Fristenberechnung für den Betriebsrat
Vor allem an zwei überaus praxisrelevanten Stellen des Betriebsverfassungsgesetzes kommt es dringend auf die Einhaltung von Fristen an, nämlich wenn es um die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen im Sinne von § 99 BetrVG geht, sowie bei der Mitbestimmung bei Kündigungen § 102 BetrVG.
Der Betriebsrat muss, wenn er die Zustimmung zu einer vom Arbeitgeber geplanten personellen Einzelmaßnahme verweigern will, dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber schriftlich mitteilen, § 99 Abs. 3 BetrVG. Lässt der Betriebsrat die Frist verstreichen, so gilt die Zustimmung als erteilt.
Im Falle des § 102 BetrVG (Mitbestimmung bei Kündigungen) muss der Betriebsrat bei ordentlichen Kündigungen binnen Wochenfrist, bei außerordentlichen Kündigungen binnen 3 Tagen (!) seine Zustimmung verweigern.
Maßgebliches Ereignis, welches die Frist in Gang setzt ist jeweils der Zugang der entsprechenden Erklärung beim Betriebsrat (Empfang durch einen empfangsberechtigten, siehe unten). Achtung, die Fristen laufen auch über das Wochenende!
Die Fristenberechnung erfolgt gemäß §§ 186 ff. BGB. § 187 Abs. 1 BGB lautet wie folgt:
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»Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.«
Geht also z.B. der Antrag auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers Freitags beim Betriebsrat ein, so endet sie grundsätzlich am Montag, 24:00 Uhr. In einem solchen Falle ist für den Betriebsrat also Eile geboten.
Gemäß § 188 Abs. 2 BGB endet eine nach Wochen bestimmte Frist mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, welcher durch seine Benennung dem Tage entspricht, in den das Ereignis – also die Unterrichtung über die beabsichtigte personelle Einzelmaßnahme – fällt.
Folgende Faustregel findet bei Wochenfristen Anwendung: Die Zustimmungsverweigerung und Mitteilung an den Arbeitgeber hat immer mit Ablauf des namentlich gleichen Wochentages der darauf folgenden Woche, an dem die Information des Arbeitgebers dem Betriebsrat zugegangen ist, zu erfolgen.
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Beispiel: Ist die Arbeitgebermitteilung einem empfangsberechtigten Betriebsratsmitglied am Mittwoch, dem 7. 4. 2004 zugegangen, dann muss die Zustimmungsverweigerung gegenüber dem Arbeitgeber vor Ablauf des darauf folgenden Mittwochs, dem 14. 4. 2004, erfolgen und diesem zugestellt werden.
Folgende Besonderheit ist zu beachten: Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonn- oder einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, dann tritt nach § 193 BGB an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
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Beispiel: Ist die Arbeitgebermitteilung einem empfangsberechtigten Betriebsratsmitglied am Freitag, dem 2. 4. 2004, zugegangen, so muss die Zustimmungsverweigerung gegenüber dem Arbeitgeber eigentlich vor Ablauf des darauf folgenden Freitags, dem 9. 4. 2004, erfolgen. Handelt es sich hierbei jedoch um den Karfreitag und damit um einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so endet die Frist für die Zustimmungsverweigerung erst mit Ablauf des 13. 4. 2004, dem Dienstag nach Ostern.
Empfangsberechtigt ist der Betriebsratsvorsitzende, in dessen Abwesenheit der Stellvertreter oder wer nach der (ggf. vorhandenen) Geschäftsordnung des Betriebsrats als empfangsberechtigt definiert ist.
