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<title>News Anwaltskanzlei Hessling - Themengebiet - Betriebsverfassungsrecht</title>
<description>News Anwaltskanzlei Hessling - Themengebiet - Betriebsverfassungsrecht</description>
<link>http://http://hessling.dimento-media.de</link>
<language>de</language>
<copyright>Anwaltskanzlei Hessling</copyright>
<pubDate>Wed, 08 Feb 2012 01:24:35 +0100</pubDate>

<item>
<title><![CDATA[BAG: Keine Mitbestimmung bei Versetzungen während eines Arbeitskampfs?]]></title>
<description><![CDATA[<div>Die Versetzung arbeitswilliger Arbeitnehmer aus einem nicht bestreikten Betrieb in einen von einem Arbeitskampf betroffenen Betrieb desselben Arbeitgebers, die der Begrenzung von Streikfolgen dient, bedarf nicht der Zustimmung des Betriebsrats des abgebenden Betriebs nach &sect;&nbsp;99 Abs. 1 BetrVG. Dessen Mitbestimmungsrecht entf&auml;llt bei einem solchen Einsatz von Streikbrechern, weil ansonsten die Arbeitskampffreiheit des Arbeitgebers ernsthaft beeintr&auml;chtigt w&uuml;rde. <br /><br />Die Arbeitgeberin betreibt einen Lebensmittelgro&szlig;handel. Am Standort Frechen unterh&auml;lt sie zwei Betriebe, ihre Zentrale und ein Logistikzentrum. W&auml;hrend eines zun&auml;chst auf den Abschluss eines Verbandstarifvertrags und sp&auml;ter nur noch auf den Abschluss eines betriebsbezogenen Haustarifvertrags gerichteten Arbeitskampfs im Logistikzentrum versetzte sie dorthin arbeitswillige Arbeitnehmer der Zentrale vor&uuml;ber- gehend zur Streikabwehr. Den Betriebsrat der Zentrale beteiligte sie hieran nicht. <br /><br />Ihrem Antrag auf Feststellung, dass eine derartige personelle Ma&szlig;nahme nicht der Zustimmung des Betriebsrats der Zentrale bed&uuml;rfe, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts entsprochen. Eine Versetzung arbeitswilliger Arbeitnehmer von einem Betrieb des Arbeitgebers in einen ihm geh&ouml;renden bestreikten Betrieb zur Verrichtung von Streikbrucharbeit unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats des abgebenden Betriebs. Die mit dem gesetzlichen Zustimmungserfordernis und dem darauf bezogenen Anh&ouml;rungsverfahren verbundenen Erschwernisse sind geeignet, die Kampfparit&auml;t zu Lasten des Arbeitgebers ernsthaft zu beeintr&auml;chtigen. Dies gilt unabh&auml;ngig davon, ob der Streik auf den Abschluss eines Verbands- oder eines betriebsbezogenen Haustarifvertrags gerichtet ist. Der Arbeitgeber ist jedoch nach &sect;&nbsp;80 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 BetrVG verpflichtet, dem Betriebsrat rechtzeitig vor Durchf&uuml;hrung der personellen Ma&szlig;nahme mitzuteilen, welche Arbeitnehmer er vor&uuml;bergehend zur Streikabwehr einsetzen will.</div>
<p><em>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<strong>Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.&nbsp;Dezember 2011 -&nbsp;1&nbsp;ABR 2/10 -<br /></strong>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht K&ouml;ln, Beschluss vom 13.&nbsp;August 2009 -&nbsp;7&nbsp;TaBV 116/08&nbsp;- </em></p>
<!-- Ende des eingebetteten Dokumentes -->
<p><br /><br />Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts 93/11</p>]]></description>
<author>Marc Hessling</author>
<link>http://http://hessling.dimento-media.de/de/news/details/BAG_Keine_Mitbestimmung_bei_Versetzungen_waehrend_eines_Arbeitskampfs/</link>
</item>
 
<item>
<title><![CDATA[BAG: Leiharbeitnehmer - Interessenausgleich beim Entleiher ]]></title>
