Die Pause
Nach § 4 ArbZG ist bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs und bis zu neun Stunden eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten, welche in zwei Pausen zu je 15 Minuten aufgeteilt werden kann, zwingend vorgeschrieben. Bei einer Arbeitszeit von über neun Stunden beträgt die Gesamtpausenzeit mindestens 45 Minuten. In Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen können abweichende Regelungen enthalten sein.
In der Pause muss organisatorisch sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer von sämtlichen Arbeitspflichten entbunden ist. Grundsätzlich muss sich der Arbeitnehmer auch nicht während deer Pause an seinem Arbeitsplatz aufhalten.
Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der Lage der Pausen gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht.
