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LAG Hamm: Arbeitnehmer müssen bei Ablehnung von Sonntagsarbeit nicht in jedem Fall mit einer Kündigung rechnen
News von: Marc Hessling vom 03.01.2008
Weigert sich ein Arbeitnehmer aus religiösen Gründen, sonntags zu arbeiten, so rechtfertigt dies nicht unbedingt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch Änderung der Schichteinteilung oder Versetzung in eine andere Abteilung von der Sonntagsarbeit befreien und den Grundrechtskonflikt dadurch auflösen könnte, ohne dass dies mit konkreten Betriebsstörungen verbunden wäre.
LAG Hamm ,Urteil vom 08.11.2007, 15 Sa 271/07
Themengebiet: Kündigung / Befristung