<description><![CDATA[<div>Der Arbeitgeber hat im Falle einer Betriebs&auml;nderung in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;111 Satz&nbsp;1 BetrVG mit dem Betriebsrat &uuml;ber einen Interessenausgleich zu beraten. Bei der Ermittlung dieses Schwellenwerts sind Leiharbeitnehmer, die l&auml;nger als drei Monate im Unter- nehmen eingesetzt sind, zu ber&uuml;cksichtigen, obwohl sie nicht in einem Arbeitsverh&auml;ltnis zum Entleiher stehen. Unterl&auml;sst der Arbeitgeber die gebotene Beratung mit dem Betriebsrat, haben Arbeitnehmer, die infolge der Betriebs&auml;nderung ihren Arbeitsplatz verlieren, einen Anspruch auf eine Abfindung als Nachteilsausgleich (&sect; 113 Abs. 3 BetrVG).<br /><br />Die Beklagte betreibt ein Unternehmen, das sich mit dem Verkauf und dem Verlegen von Bodenbel&auml;gen befasst. In der Vergangenheit besch&auml;ftigte sie regelm&auml;&szlig;ig 20 eigene Arbeitnehmer sowie seit Anfang November 2008 eine Leiharbeitnehmerin. Ende Mai 2009 k&uuml;ndigte sie die Arbeitsverh&auml;ltnisse aller elf gewerblichen Arbeitnehmer. Verhandlungen mit dem Betriebsrat &uuml;ber einen Interessenausgleich lehnte sie ab. Der infolge dieser Betriebs&auml;nderung entlassene Kl&auml;ger verlangte deswegen einen Nachteilsausgleich. Das Landesarbeitsgericht hat - anders als das Arbeitsgericht - die Klage abgewiesen. <br /><br />Die Revision des Kl&auml;gers war vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolgreich. Die Beklagte besch&auml;ftigte zum Zeitpunkt der Betriebs&auml;nderung Ende Mai 2009 in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer. Die l&auml;nger als ein halbes Jahr im Unternehmen eingesetzte Leiharbeitnehmerin war bei der Feststellung des Schwellenwerts zu ber&uuml;cksichtigen. Wegen der unterbliebenen Beteiligung des Betriebsrats steht dem Kl&auml;ger eine Abfindung als Nachteilsausgleich zu.</div>
<p><em>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.&nbsp;Oktober 2011 -&nbsp;1&nbsp;AZR 335/10&nbsp;-<br />Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 31.&nbsp;M&auml;rz 2010 -&nbsp;3&nbsp;Sa 53/10&nbsp;- </em></p>
<!-- Ende des eingebetteten Dokumentes -->
<p><br /><br />Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts 79/11</p>]]></description>
<author>Marc Hessling</author>
<link>http://http://hessling.dimento-media.de/de/news/details/BAG_Leiharbeitnehmer_Interessenausgleich_beim_Entleiher/</link>
</item>
 
<item>
<title><![CDATA[Jetzt neu: Kommentierte Betriebsvereinbarungen erscheinen im November 2011]]></title>
<description><![CDATA[<p>Im November 2011 erscheint meine vollst&auml;ndig &uuml;berarbeitete Sammlung kommentierter Betriebsvereinbarungen bei WEKA Media.<img style="margin: 5px; float: right;" src="http://bilderpool.dimento-media.de/160/1/af9412d7339a8ce2f696468774cf6ffc.jpg" alt="Marc Hessling, kommentierte Musterbetriebsvereinbarungen, WEKA Media" /></p>
<p>Das Werk wird den Praxisbezug st&auml;rker herausstellen als dies bei meiner bisherigen Betriebsvereinbarungssammlung der Fall war. Zus&auml;tzlich finden die Nutze nun umfangreiche Checklisten und Anleitungen zu jeder Musterbetriebsvereinbarung, damit die Verhandlungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber &uuml;ber die neue Betriebsvereinbarung m&ouml;glichst "unfallfrei" abgeschlossen werden k&ouml;nnen...</p>
<p>Grundausstattung: Fachbuch DIN A5 mit CD-ROM und Zugang zur Online-Wissendatenbank f&uuml;r Betriebsr&auml;te (u.a. mit 20.000 Urteilen zum Arbeitsrecht), 8-seitiger Newsletter; Aktualisierungen: Online und per CD-ROM</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Lieferbar ab November 2011. Auch als Online-Version erh&auml;ltlich.</p>
<p>In dieser Ausstattung ein bislang konkurrenzloses Werk.</p>
<p><strong>Marc Hessling (Herausgeber, Autor), Kommentierte Betriebsvereinbarungen, WEKA Media, 2011, 1. Auflage;<br />ISBN: 978-3-8276-7862-1 </strong></p>
