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<title>News Anwaltskanzlei Hessling - Themengebiet - Arbeitsrecht, allgemein</title>
<description>News Anwaltskanzlei Hessling - Themengebiet - Arbeitsrecht, allgemein</description>
<link>http://http://hessling.dimento-media.de</link>
<language>de</language>
<copyright>Anwaltskanzlei Hessling</copyright>
<pubDate>Wed, 08 Feb 2012 01:23:34 +0100</pubDate>

<item>
<title><![CDATA[Nachzahlungsansprüche jüngerer Arbeitnehmer bei altersdiskriminierenden Lebensaltersstufen in Tarifverträgen]]></title>
<description><![CDATA[<p>Der Beck-Blog (Prof. Dr. Stoffels) berichtet auf seinen Internetseiten &uuml;ber folgende interessante Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, &uuml;ber die leider keine Pressemitteilung des BAG vorliegt:</p>
<p>Die &bdquo;Stiftung Warentest test.de&ldquo; berichtet auf ihren <a href="http://www.test.de/themen/steuern-recht/meldung/Bundesarbeitsgericht-zum-Tarifvertrag-BAT-Mehr-Gehalt-fuer-junge-Mitarbeiter-4301674-4301676/">Internetseiten </a>&uuml;ber ein mit Spannung erwartetes Urteil des BAG zu m&ouml;glichen Gehaltsnachforderungen der im &ouml;ffentlichen Dienst des Landes Berlin besch&auml;ftigten Mitarbeiter. Hintergrund dieses Verfahrens ist, dass der Bundesangestelltentarifvertrag mit seinen Gehaltserh&ouml;hungen nach Lebensaltersstufen in Berlin noch l&auml;ngere Zeit nach der allgemeinen Abl&ouml;sung durch den TV&ouml;D anwendbar war. Auf Vorlage des BAG (Urteil vom<span class="zit">20.05.2010 - 6 AZR 148/09</span> (A), 6 AZR 148/09,&nbsp;hierzu <a href="http://blog.beck.de/2010/05/20/lebensaltersstufen-im-oeffentlichen-tarifrecht-diskriminierung-wegen-des-alters">BeckBlog vom 20.5.2010</a>) hatte der <span class="zit">EuGH (Urteil vom 8.9.2011</span>, BeckRS 2011, 81324, hierzu auch <a href="http://blog.beck.de/2011/09/09/eugh-zu-lebensalterstufen-im-oeffentlichen-tarifrecht">BeckBlog vom 9.9.2011</a>) hierin eine unzul&auml;ssige Altersdiskriminierung erkannt. Damit zeichnete sich ab, dass das Land Berlin mit nicht unerheblichen Gehaltsnachzahlungen j&uuml;ngerer Mitarbeiter zu rechnen hatte. Diese Konsequenzen hat jetzt offenbar das BAG gezogen. Mit<span class="zit"> Urteil <strong>vom 10.11.2011</strong></span><strong> (6 AZR 148/09)</strong> hat das <strong>Bundesarbeitsgericht</strong> entschieden, dass j&uuml;ngere Mitarbeiter, die rechtzeitig ihre Anspr&uuml;che geltend gemacht haben, einen <strong>Anspruch auf Gehalt nach der h&ouml;chsten Altersstufe</strong> haben. Vertreter der L&auml;nder Berlin und Hessen hatten daf&uuml;r pl&auml;diert, den Tarifparteien eine nachtr&auml;gliche Vereinbarung zu erm&ouml;glichen oder den Nachzahlungsanspruch zu reduzieren. Beides wiesen die Erfurter Richter nun zur&uuml;ck. &nbsp;Der Kl&auml;ger in diesem Verfahren, ein seinerzeit 39-j&auml;hriger Berliner Landes-Angestellter, hat jetzt r&uuml;ckwirkend ab September 2006 das Gehalt zu erhalten, das f&uuml;r 47-j&auml;hrige als H&ouml;chstgehalt in der Gehaltsgruppe vorgesehen war. F&uuml;r den Kl&auml;ger hei&szlig;t das: Er bekommt r&uuml;ckwirkend eine Gehaltserh&ouml;hung um 450 Euro brutto monatlich. In anderen F&auml;llen macht die altersbedingte Gehaltsdifferenz innerhalb ein und derselben Gehaltsgruppe bis zu 1 000 Euro brutto aus. Erstaunlich ist, dass das Urteil nicht allgemein bekannt gemacht worden ist. Weder liegt eine Pressemitteilung des BAG vor, noch finden sich entsprechende Meldungen in der Tagespresse.</p>
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<div id="trackback-url">Zit. nach <a title="Zur Quelle" href="http://blog.beck.de/2011/11/14/bag-nachzahlungsansprueche-juengerer-mitarbeiter-im-oeffentlichen-dienst-des-landes-berlin" target="_blank">Beck-Blog</a></div>]]></description>
<author>Marc Hessling</author>
<link>http://http://hessling.dimento-media.de/de/news/details/Nachzahlungsansprueche_juengerer_Arbeitnehmer_bei_altersdiskriminierenden_Lebensaltersstufen_in_Tarifvertraegen/</link>
</item>
 
<item>
<title><![CDATA[Bundesarbeitsgericht: Sondertarifvertrag für studentische Aushilfskräfte ]]></title>
