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BAG: Außerdienstliche Aktivitäten für NPD und JN als Kündigungsgrund
News von: Marc Hessling vom 15.08.2011
In Anwendung dieser Grundsätze hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bestätigt, das sowohl die Anfechtung des Arbeitsvertrags als auch eine auf Aktivitäten für die NPD und deren Jugendorganisation (JN) gestützte Kündigung eines Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst für unwirksam erklärt hat. Der Kläger, der Mitglied der NPD ist, war seit 2003 beim beklagten Land in der Finanzverwaltung tätig. Er war zuständig für die Planung, Steuerung und Überwachung von Druckaufträgen. Vor Begründung des Arbeitsverhältnisses hatte er sich in einer Erklärung zu den Grundsätzen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekannt und angegeben, er sei nicht Mitglied einer Organisation, die diese Grundordnung bekämpfe. Nachdem das beklagte Land ihn im Oktober 2007 wegen verschiedener parteipolitischer Aktivitäten abgemahnt hatte, kündigte es das Arbeitsverhältnis im Mai 2008 mit der Begründung, der Kläger habe durch Teilnahme an einer von der NPD abgehaltenen Gedenkveranstaltung erneut seine politische Treuepflicht verletzt. Zudem focht es den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung an.
Die Anfechtung ist nicht berechtigt. Der Senat hatte aufgrund bindender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts davon auszugehen, dass sich der Kläger bei Abgabe seiner Erklärung eines Eignungsmangels nicht bewusst war. Auch ein Grund zur Kündigung liegt nicht vor. Der Kläger hat jedenfalls nach seiner Abmahnung bis zum Zugang der Kündigung kein Verhalten gezeigt, das als aktives Bekämpfen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes angesehen werden kann. Ob die NPD und ihre Jugendorganisation als verfassungsfeindlich einzustufen sind und ob das abgemahnte Verhalten deutlich gemacht hat, dass der Kläger mögliche verfassungsfeindliche Ziele der NPD aktiv unterstützt, war nicht zu entscheiden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Mai 2011 - 2 AZR 479/09 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Mannheim -, Urteil vom 2. Juni 2009 - 14 Sa 101/08 -
Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts 35/11
Anmerkung:
Die Entfernung solcher Mitarbeiter aus dem Betrieb sollte nicht nur für den öffentlichen Dienst selbstverständlich sein.
Das Betriebsverfassungsgesetz bietet hier dem Betriebsrat Möglichkeiten entweder schon die Einstellung solcher Leute zu verhindern, oder sie aus dem Betrieb zu entfernen:
- Nach § 99 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG kann der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung verweigern, wenn die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 BetrVG enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde. Davon kann in diesem Zusammenhang jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn im Betrieb nicht unerheblich viele Arbeitnehmer mit Migrationshintergrund beschäftigt werden.
- Nach § 104 BetrVG kann der Betriebsrat die Entfernung eines betriebsstörenden Arbeitnehmers verlangen. Hat ein Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 BetrVG enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen, den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört, so kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung verlangen. Folgt der Arbeitgeber diesem Verlangen des Betriebsrats nicht, kann der Betriebsrat den Arbeitgeber arbeitsgerichtlich hierzu zwingen.
Von diesen Möglichkeiten sollte der Betriebsrat in solchen Fällen dringend Gebrauch machen. Selbstverständlich sind wir den Betriebsrat dabei gerne behilflich.
Anmerkung von Rechtsanwalt Marc Hessling
Themengebiet: Kündigung / Befristung