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Wer elementare Sicherheitsvorschriften nicht einhält, riskiert fristlose Kündigung
News von: Marc Hessling vom 02.10.2007
Vom Arbeitgeber erlassene elementare Sicherheitsvorschriften, die die Arbeitnehmer vor erheblichen Gesundheitsrisiken schützen sollen, sind von den Arbeitnehmern unbedingt einzuhalten. Andernfalls steht der Arbeitsplatz auf dem Spiel. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat in einer Entscheidung vom 14.08.2007 (5 Sa 150/07) ausgeführt, dass die Außerachtlassung der Sicherheitsvorschriften eine Pflichtverletzung darstellt, die an sich geeignet ist, eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Dazu ist nach Auffassung des Gerichts ausnahmsweise sogar keine vorherige Abmahnung notwendig, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Schwere seines Fehlverhaltens von vornherein nicht damit rechnen konnte, dass der Arbeitgeber dieses toleriert.
Das Landesarbeitsgericht hielt zwar im konkreten Fall trotz der schwerwiegenden Folgen für die Gesundheit des Kollegen diese fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung mangels vorheriger Abmahnung für nicht rechtens: Die Sicherheitsvorschriften des Arbeitgebers schlössen im entschiedenen Fall den Betrieb der Maschine während der Reinigung und während des Aufenthalts eines Mitarbeiters im Sicherheitsbereich nicht eindeutig aus. Weiter hätten die Vorgesetzten des Arbeitnehmers dessen Reinigungspraxis früher zumindest stillschweigend geduldet. Schließlich drohe der zeitlich letzte allgemeine Arbeitshinweis des Arbeitgebers als Konsequenz für ein Fehlverhalten lediglich eine Abmahnung, nicht eine Kündigung, an.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision gegen das Urteil vor dem Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des LAG Schleswig-Holstein 6/07
Themengebiet: Kündigung / Befristung