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Die Einigungsstelle - Was Sie darüber wissen sollten

Nach § 76 BetrVG ist zur Beilegung von Regelungsstreitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat) eine Einigungsstelle zu bilden.

Die Einigungsstelle ist paritätisch durch eine gleiche Zahl von Beisitzern besetzt, die vom Arbeitgeber und vom Betriebsrat jeweils bestellt werden, sowie einem / einer unparteiischen Vorsitzenden (meist Arbeitsrichter), auf den sich die Parteien einigen müssen. Können die Betriebsparteien sich nicht auf die Einigungsstelle und ihre Besetzung einigen, so kann ein arbeitsgerichtliches Einigungsstelleneinsetzungsverfahren eingeleitet werden.

Die Einigungsstelle wird jedenfalls in den ausdrücklich im Betriebsverfassungsgesetz genannten Fällen tätig. Daneben können sich die Betriebsparteien freiwillig auf ein Einigungsstellenverfahren einlassen (was jedoch in der Praxis selten vorkommt).

Nach Vereinbarung zwischen den Betriebsparteien kann auch eine ständige Einigungsstelle eingerichtet werden.

Wie wir Ihnen helfen können

Gerne beraten und vertreten wir Sie bei der Einleitung und Durchführung des Einigungsstellenverfahrens. Wir erarbeiten mit Ihnen eine Verhandlungsstrategie, einen Verhandlungsentwurf, leiten ggf. ein Einigungsstelleneinsetzungsverfahren ein, helfen Ihnen bei der Auswahl eines geeigneten Vorsitzenden und begleiten Sie als Beisitzer in die Einigungsstelle. Gemeinsam - ggf. auch in Abstimmung mit der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft - arbeiten wir an Ihrem Erfolg.

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