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Kein Arbeitnehmerstatus für "Ein-Euro-Jobber"
News von: Marc Hessling vom 27.09.2007
Die Klägerin war Arbeitssuchende und erhielt Entgeltleistungen nach dem SGB II. Mit Arbeitsstellenvorschlag der Arbeitsgemeinschaft eines Landkreises wurde sie der beklagten Verbandsgemeinde zur Unterstützung einer Raumpflegerin gemeldet. Die Klägerin schloss mit der Arbeitsgemeinschaft eine Eingliederungsvereinbarung. Die Tätigkeit war bis zum 31. Dezember 2005 befristet. Hierfür erhielt die Klägerin neben dem Arbeitslosengeld II eine zusätzliche Mehraufwandsentschädigung von 1,25 Euro pro Stunde.
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten und dessen Fortbestand über den 31. Dezember 2005 hinaus sowie Zahlung von Arbeitsvergütung. Sie meint, die gesetzlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 SGB II hätten nicht vorgelegen. Sie habe keine wettbewerbsneutralen und zusätzlichen Arbeiten im Sinne dieser Vorschrift geleistet. Vielmehr sei sie als reguläre Arbeitskraft beschäftigt worden. Das Arbeitsverhältnis sei durch konkludenten Vertragsabschluss zustande gekommen. Für eine Befristung gebe es keinen sachlichen Grund. Ihr stehe daher die übliche Bruttovergütung zu.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben, denn zwischen den Parteien hat kein Arbeitsverhältnis bestanden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. September 2007 - 5 AZR 857/06 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. August 2006 - 2 Sa 401/06 -
Vgl. auch Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. September 2007 - 5 AZR 858/06 -
Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts 67/07
Anmerkung von RA Marc Hesling:
Mit der Frage nach dem Arbeitnehmerstatus sollte nicht verwechselt werden, dass der Betriebsrat bei der Einstellung von 1-€-Kräften sehr wohl nach § 99 BetrVG mitzubestimmen hat. Bei der Einstellung nach § 99 BetrVG kommt es nämlich primär auf den Tatbestand der tatsächlichen Eingliederung des "Ein-Euro-Jobbers" in den Betrieb, und nicht auf seine Arbeitnehmerstatus an. Vgl hierzu auch die Entscheidung des BAG vom 2. Oktober 2007 - 1 ABR 60/06.
Themengebiet: Arbeitsrecht, allgemein