<p><strong><a href="http://www.weka.de">www.weka.de</a></strong></p>]]></description>
<author>Marc Hessling</author>
<link>http://http://hessling.dimento-media.de/de/news/details/Jetzt_neu_Kommentierte_Betriebsvereinbarungen_erscheinen_im_November_2011/</link>
</item>
 
<item>
<title><![CDATA[BAG: Zur Abmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern für Betriebsratsarbeit]]></title>
<description><![CDATA[<div>Ein Betriebsratsmitglied, das an seinem Arbeitsplatz w&auml;hrend seiner Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben erledigt, ist grunds&auml;tzlich verpflichtet, sich beim Arbeitgeber abzumelden und die voraussichtliche Dauer der Betriebsratst&auml;tigkeit mitzuteilen. Zweck der Meldepflicht ist es, dem Arbeitgeber die &Uuml;berbr&uuml;ckung des Arbeitsausfalls zu erm&ouml;glichen. Daher besteht keine vorherige Meldepflicht in F&auml;llen, in denen eine vor&uuml;bergehende Umorganisation der Arbeitseinteilung nicht ernsthaft in Betracht kommt. Ma&szlig;geblich sind die Umst&auml;nde des Einzelfalls. Dazu geh&ouml;ren insbesondere die Art der Arbeitsaufgabe des Betriebsratsmitglieds und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunterbrechung. In F&auml;llen, in denen sich das Betriebsratsmitglied nicht vorher abmeldet, ist es verpflichtet, dem Arbeitgeber auf dessen Verlangen nachtr&auml;glich die Gesamtdauer der in einem bestimmten Zeitraum geleisteten Betriebsratst&auml;tigkeit mitzuteilen.<br /><br />Der neunk&ouml;pfige Betriebsrat eines Unternehmens f&uuml;r automobile Marktforschung mit ca. 220 Arbeitnehmern wollte gerichtlich festgestellt wissen, dass seine Mitglieder nicht verpflichtet sind, sich bei Ausf&uuml;hrung von Betriebsratst&auml;tigkeit, die sie am Arbeitsplatz erbringen, zuvor beim Arbeitgeber abzumelden. Der Antrag hatte vor dem Siebten Senat -&nbsp;wie bereits in den Vorinstanzen&nbsp;- keinen Erfolg. Der uneingeschr&auml;nkt gestellte Antrag erfasst auch Fallgestaltungen, in denen er unbegr&uuml;ndet ist. Die umstrittene Pflicht l&auml;sst sich weder generell verneinen noch bejahen. Sie h&auml;ngt von den Umst&auml;nden des Einzelfalls ab.</div>
<p><em>
<p>&nbsp;&nbsp;</p>
Bundesarbeitsgericht: Beschluss vom 29.&nbsp;Juni 2011 -&nbsp;7&nbsp;ABR 135/09&nbsp;-<br />Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-W&uuml;rttemberg, Beschluss vom 15.&nbsp;Mai 2009 -&nbsp;18&nbsp;TaBV 6/08&nbsp;- </em></p>
<!-- Ende des eingebetteten Dokumentes -->
<p>Quelle: Pressemitteilung des BAG 54/11<br /></p>]]></description>
<author>Marc Hessling</author>
<link>http://http://hessling.dimento-media.de/de/news/details/BAG_Zur_Abmeldepflicht_von_Betriebsratsmitgliedern_fuer_Betriebsratsarbeit/</link>
</item>
 
<item>
<title><![CDATA[BAG: Unterlassene Anhörung eines Betriebsrats vor Ausspruch einer Kündigung ]]></title>
<description><![CDATA[<div>Gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;102 Abs.&nbsp;1 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder K&uuml;ndigung zu h&ouml;ren. Die Nichtbeachtung des Mitwirkungsrechts des Betriebsrats f&uuml;hrt zur Unwirksamkeit der K&uuml;ndigung. Dies gilt auch dann, wenn die Wahl des Betriebsrats beim Arbeitsgericht angefochten wurde und nach dem Zugang der K&uuml;ndigung rechtskr&auml;ftig f&uuml;r ung&uuml;ltig erkl&auml;rt wird, die Wahl aber nicht von Anfang an nichtig war. Im Fall der Arbeitnehmer&uuml;berlassung nach dem Arbeitnehmer&uuml;berlassungsgesetz oder in gleichartigen F&auml;llen der Personalgestellung ist allerdings grunds&auml;tzlich nur der Betriebs- oder Personalrat des Vertragsarbeitgebers zu beteiligen.