicherweise nicht den sog. "Dritten Weg" insgesamt in Frage, aber sie betonen, dass die nationalen Gerichte gegen&uuml;ber den Interessen der Kirche den Grundrechten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer deutlich mehr Beachtung als bisher zu schenken haben. Darin liegt aber schon ein erheblicher Fortschritt und eine wesentliche Verbesserung der arbeitsrechtlichen Situation von kirchlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. So stehen die Grunds&auml;tze der Glaubenslehre jedenfalls dann nicht mehr im Vordergrund, wenn</em></span></p>
<ul>
<li>
<div class="ecxmsonormal" style="text-align: justify; margin-top: 12pt; margin-bottom: 0pt;"><span class="ecxmsonormal--Char" style="font-family: 'Arial', 'Arial'; font-size: 11pt;"><em>der betroroffene Arbeitnehmer nicht unmittelbar in der Seelsorge oder sonst an exponierter Stelle in der Kirche t&auml;tig ist,</em></span></div>
</li>
<li>
<div class="ecxmsonormal" style="text-align: justify; margin-top: 12pt; margin-bottom: 0pt;"><span class="ecxmsonormal--Char" style="font-family: 'Arial', 'Arial'; font-size: 11pt;"><em>der Fall bislang keine besondere &ouml;ffentliche Beachtung gefunden hat,</em></span></div>
</li>
<li>
<div class="ecxmsonormal" style="text-align: justify; margin-top: 12pt; margin-bottom: 0pt;"><span class="ecxmsonormal--Char" style="font-family: 'Arial', 'Arial'; font-size: 11pt;"><em>das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers au&szlig;erhalb der Kirche (nahezu) unm&ouml;glich ist.</em></span></div>
</li>
</ul>
<p class="ecxmsonormal" style="text-align: justify; margin-top: 12pt; margin-bottom: 0pt;"><span class="ecxmsonormal--Char" style="font-family: 'Arial', 'Arial'; font-size: 11pt;"><em>Insgesamt d&uuml;rften K&uuml;ndigungen mit der Begr&uuml;ndiung, der Arbeitnehmer habe gegen Grunds&auml;tze der Glaubenslehre versto&szlig;en, f&uuml;r die kirchlichen Arbeitgeber sehr viel problematischer werden, da sie eine den o.g. Kriterien gen&uuml;gende Interessenabw&auml;gung vor ausspruch der K&uuml;ndigung vorzunehmen haben; hier d&uuml;rften die Arbeitnehmerinteressen in sehr vielen F&auml;llen eindeutig vorgehen. </em></span></p>
<p class="ecxmsonormal" style="text-align: justify; margin-top: 12pt; margin-bottom: 0pt;"><span class="ecxmsonormal--Char" style="font-family: 'Arial', 'Arial'; font-size: 11pt;"><em>Betroffene Arbeitnehmer sollten die vorliegenden Entscheidungen ermuntern, eine solche K&uuml;ndigung nicht einfach als "gottgegeben" hinzunehmen - sie ist es n&auml;mlich nicht.</em></span></p>]]></description>
<author>Marc Hessling</author>
<link>http://http://hessling.dimento-media.de/de/news/details/EGMR_Kuendigung_von_Kirchenangestellten_wegen_Ehebruchs/</link>
</item>

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