Home

Die Betriebsversammlung - Hier zeigt der Betriebsrat, was er geleistet hat

Die Betriebsversammlung ist gemäß §§ 42 bis 46 BetrVG ein Betriebsverfassungsorgan, das aus den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Betriebes besteht. Betriebsfremde Personen haben grundsätzlich kein Teilnahmerecht (Achtung, es gibt Ausnahmen).

Für die Betriebsversammlung besteht eine mindestens vierteljähliche Tagungspflicht (§ 43 Abs. 1 S. 1 BetrVG)! Einberufen wird sie gem. § 43 Abs. 1 BetrVG durch den Betriebsrat (nicht durch den Arbeitgeber!). Die Leitung der Betriebsversammlung obliegt gem. § 42 BetrVG dem / der Betriebsratsvorsitzenden, welche(r) auch das Hausrecht ausübt.

Nach § 44 BetrVG findet die Betriebsversammlung grundsätzlich während der Arbeitszeit mit voller Vergütungsberechtigung der Arbeitnehmer statt.

Der Arbeitgeber ist einzuladen und hat gem. § 43 Abs. 2 BetrVG Rederecht.

Auf der Betriebsversammlung erstattet der Betriesrat einen Tätigkeitsbericht. Themen der Betriebsversammlung sind insbesondere solche des Betriebs, des Unternehmens und der Arbeitnehmer.

Eine Bindung des Betriebsrats durch eventuell auf der Betriebsversammlung gefasste Beschlüsse tritt nicht ein (man sagt, der Betriebsrat hat kein imperatives Mandat, er ist also nicht gegenüber der Betriebsversammlung weisungsgebunden). Solche "Beschlüsse" haben allenfalls einen Empfehlungscharakter.

Die Betriebsversammlung kann auch in Form von Teilbetriebsversammlungen abgehalten werden.

Sie finden weitere Informationen im neuen Praxiskommentar für Betriebsräte.

Was wir für Sie tun können

Unseren Betriebsratsmandanten sind wir jederzeit gerne bei der Vorbereitung und Durchführung der Betriebsvarsammung behilflich, damit Ihre nächste Betriebsversammlung bestimmt ein Erfolg wird. Gerne nimmt RA Hessling zum Beispiel auch als Referent an der Betriebsversammlung teil.

Diese Seite: Nach oben | Drucken | Per Email versenden