<br /><br />Der Kl&auml;ger wurde von der beklagten Stadt befristet f&uuml;r die Zeit vom 1.&nbsp;April 2008 bis zum 31.&nbsp;Dezember 2011 eingestellt. Mit seinem Einverst&auml;ndnis wurde er einer von der Beklagten und der &ouml;rtlichen Agentur f&uuml;r Arbeit gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;44b SGB II zur einheitlichen Durchf&uuml;hrung der Grundsicherung f&uuml;r Arbeitsuchende in der Rechtsform einer GmbH gebildeten gemeinsamen Einrichtung zugewiesen. Diese verf&uuml;gte mit Ausnahme des Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers &uuml;ber kein eigenes Personal. Der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer konnte den zugewiesenen Arbeitnehmern zwar fachliche Weisungen erteilen, hatte jedoch keine weitergehenden Kompetenzen im personellen und sozialen Bereich. Am 13.&nbsp;August 2008 fand bei der gemeinsamen Einrichtung eine Betriebsratswahl statt. Die Beklagte k&uuml;ndigte mit einem Schreiben vom 22.&nbsp;September 2008 nach Beteiligung der bei ihr gebildeten Personalvertretung, aber ohne Anh&ouml;rung des neu gew&auml;hlten Betriebsrats, ihr Arbeitsverh&auml;ltnis mit dem Kl&auml;ger innerhalb der vereinbarten Probezeit. Das Hessische Landesarbeitsgericht erkl&auml;rte danach mit Beschluss vom 3.&nbsp;September 2009 die Betriebsratswahl f&uuml;r ung&uuml;ltig, ohne allerdings deren Nichtigkeit von Anfang an festzustellen. Mit seiner Klage hat der Kl&auml;ger die Unwirksamkeit der K&uuml;ndigung geltend gemacht. Er hat gemeint, die Beklagte h&auml;tte den am 13.&nbsp;August 2008 gew&auml;hlten Betriebsrat vor der K&uuml;ndigung anh&ouml;ren m&uuml;ssen. Die Vorinstanzen sind dem gefolgt und haben der Klage stattgegeben. <br /><br />Die Revision der Beklagten hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Die K&uuml;ndigung der Beklagten vom 22.&nbsp;September 2008 ist nicht nach &sect;&nbsp;102 Abs.&nbsp;1 Satz 3 BetrVG unwirksam, weil sie ohne Anh&ouml;rung des Betriebsrats erkl&auml;rt wurde. Ma&szlig;gebend ist, dass die Voraussetzungen f&uuml;r einen gemeinsamen Betrieb der Beklagten und der &ouml;rtlichen Agentur f&uuml;r Arbeit nicht erf&uuml;llt waren und nicht die gemeinsame Einrichtung, sondern die Beklagte Arbeitgeberin des Kl&auml;gers war. Nur sie war befugt, ihre arbeitsrechtlichen Beziehungen mit dem Kl&auml;ger durch K&uuml;ndigung zu beenden. Den nicht bei ihr gebildeten Betriebsrat musste sie vor der K&uuml;ndigung nicht gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;102 Abs.&nbsp;1 BetrVG anh&ouml;ren. Die bei ihr errichtete Personalvertretung hat sie vor der K&uuml;ndigung ordnungsgem&auml;&szlig; beteiligt.</div>
<p><em>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9.&nbsp;Juni 2011 -&nbsp;6&nbsp;AZR 132/10&nbsp;-<br />Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.&nbsp;Dezember 2009 -&nbsp;19/3&nbsp;Sa 323/09&nbsp;- </em></p>
<!-- Ende des eingebetteten Dokumentes -->
<p>Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts 47/11<br /></p>]]></description>
<author>Marc Hessling</author>
<link>http://http://hessling.dimento-media.de/de/news/details/BAG_Unterlassene_Anhoerung_eines_Betriebsrats_vor_Ausspruch_einer_Kuendigung/</link>
</item>
 
<item>
<title><![CDATA[LAG Düsseldorf: Zum Schulungsanspruch des Betriebsrats; Kostentragungspflicht des Arbeitgebers]]></title>
<description><![CDATA[<p><img style="float: right; margin: 4px;" src="http://bilderpool.dimento-media.de/160/1/cfc376b2dd3ad998f5aeae8697c2df6d.jpg" alt="" />Das Landesarbeitsgericht D&uuml;sseldorf nimmt in diesem Beschluss vom 10.02.2011 - 5 TaBV 74/10 - Stellung zur Frage der Erforderlichkeit von Betriebsratsschulungen und zum Umfang des dem Betriebsrats hierbei zustehenden Ermessensspielraums.</p>
