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BAG: Aufgabe des Grundsatzes der Tarifeinheit
News von: Marc Hessling vom 23.06.2010
Bundesarbeitsgericht, Beschlüsse vom 27. Januar 2010 - 4 AZR 537/08 (A) - und - 4 AZR 549/08 (A) -
Anmerkung:
Die Entscheidung greift tief in das Tarifrecht ein, dessen prägender Grundsatz bisher die Tarifeinheit war, also der Grundsatz "Ein Betrieb = ein Tarifvertrag". Zukünftig wird es also möglich sein, dass in einem Betrieb mehrere Tarifverträge gleichzeitig nebeneinander gelten. Zukünftig wird es also auch insbesondere für die DGB-Gewerkschaften wichtiger werden, die kleinen arbeitgebernahen Pseudogewerkschaften, wie die "christlichen Gewerkschaften" mit ihren arbeitgeberfreundlichen Tarifverträgen noch entschlossener zu bekämpfen. Gleichzeitig besteht die Gefahr der Entsolidarisierung, wenn bestimmte Berufsgruppen ihre besonders starke Verhandlungsposition (man denke z.B. an Ärzte, Flugzeugpiloten und Lokomotivführer) schonongslos gegenüber benachteiligteren Gruppen in den Betrieben durchsetzen.
Die Aufgabe der Tarifeinheit ist daher der falsche Weg. Nunmehr wird der Gesetzgeber gefordert sein, die Tarifeinheit wiederherzustellen.
Marc Hessling
Rechtsanwalt
Themengebiet: Arbeitsrecht, allgemein