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Betriebsübergang: Neuer Arbeitgeber ist bei Zeugniserteilung regelmäßig an Zwischenzeugnis des alten Arbeitgebers gebunden
News von: Marc Hessling vom 14.01.2008
Arbeitgeber dürfen im Endzeugnis regelmäßig nicht vom Inhalt eines zuvor erteilten Zwischenzeugnisses abweichen. Das gilt auch, wenn zwischen der Erteilung von Zwischen- und Endzeugnis ein Betriebsübergang stattgefunden hat. Der Betriebserwerber ist daher an den Inhalt des vom Betriebsveräußerer erteilten Zwischenzeugnisses gebunden, es sei denn, ihm sind nachträglich Umstände bekannt geworden, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen.
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.10.2007, 9 AZR 248/07
Themengebiet: Arbeitsrecht, allgemein