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<title>News Anwaltskanzlei Hessling - Themengebiet - Beamtenrecht</title>
<description>News Anwaltskanzlei Hessling - Themengebiet - Beamtenrecht</description>
<link>http://http://hessling.dimento-media.de</link>
<language>de</language>
<copyright>Anwaltskanzlei Hessling</copyright>
<pubDate>Wed, 08 Feb 2012 01:05:45 +0100</pubDate>

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<title><![CDATA[Verwaltungsgericht Koblenz: Beamte haben bei Erkrankung während dienstfreier Zeit keinen zusätzlichen Vergütungsanspruch]]></title>
<description><![CDATA[<p>Hat ein Beamter wegen Ableistung von Mehrarbeitsstunden dienstfrei und erkrankt er w&auml;hrend dieser Zeit, so hat er keinen Anspruch auf zus&auml;tzliche Verg&uuml;tung. Die Mehrarbeit wird auch in diesem Fall durch die Dienstbefreiung ausgeglichen. Die Situation ist mit der eines Besch&auml;ftigten vergleichbar, der an einem freien Wochenende erkrankt und ebenfalls keinen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich hat.</p><p><strong><em>Verwaltungsgericht&nbsp;Koblenz 06.03.2008, 6 K 1826/07.KO</em></strong></p>]]></description>
<author>Marc Hessling</author>
<link>http://http://hessling.dimento-media.de/de/news/details/Verwaltungsgericht_Koblenz_Beamte_haben_bei_Erkrankung_waehrend_dienstfreier_Zeit_keinen_zusaetzlichen_Verguetungsanspruch/</link>
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<title><![CDATA[Beamte müssen bei schwerwiegenden Dienstvergehen mit der Aberkennung ihres Ruhegehalts rechnen]]></title>
<description><![CDATA[<p>Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass Pension&auml;ren bei schwerwiegenden Dienstvergehen, die bei aktiven Beamten die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen w&uuml;rden, das Ruhegehalt aberkannt werden kann. Die Aberkennung des Ruhegehalts setzt dabei nicht zwingend eine strafrechtliche Verurteilung voraus. Es ist vielmehr ausreichend, wenn das Dienstvergehen im Disziplinarverfahren festgestellt wird.</p><p>Bundesverfassungsgericht vom 29.10.2007, 2 BvR 1461/06</p>]]></description>
<author>Marc Hessling</author>
<link>http://http://hessling.dimento-media.de/de/news/details/Beamte_muessen_bei_schwerwiegenden_Dienstvergehen_mit_der_Aberkennung_ihres_Ruhegehalts_rechnen/</link>
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<title><![CDATA[BVerfG: Versagung des Verheiratetenzuschlags bei eingetragener Lebenspartnerschaft verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden]]></title>
<description><![CDATA[<p><font size="4"><font size="2"><strong>Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.09.2007 -&nbsp;&nbsp;2 BvR 855/06.</strong></font></font></p><p><font size="4"><font size="2">Beamten wird neben ihrem Grundgehalt ein Familienzuschlag gew&auml;hrt.<br />Seine H&ouml;he richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die<br />den Familienverh&auml;ltnissen entspricht. Zur Stufe 1 geh&ouml;ren gem&auml;&szlig; &sect; 40<br />Abs. 1 Nr. 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) verheiratete, erwitwete<br />sowie geschiedene Beamte, soweit sie aus der Ehe zum Unterhalt<br />verpflichtet sind (&quot;Verheiratetenzuschlag&quot;). Andere Beamte erhalten<br />nach &sect; 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG den Familienzuschlag der Stufe 1 nur, wenn sie einer in ihre Wohnung aufgenommenen Person Unterhalt gew&auml;hren und das Einkommen dieser Person eine bestimmte H&ouml;he nicht &uuml;berschreitet.<br />Die Beschwerdef&uuml;hrerin war bis Mitte 2004 Beamtin. Ende 2001 hatte sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft begr&uuml;ndet. Ihre Klage vor den Verwaltungsgerichten auf Zahlung des Verheiratetenzuschlags blieb ohne Erfolg. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde mangels&nbsp;Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen. Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die Beschr&auml;nkung des Verheiratetenzuschlags auf verheiratete Beamte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.<br /><br />Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erw&auml;gungen zu Grunde:</font></font><font size="4"><font size="2"><br />Ein Versto&szlig; gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Die Beg&uuml;nstigung verheirateter Beamter gegen&uuml;ber<br />Beamten in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft durch &sect; 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG beschr&auml;nkt sich darauf, dass Verheiratete den<br />Familienzuschlag der Stufe 1 bereits aufgrund ihres Familienstandes und ohne Ber&uuml;cksichtigung des Einkommens ihres Ehegatten erhalten. W&auml;hrend bei Verheirateten also die typischerweise unterstellten finanziellen Belastungen aus der Ehe zur pauschalen Gew&auml;hrung des Familienzuschlags f&uuml;hren, bedarf es bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft des Nachweises dieser Belastungen im Einzelfall. Die Beschwerdef&uuml;hrerin hat es abgelehnt, Angaben &uuml;ber ihre tats&auml;chliche Belastung zu machen. Die Beg&uuml;nstigung verheirateter Beamter findet ihre Rechtfertigung in Art. 6 Abs. 1 GG. Dieser Verfassungssatz stellt die Ehe unter den besonderen<br />Schutz der staatlichen Ordnung; er verpflichtet als wertentscheidende<br />Grundsatznorm den Staat, die Ehe zu sch&uuml;tzen und zu f&ouml;rdern. Der<br />verfassungsrechtliche F&ouml;rderauftrag berechtigt den Gesetzgeber, die Ehe als die f&ouml;rmlich eingegangene Lebensgemeinschaft von Frau und Mann gegen&uuml;ber anderen Lebensformen herauszuheben und zu beg&uuml;nstigen.<br /><br />Auch das Alimentationsprinzip ist nicht verletzt. Im Rahmen seiner<br />Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation hat der Gesetzgeber daf&uuml;r Sorge zu tragen, dass jeder Beamte auch seine Unterhaltspflichten gegen&uuml;ber seiner Familie erf&uuml;llen kann. Zur Beamtenfamilie werden dabei Ehegatten und die Gemeinschaft eines Beamten mit seinen Kindern gez&auml;hlt. Auch nach Einf&uuml;hrung der eingetragenen Lebenspartnerschaft als neuer Familienstand erfasst der Begriff der Familie im Sinne des Alimentationsprinzips nicht den Lebenspartner des Beamten.<br /><br />Das Bundesverwaltungsgericht war nicht verpflichtet, ein<br />Vorabentscheidungsersuchen an den Europ&auml;ischen Gerichtshof zu stellen. Zu der Frage, ob die Richtlinie 2000/78/EG es verbietet,<br />Verg&uuml;tungsbestandteile wie den Familienzuschlag nur Verheirateten unter Ausschluss von Besch&auml;ftigten in eingetragener Lebenspartnerschaft zu gew&auml;hren, liegt noch keine Rechtsprechung des Europ&auml;ischen Gerichtshofs vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat seinen Beurteilungsspielraum, der angesichts dieser Unvollst&auml;ndigkeit der Rechtsprechung er&ouml;ffnet war, nicht in unvertretbarer Weise &uuml;berschritten. Es kam - unter Ber&uuml;cksichtigung der Begr&uuml;ndungserw&auml;gungen zu der Richtlinie - vertretbar zu dem Ergebnis, die Richtlinie 2000/78/EG gebiete es nicht, Verg&uuml;tungsbestandteile, die verheirateten Besch&auml;ftigen gew&auml;hrt werden, auch den Besch&auml;ftigten zukommen zu lassen, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind.</font></font></p><p><font size="4"><font size="2">Quelle: Pressemitteilung des BVerfG 100/2007</font><br /></font></p>]]></description>
<author>Marc Hessling</author>
<link>http://http://hessling.dimento-media.de/de/news/details/BVerfG_Versagung_des_Verheiratetenzuschlags_bei_eingetragener_Lebenspartnerschaft_verfassungsrechtlich_nicht_zu_beanstanden/</link>
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