<description><![CDATA[<div>Ein Tarifvertrag &uuml;ber Sonderregelungen f&uuml;r studentische aushilfsweise Besch&auml;ftigte, der gegen&uuml;ber den &bdquo;Normalbesch&auml;ftigten&ldquo; modifizierte, wohl teilweise deutlich abgesenkte Arbeitsbedingungen vorsieht, ist nicht allein deshalb als solcher unwirksam, weil einige, auch zentrale, Bestimmungen m&ouml;glicherweise wegen Versto&szlig;es gegen Gleichbehandlungsgebote oder Diskriminierungsverbote rechtsunwirksam sind. Nur wenn der Tarifvertrag den an einen ordnungsgem&auml;&szlig; zustande gekommenen Vertrag zu stellenden Anforderungen nicht gen&uuml;gt oder seine Regelungen insgesamt unwirksam oder unanwendbar sind, kann der Tarifvertrag als solcher keine Geltung beanspruchen. <br /><br />Der Kl&auml;ger ist eingeschriebener Student. Er ist seit einigen Jahren auf einem Gro&szlig;flughafen auf der Grundlage eines Aushilfsarbeitsvertrages mit nicht von vornherein festgelegten, vom Bedarf abh&auml;ngig gemachten Arbeitszeiten besch&auml;ftigt, wobei die konkreten Arbeitseins&auml;tze im Einzelfall &uuml;bereinstimmend festgelegt werden. Es ist lediglich f&uuml;r die Vorlesungszeit eine H&ouml;chstarbeitszeit von 19,5 und f&uuml;r die vorlesungsfreie Zeit von 38,5 Stunden vereinbart. Der beklagte Flughafenbetreiber ist im kommunalen Arbeitgeberverband organisiert, so dass er an die Tarifvertr&auml;ge f&uuml;r den &ouml;ffentlichen Dienst im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverb&auml;nde (TV&ouml;D) tarifgebunden ist. Die Beklagte wendet dieses Tarifrecht nicht auf das mit dem Kl&auml;ger bestehende Arbeitsverh&auml;ltnis an, obwohl dieser Mitglied der tarifschlie&szlig;enden Gewerkschaft ver.di ist. Sie beruft sich darauf, dass sie mit ver.di zum 1. August 2007 einen Haustarifvertrag f&uuml;r studentische aushilfsweise Besch&auml;ftigte abgeschlossen hat, der f&uuml;r diesen Personenkreis abweichende Arbeitsbedingungen vorsieht. U.a. ist das Entgelt gegen&uuml;ber demjenigen, das die Beklagte nach dem TV&ouml;D f&uuml;r die entsprechende T&auml;tigkeit zu zahlen hat, wohl geringer; die Bezugszeitr&auml;ume zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sind wesentlich verl&auml;ngert, wobei die Entgeltfortzahlung der H&ouml;he nach begrenzt ist. Den Haustarifvertrag haben f&uuml;r ver.di deren Verhandlungsf&uuml;hrer und eine stellvertretende Landesbezirksleiterin unterzeichnet. Einer Beschwerde des Kl&auml;gers gegen diesen Tarifabschluss hat der Kontroll- und Beschwerdeausschuss der Gewerkschaft stattgegeben. <br /><br />Die auf die Anwendbarkeit des TV&ouml;D f&uuml;r den Dienstleistungsbereich Flugh&auml;fen (TV&ouml;D-F) gerichtete Feststellungsklage blieb wie in den Vorinstanzen auch vor dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Der Haustarifvertrag wurde seitens ver.di von den f&uuml;r einen Tarifabschluss Vertretungsbefugten unterzeichnet. Etwaige M&auml;ngel bei der innerverbandlichen Willensbildung f&uuml;hrten nicht zur Unwirksamkeit des Vereinbarten. Diese Rechtsfolge ergibt sich auch nicht aus einem durchschlagenden inhaltlichen Mangel des Tarifvertrages, weil dieser auch von Rechts wegen nicht zu beanstandende Regelungen enth&auml;lt. Er verdr&auml;ngt deshalb in seinem Anwendungsbereich den TV&ouml;D-F, dessen Anwendbarkeit der Kl&auml;ger nicht verlangen kann. Der Senat hatte angesichts des bei ihm allein anh&auml;ngigen Feststellungsantrages nicht zu entscheiden, ob in einzelnen Bestimmungen des verdr&auml;ngenden Tarifvertrages gegen Gleichbehandlungsgebote oder Diskriminierungsverbote versto&szlig;en wird und welche Rechtsfolgen sich hieraus erg&auml;ben.</div>
<p><em>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. November 2011 - 4 AZR 856/09 -<br />Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil 23. Oktober 2009 - 3/5 Sa 228/09 - </em></p>
<!-- Ende des eingebetteten Dokumentes -->
<p><br /><br />Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts 89/11</p>]]></description>
<author>Marc Hessling</author>
<link>http://http://hessling.dimento-media.de/de/news/details/Bundesarbeitsgericht_Sondertarifvertrag_fuer_studentische_Aushilfskraefte/</link>
</item>
 
<item>
<title><![CDATA[BAG: Zur Verwendung von "Geheimsprache" bei Arbeitszeugnisformulierungen]]></title>
<description><![CDATA[<div>Nach &sect; 109 Abs. 1 GewO hat der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverh&auml;ltnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis darf gem&auml;&szlig; &sect; 109 Abs. 2 Satz 2 GewO keine Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der &auml;u&szlig;eren Form oder dem Wortlaut ersichtliche Aussage &uuml;ber den Arbeitnehmer zu treffen (Grundsatz der Zeugnisklarheit).<br /><br />Der Kl&auml;ger war in der Zeit vom 1. April 2004 bis zum 28. Februar 2007 als Mitarbeiter im &bdquo;SAP Competence Center&ldquo; der Beklagten besch&auml;ftigt. Die Beklagte erteilte ihm unter dem Beendigungsdatum ein Zeugnis. Dieses enthielt auszugsweise folgenden Absatz:<br /><br />
