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Kopftuchverbot an nordrhein-westfälischen Schulen
News von: Marc Hessling vom 20.08.2009
Nach dem Schulgesetz Nordrhein-Westfalen dürfen Lehrer und pädagogische Mitarbeiter während der Arbeitszeit keine religiösen Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes oder den religiösen Schulfrieden zu gefährden. Diese Regelung steht im Einklang mit dem Grundgesetz sowie den nationalen und europäischen Diskriminierungsverboten. Eine Kopfbedeckung, die Haare, Haaransatz und Ohren einer Frau vollständig bedeckt, stellt eine religiöse Bekundung dar, wenn sie erkennbar als Ersatz für ein islamisches Kopftuch getragen wird.
Das hat nun das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 20. August 2009 - 2 AZR 499/08 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10. April 2008 - 5 Sa 1836/07 - entschieden.
Das hat nun das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 20. August 2009 - 2 AZR 499/08 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10. April 2008 - 5 Sa 1836/07 - entschieden.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts 82/09
Themengebiet: Arbeitsrecht, allgemein