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Besetzungsumfang in der Einigungsstelle
News von: Marc Hessling vom 07.08.2007
Der pauschale Hinweis eines Betriebspartners, es gehe um eine Betriebsänderung, bei der die Erarbeitung eines Interessenausgleichs und eines Sozialplans anstehe, genügt nicht für eine gerichtlich durchsetzbare Erhöhung der Regelbesetzung von zwei Beisitzern auf jeder Seite in der einzurichtenden Einigungsstelle. Die Erforderlichkeit des zusätzlichen Aufwands weiterer Einigungsstellenmitglieder ist anhand konkreter Tatsachen zu begründen.
LAG Hannover
Beschluss vom 07.08.2007
1 TABV 63/07
Themengebiet: Betriebsverfassungsrecht