<p>&nbsp;</p>
<blockquote>&bdquo;Wir haben den Kl&auml;ger als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte. Der Kl&auml;ger war jederzeit bereit, sich &uuml;ber die normale Arbeitszeit hinaus f&uuml;r die Belange des Unternehmens einzusetzen. Er erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit.&ldquo;</blockquote>
<p>&nbsp;</p>
Der Kl&auml;ger wendet sich, soweit f&uuml;r die Revisionsinstanz noch ma&szlig;geblich, gegen die Formulierung &bdquo;kennen gelernt&ldquo;. Er hat die Auffassung vertreten, diese Formulierung werde in der Berufswelt &uuml;berwiegend negativ verstanden. Damit bringe der Arbeitgeber verschl&uuml;sselt zum Ausdruck, dass gerade das Gegenteil der jeweiligen Aussage zutreffe. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. <br /><br />Die Revision des Kl&auml;gers war vor dem Neunten Senat ohne Erfolg. Die im Zeugnis der Beklagten enthaltene Formulierung, &bdquo;als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt&ldquo;, erweckt aus Sicht des objektiven Empf&auml;ngerhorizonts nicht den Eindruck, die Beklagte attestiere dem Kl&auml;ger in Wahrheit Desinteresse und fehlende Motivation.</div>
<p><em>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. November 2011 - 9 AZR 386/10 -<br />Vorinstanz: Landesarbeitsgericht K&ouml;ln, Urteil vom 18. Dezember 2009 - 11 Sa 1092/08 -</p>
</em></p>
<!-- Ende des eingebetteten Dokumentes -->
<p><br /><br /><em>Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts 88/11</em></p>]]></description>
<author>Marc Hessling</author>
<link>http://http://hessling.dimento-media.de/de/news/details/BAG_Zur_Verwendung_von_Geheimsprache_bei_Arbeitszeugnisformulierungen/</link>
</item>
 
<item>
<title><![CDATA[Bundesarbeitsgericht: Mehrmalige Inanspruchnahme der Pflegezeit?]]></title>
<description><![CDATA[<div>Gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Gesetzes &uuml;ber die Pflegezeit (PflegeZG) sind Besch&auml;ftigte in Betrieben, in denen der Arbeitgeber mehr als 15&nbsp;Arbeitnehmer besch&auml;ftigt, von der Arbeitsleistung vollst&auml;ndig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebed&uuml;rftigen nahen Angeh&ouml;rigen in h&auml;uslicher Umgebung pflegen. Die Pflegezeit nach &sect;&nbsp;3 PflegeZG betr&auml;gt f&uuml;r jeden pflegebed&uuml;rftigen nahen Angeh&ouml;rigen h&ouml;chstens sechs Monate (&sect;&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 PflegeZG).<br /><br />Unter dem 12.&nbsp;Februar 2009 teilte der Kl&auml;ger der beklagten Arbeitgeberin mit, er werde im Zeitraum vom 15.&nbsp;bis 19.&nbsp;Juni 2009 seine pflegebed&uuml;rftige Mutter (Pflegestufe&nbsp;I) unter Inanspruchnahme von Pflegezeit nach &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 PflegeZG in h&auml;uslicher Umgebung pflegen. Dem stimmte die Beklagte zu. Mit Schreiben vom 9.&nbsp;Juni 2009 zeigte der Kl&auml;ger an, er werde seine Mutter auch am 28. und 29.&nbsp;Dezember 2009 pflegen. Die Beklagte widersprach dem. Der Kl&auml;ger sei nicht berechtigt, f&uuml;r denselben Angeh&ouml;rigen Pflegezeit in mehreren Zeitabschnitten zu nehmen. Der Kl&auml;ger begehrt die Feststellung, dass ihm weiterhin Pflegezeit bis zu einer Gesamtdauer von sechs Monaten abz&uuml;glich der bereits genommenen Woche zusteht.<br /><br />Die Klage war vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts&nbsp;-&nbsp;wie schon in den Vorinstanzen&nbsp;- ohne Erfolg. &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 PflegeZG gibt dem Arbeitnehmer ein einmaliges Gestaltungsrecht, das er durch die Erkl&auml;rung gegen&uuml;ber dem Arbeitgeber, Pflegezeit zu nehmen, aus&uuml;bt. Mit der erstmaligen Inanspruchnahme von Pflegezeit ist dieses Recht erloschen. Dies gilt selbst dann, wenn die genommene Pflegezeit die H&ouml;chstdauer von sechs Monaten unterschreitet.</div>
<p><em>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. November 2011 - 9 AZR 348/10 -<br />Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-W&uuml;rttemberg, Urteil vom 31. M&auml;rz 2010 - 20 Sa 87/09 - </em></p>
