Die Wahl des Betriebsrats und was Sie darüber wissen sollten
Die Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats ist in den §§ 7 ff BetrVG, sowie in der Wahlordnung geregelt.
Die Zahl der Betriebsratsmitgieder ist von der Größe des Betriebes abhängig und bemisst sich nach § 9 BetrVG nach der Zahl der (wahlberechtigten) Arbeitnehmer. Zum Beispiel:
ab | 5 | Wahlberechtigte | → | 1 | BR-Mitglied | |
21 | bis | 50 | Wahlberechtigte | → | 3 | BR-Mitglieder |
51 | bis | 100 | Wahlberechtigte | → | 5 | BR-Mitglieder |
101 | bis | 200 | Arbeitnehmer | → | 7 | BR-Mitglieder |
201 | bis | 400 | Arbeitnehmer | → | 9 | BR-Mitglieder |
401 | bis | 700 | Arbeitnehmer | → | 11 | BR-Mitglieder |
701 | bis | 1000 | Arbeitnehmer | → | 13 | BR-Mitglieder |
1001 | bis | 1500 | Arbeitnehmer | → | 15 | BR-Mitglieder |
1501 | bis | 2000 | Arbeitnehmer | → | 17 | BR-Mitglieder |
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer (zum Arbeitnehmerbegriff vgl. § 5 BetrVG) des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als 3 Monate im Betrieb eingesetzt werden (§ 7 BetrVG).
Wählbar sind grundsätzlich alle Wahlberechtigten, die 6 Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben; nähere Einzelheiten siehe § 8 BetrVG.
Die Wahl der Arbeitnehmer erfolgt während der Arbeitszeit im Betrieb in geheimer und unmittelbarer Wahl in der Regel nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, nur ausnahmsweise durch Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingericht oder nur ein einköpfiger Betriebsrat zu wählen ist (vgl. § 14 BetrVG). Dabei ist die Geschlechterquote zu beachten (§ 15 BetrVG).
Ausnahmsweise kann in kleinen Betrieben nach den sog. vereinfachten Wahlverfahren gewählt werden, welches deutlich weniger "bürokratisch" ausgestaltet ist (vgl. § 14a BetrVG).
Zur Durchführung der Betriebsratswahl ist ein Wahlvorstand zu bestellen; durch den amtierenden Betriebsrat muss dies bis spätestens 10 Wochen vor dem Ende seiner Amtszeit erfolgen. Der Wahlvorstand bereitet die Wahl vor und führt die Wahl durch und lädt die gewählten Betriebsratsmitglieder zur konstituierenden Sitzung ein.
Der/die Betriebsratsvorsitzende und sein(e) StellvertreterIn werden von den Mitgliedern des Betriebsrats gewählt (§ 26 BetrVG).
Der Verstoß gegen eine Wahlvorschrift führt nur in Ausnahmefällen, d.h. bei grobem und offensichtlichem Verstoß gegen wesentliche Grundsätze des Betriebsratswahlrechts zur Wahlnichtigkeit und damit zum Nichtbestehen des Betriebsrats. Grundsätzlich führt ein Verstoß gegen die wesentlichen Vorschriften über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit und das Wahlverfahren zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl mit einer Anfechtungsfrist von 2 Wochen. Über die Anfechtung entscheidet das Arbeitsgericht nach Stellung eines Antrags durch einen Antragberechtigten (vgl. § 19 BetrVG).
Wichtig:
- Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.
- Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen (vgl. § 20 BetrVG). Wer dagen verstößt macht sich strafbar (vgl. § 119 BetrVG)!
- Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur Betätigung im Wahlvorstand erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts (§ 20 BetrVG).
Alle näheren Einzelheiten erfahren Sie in unserer Wahlvorstandsschulung, die wir gerne für Sie durchführen.