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Zu den Grenzen der arbeitgeberseitigen Kostentragungspflicht bei Rechtsstreiten eines Betriebsratsmitglieds
News von: Marc Hessling vom 21.10.2003
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat sich in der Entscheidung vom 21.10.2003 - 2 TaBV 19/03 - mit den Grenzen der Pflicht des Arbeitgebers beschäftigt, bei durch Betriebsratsmitglieder angestrengten Gerichtsverfahren die Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen. Es bestätigte dabei die Auffassung des Arbeitsgerichts Flensburg (Beschluss vom 27.02.2003, 2 BV 25/02).
Im konkreten Fall hatte der Betriebsrat den Ausschluss eines Betriebsratsmitgliedes bei Gericht beantragt, diesen Antrag aber später wieder zurückgenommen. Das betroffene Betriebsratsmitglied hatte zur Rechtsverteidigung vor Antragsrücknahme einen Anwalt hinzugezogen. Weil dieses Verfahren zwingend ein gerichtliches ist, war die Hinzuziehung des Rechtsanwaltes nach Auffassung der Arbeitsgerichte notwendig.
Der Arbeitgeber muss die dabei entstandenen Rechtsanwaltsgebühren übernehmen. Dies gilt nach Meinung des Landesarbeitsgerichts auch dann, wenn Betriebsratsmitglied und Arbeitgeber vereinbaren, dass alle Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung erledigt sein sollen, weil zwischen den Ansprüchen des Betriebsratsmitglieds als Arbeitnehmer einerseits und als Funktionsträger im Betriebsrat andererseits strikt zu trennen sei.
In den anderen Fällen traf den Arbeitgeber aus Sicht der Gerichte aber keine Kostentragungspflicht: Er hatte dem Betriebsratsmitglied mehrfach gekündigt. Dessen hiergegen gerichteten Kündigungsschutzklagen waren vor dem Arbeitsgericht erfolgreich. Dabei wurde der Arbeitgeber auch zur Weiterbeschäftigung verurteilt. Jeweils kurz nach Erlass des zur Weiterbeschäftigung verpflichtenden Urteils hat das Betriebsratsmitglied zusätzlich eine einstweilige Verfügung auf Zutritt zum Betrieb zur Ausübung von Betriebsratstätigkeiten bei Gericht beantragt. Diese Verfahren erledigten sich dann durch Zeitablauf oder Ausspruch weiterer Kündigungen. Die Rechtsanwaltskosten zur Einleitung dieser Verfahren hatte der Arbeitgeber nicht zu tragen, da das Betriebsratsmitglied den Betriebszutritt über den bereits gerichtlich festgestellten Weiterbeschäftigungsanspruch hätte durchsetzen müssen. Die weiteren Verfahren waren somit überflüssig. Im Übrigen hätte das Betriebsratsmitglied diese Verfahren auch ohne Rechtsanwalt einleiten können.
Einen weiteren Antrag auf Erlass einer einstweilige Verfügung hätte sich das Betriebsratsmitglied durch bloßes Befragen der Betriebsratskollegen ersparen können. Die durch den Antrag angefallenen Rechtsanwaltskosten waren somit unnötig und nicht vom Arbeitgeber zu tragen.
Quelle: Pressemitteilung des LAG Schleswig-Holstein 12/03
Themengebiet: Betriebsverfassungsrecht