<!-- Ende des eingebetteten Dokumentes -->
<p><br /><br /><em>Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts 87/11</em></p>]]></description>
<author>Marc Hessling</author>
<link>http://http://hessling.dimento-media.de/de/news/details/Bundesarbeitsgericht_Mehrmalige_Inanspruchnahme_der_Pflegezeit/</link>
</item>
 
<item>
<title><![CDATA[BAG: Verlängerung der Elternzeit ]]></title>
<description><![CDATA[<div>Nach &sect; 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG m&uuml;ssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen wollen, gegen&uuml;ber dem Arbeitgeber erkl&auml;ren, f&uuml;r welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Eine damit festgelegte Elternzeit kann der Arbeitnehmer gem&auml;&szlig; &sect; 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG nur verl&auml;ngern, wenn der Arbeitgeber zustimmt.<br /><br />Die Kl&auml;gerin ist seit 2005 bei der Beklagten als Arbeiterin in Vollzeit besch&auml;ftigt. Am 3. Januar 2008 gebar sie ihr f&uuml;nftes Kind und nahm deshalb bis 2. Januar 2009 Elternzeit in Anspruch. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2008 bat sie die Beklagte erfolglos, der Verl&auml;ngerung ihrer Elternzeit um ein weiteres Jahr zuzustimmen. Sie berief sich auf ihren Gesundheitszustand. Nachdem die Kl&auml;gerin ab dem 5. Januar 2009 ihre Arbeit nicht wieder aufnahm, erteilte ihr die Beklagte eine Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, der Verl&auml;ngerung der Elternzeit zuzustimmen und die Abmahnung aus der Personalakte der Kl&auml;gerin zu entfernen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, der Arbeitgeber d&uuml;rfe die Zustimmung zur Verl&auml;ngerung der Elternzeit bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs frei verweigern. Die Beklagte habe nicht rechtsmissbr&auml;uchlich gehandelt. Die Abmahnung sei berechtigt gewesen, da die Kl&auml;gerin unentschuldigt der Arbeit fern geblieben sei.<br /><br />Die Revision der Kl&auml;gerin hat vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg und f&uuml;hrt zur Zur&uuml;ckverweisung an das Landesarbeitsgericht. Der Arbeitgeber muss nach billigem Ermessen entsprechend &sect; 315 Abs. 3 BGB dar&uuml;ber entscheiden, ob er der Verl&auml;ngerung der Elternzeit zustimmt. Hierzu hat das Landesarbeitsgericht noch tats&auml;chliche Feststellungen zu treffen. Es wird dann erneut dar&uuml;ber zu entscheiden haben, ob die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen ist.</div>
<p><em>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.&nbsp;Oktober 2011 -&nbsp;9&nbsp;AZR 315/10&nbsp;- <br />Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-W&uuml;rttemberg - Kammern Freiburg - Teilurteil vom 14.&nbsp;April&nbsp;2010 -&nbsp;10&nbsp;Sa 59/09&nbsp;- </em></p>
<!-- Ende des eingebetteten Dokumentes -->
<p><br /><br />Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts 80/11</p>]]></description>
<author>Marc Hessling</author>
<link>http://http://hessling.dimento-media.de/de/news/details/BAG_Verlaengerung_der_Elternzeit/</link>
</item>
 
<item>
<title><![CDATA[BAG: Betriebsübergang - Betriebsteil ]]></title>
<description><![CDATA[<div>Ein Betriebsteil&uuml;bergang iSd. &sect; 613a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass die vom Erwerber &uuml;bernommene Einheit bereits beim Betriebsver&auml;u&szlig;erer die Qualit&auml;t eines Betriebsteils gehabt hat. Das hei&szlig;t, es muss eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit vorgelegen haben. Dies ist der Fall, wenn es sich um eine organisatorische Gesamtheit von Personen und/oder Betriebsmitteln zur Aus&uuml;bung einer wirtschaftlichen T&auml;tigkeit mit eigenem Zweck gehandelt hat, die hinreichend strukturiert und selbst&auml;ndig war. In diesem Zusammenhang ist zu pr&uuml;fen, ob die vom Ver&auml;u&szlig;erer &uuml;bertragenen Betriebsmittel bei ihm eine einsatzbereite Gesamtheit dargestellt haben, welche als solche dazu ausgereicht hat, die f&uuml;r die wirtschaftliche T&auml;tigkeit des Unternehmens charakteristischen (Dienst-)Leistungen ohne Inanspruchnahme anderer wichtiger Betriebsmittel oder anderer Unternehmensteile erbringen zu k&ouml;nnen.