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Änderungen im Pflegeversicherungsrecht - Auswirkungen auch auf das Arbeitsrecht
News von: Marc Hessling vom 20.03.2008
Der Bundestag hat am 14.03.2008 die Reform der Pflegeversicherung verabschiedet. Kernpunkte der Reform sind die sechsmonatige unbezahlte Freistellung von Arbeitnehmern zur Pflege von Angehörigen (in akuten Fällen auch eine kurzfristige Freistellung von bis zu zehn Tagen), die Erhöhung der Sachleistungsbeiträge sowie die zusätzlichen Leistungsbeiträge für Demenzkranke und Behinderte. Auf der anderen Seite steigt der Pflegebeitragssatz ab dem 01.07.2008 um 0,25 Prozent auf 1,95 Prozent.
Die Kernpunkte der Pflegereform im Überblick:
- Jeder Bürger hat ab dem 01.01.2009 einen Rechtsanspruch auf umfassende Pflegeberatung und Hilfe durch seine Pflegekasse. So genannte Fallmanager kümmern sich dann gezielt um die Unterstützung des Einzelnen und seiner Angehörigen.
- Arbeitnehmer, die Angehörige pflegen, können eine bis zu sechsmonatige unbezahlte Freistellung von der Arbeit in Anspruch nehmen. In der Zeit bleiben sie aber sozialversichert. Ausgenommen davon sind Kleinbetriebe mit fünfzehn oder weniger Beschäftigten. Daneben gibt es für akute Fälle Anspruch auf unbezahlte kurzfristige Freistellung bis zu zehn Tage.
- Bis 2012 werden die ambulanten Sachleistungsbeträge stufenweise angehoben: in der Pflegestufe I von 384 Euro monatlich auf 450 Euro, in der Pflegestufe II von 921 Euro auf 1.100 Euro und in Pflegestufe der III von 1.432 auf 1.550 Euro.
- Das Pflegegeld wird in allen Pflegestufen angehoben. Die stationären Sachleistungsbeträge der Stufen I und II bleiben zunächst unverändert. Die Stufe III und Stufe III/Härtefälle werden bis 2012 ebenfalls stufenweise angehoben. Das gilt auch für die Kurzzeitpflege.
- Ab 2015 werden die Leistungen der Pflegeversicherung in einem dreijährigen Rhythmus dynamisiert.
- Demenzkranke und Behinderte erhalten zusätzliche Leistungsbeträge. Sie werden im ambulanten Bereich von bisher 460 Euro auf bis zu 2.400 Euro jährlich angehoben.
- Die Pflegekassen sind künftig verpflichtet, binnen fünf Wochen über Pflegeanträge zu entscheiden. Liegt der Antragssteller im Krankenhaus, verkürzt sich diese Frist auf eine Woche. Die Vorversicherungszeit wird von fünf auf zwei Jahre verkürzt.
- Krankenkassen und Pflegeinrichtungen sind verpflichtet, verbindliche Standards für die Pflegequalität zu vereinbaren. Es soll strenge Qualitätsprüfungen geben. Ab 2011 werden ambulante und stationäre Pflegeinrichtungen einmal im Jahr unangemeldet geprüft. Bis dahin wird jede Pflegeeinrichtung mindestens einmal geprüft.
- Auf der anderen Seite steigt der Pflegebeitragssatz ab dem 01.07.2008 um 0,25 Prozent auf 1,95 Prozent. Kinderlose zahlen künftig 2,2 Prozent. Der neue Satz soll die Leistungen der Pflegeversicherung bis etwas 2014/2015 finanzieren.
Themengebiet: Sozialrecht