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BAG: Anspruch des Betriebsrats auf einen Internetzugang
News von: Marc Hessling vom 20.01.2010
Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat daher, wie bereits die Vorinstanzen, dem Antrag eines Betriebsrats stattgegeben, der von der Arbeitgeberin einen Zugang zum Internet für den ihm zur Verfügung stehenden PC verlangt hat. Die Leitung des von der Arbeitgeberin betriebenen Baumarkts, für den der Betriebsrat gebildet ist, verfügt über einen Internetanschluss. Durch die Freischaltung des dem Betriebsrat zur Verfügung gestellten PC entstehen für die Arbeitgeberin keine zusätzlichen Kosten. Auch sonstige der Internetnutzung durch den Betriebsrat entgegenstehende berechtigte Belange hatte die Arbeitgeberin nicht geltend gemacht.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 7 ABR 79/08 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2008 - 17 TaBV 607/08 -
Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts 3/10
Anmerkung:
Es kann für die Bereitstellung des Internetzugangs nichts darauf ankommen, dass dieser kostenneutral dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellen ist. Diese Erwägungen sind dem § 40 BetrVG fremd. Auch ein BetrVG-Kommentar oder ein Telefon oder Faxgerät ist dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellen, auch wenn dies Kosten für den Arbeitgeber verursacht. Bei den heutigen Preisen für einen Internetzugang ist mit einer wirtschaftlichen Überforderung der Arbeitgeber jedenfalls keinesfalls zu rechnen. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass dem Betriebsrat ein Internetzugang im Sinne der "Waffengleichheit" zumindest dann zur Verfügung zu stellen ist, wenn der Arbeitgeber diese Kommunikationstechnologie ebenfalls nutzt, dabei kann es aber auf Kostenerwägungen nicht mehr ankommen. Das BAG verkennt hier, dass die Nutzung des Internet inzwischen eine ebensolche Selbstverständlichkeit ist, wie die Nutzung eines Telefons oder Faxgerätes.
Marc Hessling
Rechtsanwalt
Themengebiet: Betriebsverfassungsrecht