<br />Der Kl&auml;ger war bei der auf dem Gebiet "industrielle Automatisierung" und "Mess- und Regeltechnik" t&auml;tigen ET-GmbH als Leiter einer Abteilung besch&auml;ftigt, deren Arbeitsschwerpunkt die Mess- und Regeltechnik war. Diese Abteilung gliederte sich in drei Gruppen, von denen eine ebenfalls vom Kl&auml;ger geleitet wurde. Ende 2005 schloss die ET-GmbH mit der Rechtsvorg&auml;ngerin der Beklagten und deren Muttergesellschaft einen Vertrag, demzufolge die Rechtsvorg&auml;ngerin der Beklagten von der ET-GmbH eine Reihe der von der Abteilung des Kl&auml;gers entwickelten Produktlinien &uuml;bernahm. Aufgrund dieses Vertrages erwarb die Rechtsvorg&auml;ngerin der Beklagten auch die Rechte an der Software, den Patenten, den Patentanmeldungen und den die fraglichen Produkte betreffenden Erfindungen sowie an den Produktnamen und dem technischen Know-how. Weiter erwarb sie die Entwicklungssoftware, das Produktmaterial - Inventar sowie eine Kunden- und eine Lieferantenliste bez&uuml;glich der &uuml;bernommenen Produktlinien. Von den in der vom Kl&auml;ger geleiteten Abteilung besch&auml;ftigten 13 Mitarbeitern wechselten der stellvertretende Abteilungsleiter und drei Ingenieure zur Rechtsvorg&auml;ngerin der Beklagten. Die restlichen neun in der Abteilung besch&auml;ftigten Arbeitnehmer (einschlie&szlig;lich des Kl&auml;gers) wurden nicht &uuml;bernommen. Eine &Uuml;bernahme des Kl&auml;gers wurde abgelehnt. <br />Der Kl&auml;ger hat die Feststellung begehrt, dass zwischen ihm und der Beklagten ein Arbeitsverh&auml;ltnis besteht und von ihr seine Weiterbesch&auml;ftigung zu den Bedingungen des mit der ET-GmbH geschlossenen Arbeitsvertrags verlangt. Das Landesarbeitsgericht hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob ein &Uuml;bergang eines Unternehmens - oder Betriebsteils auf einen anderen Inhaber iSv. Art 1 der Richtlinie 2001/23/EG vom 12. M&auml;rz 2001 nur vorliegt, wenn der Unternehmens- bzw. Betriebsteil bei dem neuen Inhaber als organisatorisch selbst&auml;ndiger Unternehmens- bzw. Betriebsteil fortgef&uuml;hrt wird. Mit Urteil vom 12. Februar 2009 (C-466/07 Klarenberg) hat der EuGH entschieden, dass Art. 1 der Richtlinie auch dann angewandt werden kann, wenn der &uuml;bertragene Unternehmens- oder Betriebsteil seine organisatorische Selbst&auml;ndigkeit nicht bewahrt, sofern die funktionelle Verkn&uuml;pfung zwischen den &uuml;bertragenen Produktionsfaktoren beibehalten wird und sie es dem Erwerber erlaubt, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen T&auml;tigkeit nachzugehen. Das Landesarbeitsgericht hat daraufhin einen Betriebsteil&uuml;bergang bejaht und der Feststellungsklage stattgegeben. <br />Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten war vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolgreich. Der Senat hat festgestellt, dass Voraussetzung f&uuml;r einen Betriebsteil&uuml;bergang das Bestehen einer organisatorisch abgrenzbaren wirtschaftlichen Einheit beim Ver&auml;u&szlig;erer ist, die vom Erwerber &uuml;bernommen wird. An dieser Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des EuGH hat sich nichts dadurch ge&auml;ndert, dass der EuGH in seiner Entscheidung vom 12. Februar 2009 an die Wahrung der organisatorischen Selbst&auml;ndigkeit eines &uuml;bernommenen Betriebsteils beim Erwerber geringere Anforderungen stellt als die bisherige Rechtsprechung. Der Senat hat weiter festgestellt, dass die von der Rechtsvorg&auml;ngerin der Beklagten erworbenen Betriebsmittel einschlie&szlig;lich der &uuml;bernommenen vier Mitarbeiter bei der ET-GmbH keinen Betriebsteil dargestellt hatten, so dass es auf die Frage, ob die Rechtsvorg&auml;ngerin der Beklagten die organisatorische Selbst&auml;ndigkeit desselben bewahrt hatte, nicht ankam.</div>
<p><em>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Oktober 2011 - 8 AZR 455/10 -<br />Vorinstanz: Landesarbeitsgericht D&uuml;sseldorf, Urteil vom 29. Januar 2010 - 9 Sa 303/07 - </em></p>
<!-- Ende des eingebetteten Dokumentes -->
<p><br /><br />Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts 78/11</p>]]></description>
<author>Marc Hessling</author>
<link>http://http://hessling.dimento-media.de/de/news/details/BAG_Betriebsuebergang_Betriebsteil/</link>
</item>
 
<item>
<title><![CDATA[BAG: Diskriminierung von Schwerbehinderten; Prüfpflicht zur Besetzung freier Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen ]]></title>
