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Schlechtere Bezahlung von Teilzeitbeschäftigten kann gegen Grundsatz der Entgeltgleichheit verstoßen
News von: Marc Hessling vom 28.12.2007
Erhalten Teilzeitbeschäftigte für Arbeitsstunden, die sie über ihre individuelle Arbeitszeit hinaus bis zur Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten leisten, eine schlechtere Bezahlung als die reguläre Vergütung der Vollzeitbeschäftigten, so kann dies gegen den Grundsatz der Entgeltgleichheit verstoßen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Regelung (hier: im deutschen Beamtenrecht) erheblich mehr weibliche als männliche Beschäftigte betrifft.
Europäischer Gerichtshof (EuGH) vom 6.12.2007, C-300/06
Quelle: EuGH PM Nr.87 vom 6.12.2007
Themengebiet: Arbeitsrecht, allgemein