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Mitbestimmung bei betrieblicher Lohngestaltung / Entlohnungsgrundsätzen - § 87 Absatz 1 Ziffer 10 BetrVG

Gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung. Es handelt sich hierbei um ein umfassendes Mitbestimmungsrecht in nahezu allen Fragen der betrieblichen Lohngestaltung.

In Zeiten der "Tarifflucht" der Arbeitgeber wird dieses Mitbestimmungsrecht in der Praxis der Betriebsräte zunehmend wichtiger, da hiermit zwar arbeitgeberische Willkür bei der Lohnfindung vielleicht nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, aber der Betriebsrat kann sie zumindest entscheidend einengen und für die Schaffung eines insich gerechten Vegütungssystems sorgen.

Hierzu habe ich im Rahmen des Betriebsratsseminars "Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten" eine Bildschirmpräsentation erarbeitet, die Sie hier gerne kostenlos herunterladen können.

Zu diesem Thema bietete ich auch jederzeit gerne Inhouseschulungen für den Betriebsrat an, zugeschnitten auf die jeweilige betriebliche Situation und die Belange und Interessen des Betriebsrats.

Marc Hessling, Rechtsanwalt

 

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