<description><![CDATA[<div>Arbeitgeber sind verpflichtet zu pr&uuml;fen, ob sie freie Arbeitspl&auml;tze mit schwerbehinderten Menschen besetzen k&ouml;nnen. Um auch arbeitslose oder arbeitssuchend gemeldete schwerbehinderte Menschen zu ber&uuml;cksichtigen, m&uuml;ssen sie fr&uuml;hzeitig Verbindung mit der Agentur f&uuml;r Arbeit aufnehmen. Diese in &sect; 81 Abs. 1 SGB IX geregelte gesetzliche Pflicht trifft alle Arbeitgeber, nicht nur die des &ouml;ffentlichen Dienstes. Ein abgelehnter schwerbehinderter Bewerber kann sich darauf berufen, dass die Verletzung dieser Pflicht seine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lasse.<br /><br />Der mit einem Grad von 60 schwerbehinderte Kl&auml;ger hat eine kaufm&auml;nnische Berufsausbildung, ein Fachhochschulstudium der Betriebswirtschaft und die Ausbildung zum gehobenen Verwaltungsdienst absolviert. Er bewarb sich bei der beklagten Gemeinde auf deren ausgeschriebene Stelle f&uuml;r eine Mutterschaftsvertretung in den Bereichen Personalwesen, Bauleitplanung, Liegenschaften und Ordnungsamt. Die Beklagte besetzte die Stelle anderweitig, ohne zuvor zu pr&uuml;fen, ob der freie Arbeitsplatz mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann oder diesbez&uuml;glich Kontakt zur Agentur f&uuml;r Arbeit aufgenommen zu haben. Der Kl&auml;ger verlangte daraufhin eine Entsch&auml;digung nach &sect; 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), da er sich wegen seiner Behinderung benachteiligt sah.<br /><br />W&auml;hrend die Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten, war die Revision des Kl&auml;gers vor dem Bundesarbeitsgericht im Grundsatz erfolgreich. Die Pr&uuml;fpflicht zur Ber&uuml;cksichtigung schwerbehinderter Menschen bei der Besetzung freier Stellen besteht immer und f&uuml;r alle Arbeitgeber und unabh&auml;ngig davon, ob sich ein schwerbehinderter Mensch beworben hat oder bei seiner Bewerbung diesen Status offenbart hat. Verletzt ein Arbeitgeber diese Pr&uuml;fpflicht, so stellt dies ein Indiz daf&uuml;r dar, dass er einen abgelehnten schwerbehinderten Menschen wegen der Behinderung benachteiligt hat, weil er seine F&ouml;rderungspflichten unbeachtet gelassen hatte. Da vorliegend der Arbeitgeber die Vermutung einer solchen Benachteiligung nicht widerlegen konnte, war die Sache an das Landesarbeitsgericht zur&uuml;ckzuverweisen, das noch &uuml;ber die H&ouml;he der dem Kl&auml;ger zustehenden Entsch&auml;digung zu entscheiden haben wird.</div>
<p><em>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 -<br />Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-W&uuml;rttemberg, Urteil vom 6. September 2010 - 4 Sa 18/10 - </em></p>
<!-- Ende des eingebetteten Dokumentes -->
<p>Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts 77/11<br /></p>]]></description>
<author>Marc Hessling</author>
<link>http://http://hessling.dimento-media.de/de/news/details/BAG_Diskriminierung_von_Schwerbehinderten_Pruefpflicht_zur_Besetzung_freier_Arbeitsplaetze_mit_schwerbehinderten_Menschen/</link>
</item>
 
<item>
<title><![CDATA[BAG: Insolvenzanfechtung von Lohnzahlungen?]]></title>
<description><![CDATA[<div>Die Insolvenzordnung sieht in den &sect;&sect; 129 ff. InsO die Anfechtung von Rechtshandlungen durch den Insolvenzverwalter vor, die vor der Er&ouml;ffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Gl&auml;ubiger benachteiligen, soweit nicht das redliche Vertrauen darauf, dass vor der Insolvenzer&ouml;ffnung erfolgte Verf&uuml;gungen des Schuldners Bestand haben, f&uuml;r schutzw&uuml;rdig angesehen wird. &sect; 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO regelt ua., dass eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgl&auml;ubiger eine Befriedigung gew&auml;hrt hat, anfechtbar ist, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Er&ouml;ffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunf&auml;hig war und der Gl&auml;ubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunf&auml;higkeit kannte. Gem&auml;&szlig; &sect; 130 Abs. 2 InsO steht der Kenntnis der Zahlungsunf&auml;higkeit die Kenntnis von Umst&auml;nden gleich, die zwingend auf die Zahlungsunf&auml;higkeit schlie&szlig;en lassen. Nach &sect; 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ist ua. eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Er&ouml;ffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz, seine Gl&auml;ubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Gem&auml;&szlig; &sect; 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird diese Kenntnis vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunf&auml;higkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gl&auml;ubiger benachteiligte. Bargesch&auml;fte sind nach &sect; 142 InsO nur unter den Voraussetzungen des &sect; 133 Abs. 1 InsO anfechtbar. Was durch anfechtbare Handlung erlangt ist, muss gem&auml;&szlig; &sect; 143 Abs. 1 Satz 1 InsO zur Insolvenzmasse zur&uuml;ckgew&auml;hrt werden.