<p>Das LAG stellt insbesondere fest, dass auch die &Uuml;bernachtung von Betriebsratsmitgliedern am Seminarort (Hotel) grunds&auml;tzlich als erforderlich angesehen werden kann.</p>
<p><strong><a title="Hier k&ouml;nnen Sie die Entscheidung herunterladen als PDF-Datei" href="http://hessling.dimento-media.de/de/downloads/details/LAG_Duesseldorf_Beschluss_ueber_die_Kostentragungspflicht_des_Arbeitgebers_bei_Betriebs/" target="_self">Den Wortlaut des Beschlusses finden Sie in unserem Downloadbereich zum Herunterladen.</a></strong></p>
<p>Weitere Einzelheiten zur Fragen rund um Betriebsratsschulungen finden Sie auch <a href="http://hessling.dimento-media.de/de/inhalte-BetriebsratsRatgeber/Seminare/" target="_self">hier</a>.</p>]]></description>
<author>Marc Hessling</author>
<link>http://http://hessling.dimento-media.de/de/news/details/LAG_Duesseldorf_Zum_Schulungsanspruch_des_Betriebsrats_Kostentragungspflicht_des_Arbeitgebers/</link>
</item>
 
<item>
<title><![CDATA[BAG: Bemessungsdurchgriff bei der Aufstellung eines Sozialplans im Konzern ]]></title>
<description><![CDATA[<div>K&ouml;nnen sich Betriebsparteien nicht auf die Vereinbarung eines Sozialplans verst&auml;ndigen, entscheidet die Einigungsstelle. Bei ihrem Spruch hat sie gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;112 Abs. 5 BetrVG die sozialen Belange der Arbeitnehmer zu ber&uuml;cksichtigen und auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit der Sozialplandotierung zu achten. Hierf&uuml;r ist auf die finanzielle Leistungsf&auml;higkeit des Arbeitgebers (Unternehmens) abzustellen. Dies gilt grunds&auml;tzlich auch f&uuml;r Sozialpl&auml;ne konzernangeh&ouml;riger Unternehmen. Ist allerdings ein solches Unternehmen durch eine Spaltung iSd. Umwandlungsgesetzes entstanden und sind dabei die zur F&uuml;hrung seines Betriebs wesentlichen Verm&ouml;gensteile bei dem &uuml;bertragenden Unternehmen als Anlagegesellschaft verblieben und dem sp&auml;ter sozialplanpflichtigen Unternehmen als Betriebsgesellschaft lediglich zur Nutzung &uuml;berlassen worden, ist nach &sect;&nbsp;134 UmwG bei der Bestimmung des Sozialplanvolumens im Wege eines Bemessungsdurchgriffs auch die finanzielle Leistungsf&auml;higkeit der Anlagegesellschaft zu ber&uuml;cksichtigen. <br /><br />Die K-AG hat sechs Rehakliniken betrieben. Diese gliederte sie Anfang des Jahres 2006 auf sechs Betriebsgesellschaften aus. In f&uuml;nf F&auml;llen behielt die K-AG das Eigentum an den Klinikgrundst&uuml;cken. Im sechsten, streitgegenst&auml;ndlichen Fall der O-Klinik GmbH (Arbeitgeberin) war die K-AG nur P&auml;chterin der Klinikimmobilie gewesen. Ende 2006 beschloss die Arbeitgeberin ihren hoch defizit&auml;ren Klinikbetrieb einzustellen. Daraufhin wurde durch Spruch der Einigungsstelle ein Sozialplan mit einem Gesamtvolumen von 1,3 Mio. Euro aufgestellt. Zu dieser Zeit wies die Bilanz der Arbeitgeberin einen durch Eigenkapital nicht gedeckten Fehlbetrag von rund 3 Mio. Euro aus. <br /><br />Der auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs gerichtete Antrag der Arbeitgeberin hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Der Spruch der Einigungsstelle &uuml;berschreitet die Grenzen der wirtschaftlichen Vertretbarkeit und verst&ouml;&szlig;t deshalb gegen &sect;&nbsp;112 Abs.&nbsp;5 BetrVG. Ein Bemessungsdurchgriff nach &sect;&nbsp;134 UmwG auf die verm&ouml;gende K-AG war der Einigungsstelle verwehrt. Im Zuge der Ausgliederung waren der Arbeitgeberin keine f&uuml;r die Fortf&uuml;hrung ihres Klinikbetriebs wesentlichen Verm&ouml;gensteile entzogen worden.</div>
