Hinzuziehung eines Rechtsanwalts
Der Anwalt soll als Verfahrensbevollmächtigter in einem (ggf. erst noch einzuleitenden) Beschlussverfahren tätig werden.
Hier regelt sich die Kostentragung nach § 40 BetrVG. Der Arbeitgeber hat die Kosten der Hinzuziehung des Anwalts zu tragen, wenn die Hinzuziehung erforderlich war. Der Arbeitgeber muss vor der Hinzuziehung des Anwaltes keine Zustimmung dazu erteilen. Der Betriebsrat kann sich den Anwalt auch frei auswählen, insbesondere darf der Arbeitgeber sich in die Auswahl des Anwaltes nicht einmischen (BAG v. 03.10.1978, AP Nr. 14 zu § 40 BetrVG 1972).
So ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in aller Regel erforderlich, wenn der Betriebsrat den Anwalt zur Durchsetzung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte sowohl außergerichtlich, als auch im gerichtlichen Verfahren einschaltet (BAG v. 15.11.2000, EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 92).
Erforderlich für die Beauftragung eines Rechtsanwalts in einer solchen Angelegenheit ist lediglich die ordnungsgemäße Beschlussfassung über die Beauftragung eines Rechtsanwalts.
Bei der Beschlussfassung sind wir Ihnen gerne behilflich.
Zur Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für Rechtsverfolgungskosten einzelner Betriebsratsmitglieder siehe auch den Beschluss des LAG Schleswig-Holstein vom 21.10.2003.
Der Anwalt soll als Sachverständiger tätig werden.
Soll der Rechtsanwalt als Sachverständiger gem. § 80 Abs. 3 BetrVG tätig werden, so muss der Arbeitgeber der Hinzuziehung des Anwalts als Sachverständiger zuerst zustimmen, erst dann kann der Anwalt tätig werden.
Sachverständigentätigkeit liegt etwa dann vor, wenn der Rechtsanwalt lediglich ein Rechtsgutachten über eine bestimmte Frage erstellen soll oder z.B. lediglich einen Entwurf einer Betriebsvereinbarung fertigen soll.
Der Arbeitgeber muss die Zustimmung erteilen, wenn es sich um schwierige Angelegenheiten handelt, bezüglich derer dem Betriebsrat die erforderliche Sachkenntnis fehlt. Verweigert er siene Zustimmung dennoch, kann er vom Arbeitsgericht zur Erteilung der Zustimmung verpflichtet werden. Wir beraten Sie gerne.
Wir sind dem Betriebsrat gerne dabei behilflich, die Hinzuziehung eines Sachverständigen beim Arbeitgeber durchzusetzen.
Sonderfall: Sachverständigenhinzuziehung bei Betriebsänderung gem. § 111 BetrVG
Im Falle einer Betriebsänderung gem. § 111 BetrVG kann der Betriebsrat in Betrieben mit mehr als 300 Arbeitnehmern einen Berater hinzuziehen. In diesem besonderen Fall bedarf es keiner vorherigen Vereinbarung mit der Arbeitgeberseite. D.h., der Betriebsrat kann den Sachverständigen unmittelbar selbst beauftragen.
Sollten Sie hierzu noch weitere Fragen haben, steht Ihnen RA Hessling gern zur Verfügung (hessling@kanzlei-hessling.de).
Autor: Marc Hessling, Rechtsanwalt
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