<br /><br />Der Beklagte ist Insolvenzverwalter in einem am 10. September 2007 aufgrund eines Antrags vom 10. Juli 2007 er&ouml;ffneten Insolvenzverfahren. Der Kl&auml;ger war bei der Schuldnerin seit dem 13. November 2003 als handwerklicher Betriebsleiter besch&auml;ftigt. Ab 2006 geriet die Schuldnerin mit den Lohn- und Gehaltszahlungen in R&uuml;ckstand. Am 4. Mai 2007 erhielt der Kl&auml;ger Gehalt f&uuml;r Januar 2007 iHv. 900,00 Euro netto und am 7. Mai 2007 iHv. 310,12 Euro netto. Ebenfalls am 7. Mai 2007 zahlte ihm die Schuldnerin Gehalt f&uuml;r Februar 2007 iHv. 2.342,19 Euro netto und am 10. Mai 2007 Gehalt f&uuml;r M&auml;rz 2007 iHv. 2.310,89 Euro netto. Der Beklagte focht mit einem Schreiben vom 1. Oktober 2007 diese Gehaltszahlungen iHv. insgesamt 5.863,20 Euro netto an und forderte den Kl&auml;ger ohne Erfolg auf, die erhaltenen Betr&auml;ge zur Insolvenzmasse zur&uuml;ckzuerstatten. Mit seiner Klage hat der Kl&auml;ger die Feststellung begehrt, dass er den vom Beklagten beanspruchten Betrag nicht zur&uuml;ckzahlen muss. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.<br /><br />Die Revision des Beklagten hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.<br />Soweit die Gehaltszahlungen der Schuldnerin im Mai 2007 der Verg&uuml;tung der vom Kl&auml;ger in den vorausgehenden drei Monaten erbrachten Arbeitsleistungen dienten, unterlagen sie als Bargesch&auml;ft iSv. &sect; 142 InsO nicht der Anfechtung nach &sect; 130 Abs. 1 InsO, weil noch der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang mit der Gegenleistung bestand. Im &Uuml;brigen war die Annahme des Landesarbeitsgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, der Beklagte habe keine Tatsachen vorgetragen, aus denen eine positive Kenntnis des Kl&auml;gers von der Zahlungsunf&auml;higkeit der Schuldnerin bei den Gehaltszahlungen im Mai 2007 abgeleitet werden k&ouml;nnte. Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht auch die Kenntnis des Kl&auml;gers von Umst&auml;nden verneint, die zwingend auf die Zahlungsunf&auml;higkeit der Schuldnerin schlie&szlig;en lie&szlig;en. Die Kenntnis des Kl&auml;gers von der zeitlichen Dauer und H&ouml;he der eigenen Gehaltsr&uuml;ckst&auml;nde sowie von dem Umstand, dass die Schuldnerin gegen&uuml;ber einem Gro&szlig;teil der anderen Arbeitnehmer seit mehreren Monaten mit Verg&uuml;tungszahlungen in R&uuml;ckstand geraten war, war daf&uuml;r unzureichend. Sie lie&szlig; noch kein eindeutiges Urteil &uuml;ber die Liquidit&auml;ts- und Zahlungslage der Schuldnerin zu. Bei seiner W&uuml;rdigung durfte das Landesarbeitsgericht ber&uuml;cksichtigen, dass der Kl&auml;ger keinen Einblick in die Finanzbuchhaltung der Schuldnerin hatte, dass er keine Leitungsaufgaben im kaufm&auml;nnischen Bereich wahrgenommen hatte und dass der Schuldnerin Material noch auf Rechnung geliefert worden war.<br />Ebenso wenig war es revisionsrechtlich zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht auch die Kenntnis des Kl&auml;gers von einer drohenden Zahlungsunf&auml;higkeit <em>(&sect; 133 Abs. 1 Satz 2 InsO)</em> verneint hat. <br /><br /><strong><em>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 -<br /><br />Vorinstanz: LAG N&uuml;rnberg, Urteil vom 31. M&auml;rz 2010 - 3 Sa 379/09 -</em><br /><br /><br /></strong>Der Sechste Senat hat am selben Tag zwei Revisionen eines Insolvenzverwalters zur&uuml;ckgewiesen, der von Arbeitnehmern aufgrund Insolvenzanfechtung die R&uuml;ckzahlung von Arbeitsverg&uuml;tung verlangt hatte und mit seinen Klagen vor dem Landesarbeitsgericht keinen Erfolg hatte.<br /><br /><br /><strong><em>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 6 AZR 731/10 -<br />Vorinstanz: Th&uuml;ringer LAG, Urteil vom 9. September 2010 - 6 Sa 16/10 -</em><br /><br /></strong><strong><em>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 6 AZR 732/10 -<br />Vorinstanz: Th&uuml;ringer LAG, Urteil vom 9. September 2010 - 6 Sa 243/10 -</em><br /><br /><br /></strong>In einem weiteren Fall ist die Sache an das Landesarbeitsgericht zur&uuml;ckverwiesen worden, weil dieses keine Feststellungen zur Kenntnis des Arbeitnehmers von der drohenden Zahlungsunf&auml;higkeit getroffen hatte. <br /><br /><em><strong>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 6 AZR 585/10 -<br />Vorinstanz: Th&uuml;ringer LAG, Urteil vom 4. Juni 2010 - 8 Sa 32/09 -</strong></em></div>
