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Zugang der Kündigungserklärung bereits dann gegeben, wenn die Kündigungserklärung zum Lesen überlassen wird
News von: Marc Hessling vom 18.03.2009
Das Landesarbeitsgericht München hat entschieden, dass der Zugang eines Kündigungsschreibens bereits dann stattgefunden haben kann, wenn dem Erklärungsempfänger das Schreiben zum Lesen überlassen wurde:
Urteil vom 18.03.2009
Aktenzeichen: 11 Sa 912/08
Die Entscheidung befasst sich mit den Voraussetzungen bzw. dem Zeitpunkt des Zugangs eines Kündigungsschreibens unter Anwesenden. Die Zugangsvoraussetzungen sind bereits dann erfüllt, wenn dem Kündigungsempfänger das Kündigungsschreiben nur zum Lesen übergeben wurde und er ausreichend Zeit hatte, sich das Schreiben durchzulesen. Nicht erforderlich ist, dass ihm das Schreiben zum dauerhaften Verbleib überlassen wurde (Anlehnung an BAG, Urt. vom 4.11.2004, Az.: 2 AZR 17/04, NZA 2005,513).
Themengebiet: Kündigung / Befristung