<p><em>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 15. M&auml;rz 2011 - 1 ABR 97/09 -<br />Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 14.&nbsp;Oktober 2008 - 4 TaBV 68/08 - </em></p>
<!-- Ende des eingebetteten Dokumentes -->
<p><br /><br />Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitagerichts</p>]]></description>
<author>Marc Hessling</author>
<link>http://http://hessling.dimento-media.de/de/news/details/BAG_Bemessungsdurchgriff_bei_der_Aufstellung_eines_Sozialplans_im_Konzern/</link>
</item>
 
<item>
<title><![CDATA[BAG: Keine Ordnungshaft bei mitbestimmungswidrigem Verhalten des Arbeitgebers ]]></title>
<description><![CDATA[<div>F&uuml;hrt der Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung nicht ordnungsgem&auml;&szlig; durch, kann der Betriebsrat die Unterlassung vereinbarungswidriger Ma&szlig;nahmen verlangen. Auf seinen Antrag kann das Arbeitsgericht im Falle einer Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in H&ouml;he von bis zu 10.000,00&nbsp;Euro androhen. Die Verh&auml;ngung von Ordnungshaft gegen den Arbeitgeber f&uuml;r den Fall, dass dieser das Ordnungsgeld nicht zahlt, ist dagegen unzul&auml;ssig. <br /><br />Die Arbeitgeberin hatte gegen eine bei ihr geltende Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit versto&szlig;en. Auf Antrag des Betriebsrats haben die Vorinstanzen ihr aufgegeben, es zu unterlassen, Mitarbeiter ohne Zustimmung des Betriebsrats aus der Zeiterfassung herauszunehmen. F&uuml;r den Fall der Zuwiderhandlung wurde der Arbeitgeberin ein Ordnungsgeld in H&ouml;he von bis zu 10.000,00&nbsp;Euro angedroht und f&uuml;r den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden k&ouml;nne, Ordnungshaft, die an den beiden Gesch&auml;ftsf&uuml;hrern zu vollziehen sei. <br /><br />Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts den Beschluss des Landesarbeitsgerichts hinsichtlich der Androhung von Ordnungshaft aufgehoben. Bei der Anwendung der in &sect;&nbsp;890 ZPO geregelten Ordnungs- und Zwangsmittel auf betriebsverfassungsrechtliche Unterlassungspflichten des Arbeitgebers ist die spezialgesetzliche Vorschrift des &sect;&nbsp;23 Abs.&nbsp;3 BetrVG zu beachten. Diese begrenzt das Ordnungsgeld auf 10.000,00&nbsp;Euro und sieht keine Ordnungshaft vor.</div>
<p><em>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 5.&nbsp;Oktober 2010 -&nbsp;1&nbsp;ABR 71/09&nbsp;-<br />Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 16.&nbsp;Oktober 2008 -&nbsp;5/9&nbsp;TaBV 239/07&nbsp;- </em></p>
<!-- Ende des eingebetteten Dokumentes -->
<p>Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts 72/10</p>]]></description>
<author>Marc Hessling</author>
<link>http://http://hessling.dimento-media.de/de/news/details/BAG_Keine_Ordnungshaft_bei_mitbestimmungswidrigem_Verhalten_des_Arbeitgebers/</link>
</item>
 
<item>
<title><![CDATA[Internet und E-Mail für einzelne Betriebsratsmitglieder ]]></title>
<description><![CDATA[<div><strong>Der Betriebsrat kann, sofern berechtigte Belange des Arbeitgebers nicht entgegenstehen, von diesem die Er&ouml;ffnung eines Internetzugangs und die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen auch f&uuml;r die einzelnen Betriebsratsmitglieder verlangen. <br /></strong><br />Nach &sect;&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat f&uuml;r die laufende Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung im erforderlichen Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur Verf&uuml;gung zu stellen. Die Beurteilung, ob ein Mittel der Informations- und Kommunikationstechnik der Erf&uuml;llung von Betriebsratsaufgaben dient, ist Sache des Betriebsrats. Er hat dabei einen Beurteilungsspielraum. Bei