<div>Quelle: Pressemitteilung des Bundesarebitsgerichts 75/11</div>]]></description>
<author>Marc Hessling</author>
<link>http://http://hessling.dimento-media.de/de/news/details/BAG_Insolvenzanfechtung_von_Lohnzahlungen/</link>
</item>
 
<item>
<title><![CDATA[BAG: Vererblichkeit von Urlaubsabgeltungsansprüchen ]]></title>
<description><![CDATA[<div>Gem&auml;&szlig; &sect; 7 Abs. 4 BUrlG ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverh&auml;ltnisses nicht genommen werden kann. Nach &sect; 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tod einer Person deren Verm&ouml;gen als Ganzes auf die Erben &uuml;ber. <br /><br />Die Kl&auml;gerin und ihr Sohn sind gemeinschaftliche Erben des im April 2009 verstorbenen Ehemanns der Kl&auml;gerin (Erblasser). Dieser war seit April 2001 als Kraftfahrer bei der Beklagten besch&auml;ftigt. Seit April 2008 bis zu seinem Tod war er durchgehend arbeitsunf&auml;hig erkrankt. Urlaub konnte ihm 2008 und 2009 nicht gew&auml;hrt werden. Das Arbeitsverh&auml;ltnis der Parteien endete mit dem Tod des Erblassers. Die Kl&auml;gerin verlangt die Abgeltung des in 2008 und 2009 nicht gew&auml;hrten Urlaubs. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr eine Abgeltung von 35 Urlaubstagen in H&ouml;he von 3.230,50 Euro brutto zugesprochen. <br /><br />Die Revision der Beklagten war vor dem Neunten Senat erfolgreich. Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt der Urlaubsanspruch. Er wandelt sich nicht nach &sect; 7 Abs. 4 BUrlG in einen Abgeltungsanspruch um.</div>
<p><em>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. September 2011 - 9 AZR 416/10 - <br />Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 22. April 2010 - 16 Sa 1502/09 - </em></p>
<!-- Ende des eingebetteten Dokumentes -->
<p><br /><br />Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts 72/11</p>]]></description>
<author>Marc Hessling</author>
<link>http://http://hessling.dimento-media.de/de/news/details/BAG_Vererblichkeit_von_Urlaubsabgeltungsanspruechen/</link>
</item>
 
<item>
<title><![CDATA[BAG: Keine Vererblichkeit von Urlaubsabgeltungsansprüchen ]]></title>
<description><![CDATA[<div>Gem&auml;&szlig; &sect; 7 Abs. 4 BUrlG ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverh&auml;ltnisses nicht genommen werden kann. Nach &sect; 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tod einer Person deren Verm&ouml;gen als Ganzes auf die Erben &uuml;ber. <br /><br />Die Kl&auml;gerin und ihr Sohn sind gemeinschaftliche Erben des im April 2009 verstorbenen Ehemanns der Kl&auml;gerin (Erblasser). Dieser war seit April 2001 als Kraftfahrer bei der Beklagten besch&auml;ftigt. Seit April 2008 bis zu seinem Tod war er durchgehend arbeitsunf&auml;hig erkrankt. Urlaub konnte ihm 2008 und 2009 nicht gew&auml;hrt werden. Das Arbeitsverh&auml;ltnis der Parteien endete mit dem Tod des Erblassers. Die Kl&auml;gerin verlangt die Abgeltung des in 2008 und 2009 nicht gew&auml;hrten Urlaubs. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr eine Abgeltung von 35 Urlaubstagen in H&ouml;he von 3.230,50 Euro brutto zugesprochen. <br /><br />Die Revision der Beklagten war vor dem Bundesarbeitsgericht erfolgreich. Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt der Urlaubsanspruch. Er wandelt sich nicht nach &sect; 7 Abs. 4 BUrlG in einen Abgeltungsanspruch um.</div>
<p><em>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. September 2011 - 9 AZR 416/10 - <br />Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 22. April 2010 - 16 Sa 1502/09 - </em></p>
<!-- Ende des eingebetteten Dokumentes -->
<p><br /><br />Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts 72/11</p>]]></description>
<author>Marc Hessling</author>
<link>http://http://hessling.dimento-media.de/de/news/details/BAG_Keine_Vererblichkeit_von_Urlaubsabgeltungsanspruechen/</link>
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