seiner Entscheidung muss er die entgegenstehenden Belange des Arbeitgebers, darunter insbesondere die diesem entstehenden Kosten ber&uuml;cksichtigen. Wie das Bundesarbeitsgericht bereits wiederholt entschieden hat, kann der Betriebsrat die Einholung von Informationen aus dem Internet als zur Erf&uuml;llung seiner Aufgaben erforderlich ansehen. In Wahrnehmung seines Beurteilungsspielraums darf er auch davon ausgehen, dass die Er&ouml;ffnung von Internetanschl&uuml;ssen f&uuml;r die einzelnen Mitglieder -&nbsp;etwa zu deren Vorbereitung auf Betriebsratssitzungen&nbsp;- der Aufgabenerf&uuml;llung des Betriebsrats dient. Auch durch die Entscheidung, seinen Mitgliedern eigene E-Mail-Adressen zum Zwecke der externen Kommunikation einzurichten, &uuml;berschreitet der Betriebsrat seinen Beurteilungsspielraum nicht. Ebenso wie die Informationsbeschaffung kann die Kommunikation einzelner Betriebsratsmitglieder mit nicht zum Betrieb geh&ouml;renden Dritten Teil der Betriebsratst&auml;tigkeit sein.<br /><br />Das Bundesarbeitsgericht hat daher -&nbsp;anders als die Vorinstanzen&nbsp;- den Antr&auml;gen eines Betriebsrats stattgegeben, der vom Arbeitgeber f&uuml;r s&auml;mtliche Mitglieder die Er&ouml;ffnung von Zug&auml;ngen zum Internet sowie die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen verlangt hat. Berechtigte Kosteninteressen des Arbeitgebers standen dem Verlangen nicht entgegen, da die Betriebsratsmitglieder alle an PC-Arbeitspl&auml;tzen besch&auml;ftigt sind, so dass es lediglich der Freischaltung des Internets und der Einrichtung einer E-Mail-Adresse bedarf.</div>
<p><em>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14.&nbsp;Juli 2010 -&nbsp;7 ABR 80/08&nbsp;-<br />Vorinstanz: Landesarbeitsgericht D&uuml;sseldorf, Beschluss vom 2.&nbsp;September 2008 -&nbsp;9&nbsp;TaBV 8/08&nbsp;-</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts 50/10</p>
</em></p>
<!-- Ende des eingebetteten Dokumentes -->
<p>&nbsp;<a href="http://hessling.dimento-media.de/de/news/details/BAG_Anspruch_des_Betriebsrats_auf_einen_Internetzugang/" target="_self">Siehe auch diese Entscheidung des BAG</a></p>
<!-- Seitzeichen -->
<p>
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</p>
<!-- Seitzeichen -->]]></description>
<author>Marc Hessling</author>
<link>http://http://hessling.dimento-media.de/de/news/details/Internet_und_EMail_fuer_einzelne_Betriebsratsmitglieder/</link>
</item>
 
<item>
<title><![CDATA[Kostenlose Musterformulare rund um die Betriebsratssitzung; Übersicht Geschäftsführung des Betriebsrats]]></title>
<description><![CDATA[<p>Auf vielfachen Wunsch habe ich heute eine kostenlose Sammlung von Musterformularen rund um die Betriebsratssitzung zum Download bereit gestellt. Diese Formulare sind insbesondere noch "jungen" Betriebsr&auml;ten sicherlich hilfreich. die Musterformulare finden Sie im <a href="http://hessling.dimento-media.de/de/downloads/details/Musterformulare_rund_um_die_Betriebsratssitzung/" target="_self">Downloadbereich</a>. Dort finden Sie auch die bereits "altbekannte" <a href="http://hessling.dimento-media.de/de/downloads/details/Grundlagen_der_Betriebsratsarbeit/" target="_self">&Uuml;bersicht &uuml;ber die Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung des Betriebsrats</a>, die ich nun nach drei Jahren einmal "geupdated" habe.</p>
<p>Marc Hessling<br />Rechtsanwalt</p>]]></description>
<author>Marc Hessling</author>
<link>http://http://hessling.dimento-media.de/de/news/details/Kostenlose_Musterformulare_rund_um_die_Betriebsratssitzung_Uebersicht_Geschaeftsfuehrung_des_Betriebsrats/</link>
</item>

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